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Vorschlag für das Unwort des Jahres „Gelangensbestätigung“


10.01.2012
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Durch Änderungen bei den innergemeinschaftlichen Regelungen ist seit dem 1.1.2012 eine neue Bescheinigung erforderlich. Die Nachweisregelungen wurden dabei soweit angepasst, dass der liefernde Unternehmer den Nachweis darüber führen muss, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dieser Nachweis soll in Form einer sog. "Gelangenheitsbestätigung" erfolgen.

Damit soll die "Gelangenheitsbestätigung" in Zukunft den Verbringensnachweis, die Empfangsbestätigung und den handelsüblichen Beleg ersetzen, aus dem sich bislang der Bestimmungsort ergab.

Der BGA hat mit weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft erhebliche Bedenken gegen die "Gelan-genheitsbestätigung" geäußert, denn bisher reichte eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs aus, damit die Lieferungen in den innereuropäischen Raum steuerfrei bleiben. Dies soll noch bis zum 31.03.2012 gelten, da für diesen Zeitraum eine Übergangsregelung besteht. Spätestens ab dem 01.04.2012 müssen deutsche Unternehmen die "Gelangenheitsbestätigung" vorlegen, um nicht doch Umsatzsteuer für Ausfuhren in den Euroraum zahlen zu müssen.

Ungeklärt ist dabei noch vieles, z.B. wer in der Praxis die "Gelangenheitsbestätigung" unterschreiben soll, denn es dürfte kaum ausreichen, wenn die Person an der Lade-rampe dies tut. Außerdem setzen Logistikunternehmen oft ausländische Frachtführer als Subunternehmer ein, so dass strenggenommen auch diese verpflichtet werden müssten, die "Gelangenheitsbestätigung" einzuholen.

Bleibt es dennoch bei der Regelung, muss der Abnehmer im EU-Ausland künftig auf den Tag genau bestätigen, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich bei ihm angekommen ist. Die Unternehmen und Speditionen müssen dann handeln, um dieser neuen Nachweispflicht nachzukommen.

Der BGA engagiert sich weiterhin aktiv in diesem umstrit-tenen Bereich und nimmt an den dazugehörigen Debatten teil.