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Die Einführung der „No Russia“-Klausel in Art. 12g der Verordnung Nr. 833/2014 stellt Unternehmen vor Herausforderungen, da sie unklar formuliert ist und Rechtsunsicherheiten schafft. Diese Klausel verpflichtet EU-Exporteure, ausländischen Vertragspartnern vertraglich zu untersagen, bestimmte Güter nach Russland zu re-exportieren, um die Umgehung der Russlandsanktionen zu verhindern. Betroffen sind alle Exporteure in der EU, die bestimmte sensible Güter wie Luftfahrtgüter und Feuerwaffen exportieren. Für Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, gibt es Übergangsfristen und Ausnahmen. Die praktische Umsetzung der Klausel wird durch ein FAQ-Dokument der Europäischen Kommission unterstützt, aber viele Fragen bleiben offen. Es wird empfohlen, spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die Klausel rechtssicher zu integrieren.
Die Einführung der vollständigen Zollkontrollen für Waren aus der Europäischen Union (EU) in das Vereinigte Königreich ist bereits mehrmals verschoben worden. Im August 2023 legt die britische Regierung mit dem Border Target Operating Model (BTOM) einen Plan vor, der nun in drei Stufen umgesetzt wird. Die erste Stufe tritt dabei ab dem 31.01.2024 in Kraft; weitere in den Folgemonaten:
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung EU 2023/956 zur Schaffung eines CO₂ -Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) in Kraft getreten. Seit dem 1. Oktober 2023 ist das CO₂-Grenzausgleichssystem in Kraft. Während der Übergangszeit bis zum 31.12.2025 müssen Einführer von betroffenen Waren quartalsweise einen CBAM-Bericht vorlegen.
Seit 2005 ist das wichtigste Klimaschutzinstrument der EU das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS). Dieses legt den Preis für Treibhausgase fest, die in der EU ausgestoßen werden. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit schwach entwickelten Umwelt- und Klimaschutzregelungen - die sogenannte "Carbon Leakage" - zu verhindern, wird im Rahmen des "Fit for 55"-Pakets, mit welchem die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% verringern möchte, der CO₂-Ausgleichsmechanismus (CBAM) eingeführt.
Das CBAM wird ab 2026 bestimmte emissionsintensive Produkte aus Drittländern bei der Einfuhr in die EU schrittweise bepreisen. Diese Maßnahme wird durch die Verpflichtung zum Kauf von sogenannten CBAM-Zertifikaten umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird anhand des wöchentlichen Durchschnitts der Zertifikatspreise im EU-Emissionshandelssystem berechnet und ist somit eng mit dem europäischen Emissionsmarkt verknüpft. Wenn im Herkunftsland bereits ein CO₂-Preis gezahlt wurde, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelberechnung zu vermeiden.
Betroffen sind:
Die genauen Beschreibungen entnehmen Sie unserem Merkblatt.
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
Aufgrund der betroffenen Warengruppen sind nahezu das gesamte produzierende und verarbeitende Gewerbe betroffen. Im Unterschied zur CSR-Directive der EU sind bei CBAM alle Unternehmen von der Reporting- und späteren Ausgleichspflicht betroffen, unabhängig von Umsätzen und Mitarbeiterzahlen.
Insbesondere sind
aber alle Groß- bzw. Außenhändler, die betroffene Waren in den EU- Raum
importieren, betroffen.
Die Umsetzung von CBAM wird in zwei Phasen erfolgen:
1. Die Übergangsphase läuft bereits seit 1. Oktober 2023. Während der Übergangsphase unterliegen Importeure von CBAM-Waren einer Berichtserstattungspflicht, es ist jedoch noch nicht notwendig, in dieser Zeit CBAM-Zertifikate zu erwerben Während dieses Zeitraums müssen Importeure jedes Quartal eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Ab dem 31.12. 2024 ist außerdem zu beachten, dass nur autorisierte CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU importieren dürfen.
2. Die Implementierungsphase beginnt ab 01.Januar 2026: In diesem Zeitraum müssen CBAM-Zertifikate für CBAM-abgedeckte Waren erworben werden, wodurch zum ersten Mal eine Bepreisung der produktionsbezogenen THG-Emissionen der abgedeckten Importwaren erfolgt. Ab diesen Zeitpunkt erfolgt dann eine jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung zusammen mit erforderlicher Meine an CBAM-Zertifikaten zum 31.05. für alle im vorausgegangen Kalenderjahr importierten Güter.
Die Abgabe der CBAM-Berichte muss grundsätzlich bis spätestens 1 Monat nach Quartalsende erfolgen. Für den 1. CBAM-Bericht über Einfuhren im vierten Quartal 2023 impliziert dies ein Fristende für die Abgabe am 31. Januar 2024, für den 2. CBAM-Bericht über Einfuhren im ersten Quartal 2024 am 30. April 2024 usw.
Hinweis: Dies gilt nur in der Übergangsphase. Während der Implementierungsphase muss die Abgabe jährlich erfolgen.
Änderungen und Korrekturen eines bereits eingebrachten CBAM-Berichts sind für zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich – d.h. bis ein Monat nach Abgabefrist für die CBAM-Berichte. Zusätzlich kann aufgrund begründeter Antragstellung auch nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres nach Ende des betreffenden Quartals der CBAM-Bericht korrigiert werden.
Die Europäische Kommission vergleicht die Zolldaten mit den eingereichten CBAM-Berichten und prüft, ob der Anmelder die Berichtserstattungspflicht vollständig erfüllt hat. Ein CBAM-Bericht gilt als unvollständig oder unrichtig, wenn die Daten oder Informationen in der eingereichten Anmeldung nicht den festgelegten Anforderungen entsprechen, wenn der Anmelder unrichtige Daten/Informationen verwendet oder wenn der Anmelder keine angemessene Begründung für die Verwendung alternativer Berechnungsmethoden liefert.
Im Falle fehlender, unvollständiger oder unrichtiger CBAM-Berichte wird ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren wird über die zuständige nationale Behörde abgewickelt, die in diesem Zusammenhang auch Sanktionen verhängen kann.
Ferner sieht die CBAM-Verordnung auch die Möglichkeit vor, Sanktionen zu verhängen, um die Einhaltung des CBAM durchzusetzen. Während der Übergangsphase sieht die Durchführungsrechtsakt (DRA) vor, Sanktionen zu verhängen bei:
· der Nichtabgabe eines CBAM-Berichts,
· oder bei Vorliegen eines fehlerhaften/unvollständigen CBAM-Berichts.
Die Höhe der Sanktion variiert zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen. Details sind Stand November 2023 noch unklar. Wer der Anmeldung im CBAM-Register nicht nachkommt, riskiert wegen der geplanten Verknüpfung mit der eigenen EORI-Nummer außerdem abgelehnte Zollanmeldungen. Die Festlegung der Höhe der Sanktion obliegt der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage einer Liste von Kriterien/Bewertungsfaktoren, die von der Europäischen Kommission bereitgestellt werden (Artikel 16 der DRA).
Höhere Sanktionen können von der zuständigen nationalen Behörde verhängt werden, wenn mehr als zwei unvollständige oder falsche CBAM-Meldungen nacheinander eingereicht wurden oder wenn die Meldung mehr als sechs Monate lang ausgelassen wurde.
Das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) wurde inzwischen freigeschaltet. Der Zugang soll nach Auskunft der EU-Kommission durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden.
Die ständige CBAM-Stelle in Deutschland ist es die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Hier finden Sie weitere Informationen zum CBAM-Portal für Unternehmer. Das CBAM-Portal für Unternehmer wird erst in einigen Tagen erreichbar sein. Die vorgelagerten Registrierungsschritte können jedoch bereits jetzt durchgeführt werden. Es findet sich dort auch ein Hinweis zur für die späteren Meldungen nötige Registrierung.
So erfolgt das Zugangsmanagement in Deutschland zunächst
über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie man Zugang
zum CBAM-Portal für Unternehmer erhält, findet sich auf den Hilfeseiten
des Zoll-Portals.
Eine Anleitung zum CBAM-Register haben wir hinterlegt. Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten.
Die EU-Kommission bietet fortlaufend Online-Informationsveranstaltungen und e-Learnings (auf Englisch) zur CBAM-Richtlinie, in denen Sie sich kostenfrei anmelden können, an. Außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung zur CBAM-Richtlinie. Für die aufgezeichneten und anstehenden e-Learnings müssen Sie sich zuerst auf der Webseite registrieren.
Chinesisch-Deutsches Wirtschaftsgespräch mit stellvertretenden Handelsminister Ling Ji
Anfang April fand im Generalkonsulat der Volksrepublik China in München ein „Runder Tisch“ zum Thema "Investieren in China" statt. Gastgeber und stellvertretenden Handelsminister Chinas, Ling Ji, begrüßte neben dem Präsidenten des LGAD, Herrn Christoph Leicher, weitere hochrangige Wirtschaftsvertreter wie BMW Group, Siemens AG, Allianz SE, Infineon Technologies AG.
Ling Ji betonte die herausragende Bedeutung der langjährigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und Deutschland. Der Handel zwischen beiden Ländern macht ein Drittel des gesamten Handelsvolumens zwischen China und Europa aus.,Deutsche Investitionen stehen dabei für ein Drittel der gesamten EU-Investitionen in China. Diese Zahlen verdeutlichen die tiefe Verflechtung und die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen.
Der LGAD sowie die deutschen Handelsvertreter hoben die Bedeutung des chinesischen Marktes hervor und betonten die entscheidende Rolle Chinas in den globalen Industrie- und Lieferketten. Allerdings haben die Lieferketten in den letzten Jahren eine Reihe von Herausforderungen erfahren, die ihre Stabilität und Effizienz bedrohen.
Präsident Christoph Leicher appellierte in seinem Redebeitrag an die Notwendigkeit einer starken Zusammenarbeit zwischen China und Deutschland entlang der gesamten Lieferkette. Er betonte insbesondere die Herausforderungen, denen sich kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) durch weitreichende gesetzliche Vorgaben wie das CBAM und das Lieferkettengesetz gegenübersehen. Es sei daher von entscheidender Bedeutung, gemeinsam mit globalen Partnern, insbesondere aus China, Lösungen zu erarbeiten, damit diese Regulierungen nicht zu einem Abbau der globalen Lieferketten führen.
Die Teilnehmer des Treffens waren sich einig, dass Protektionismus und eine "Abkopplung" von China keine Lösung darstellen. Stattdessen sollten deutsche Unternehmen die vorhandenen Chancen nutzen und ihre Zusammenarbeit mit China weiter vertiefen, um die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern nachhaltig zu stärken.
Gemeinsam mit dem Generalkonsulat der VR China arbeitet der LGAD für eine bessere Umsetzung der gesetzlichen Handelsbürokratie durch transparentere Standards der chinesischen Hersteller- und Lieferanten.
Initiative mit dem Generalkonsul der Volksrepublik China in München
"Wir wollen die sehr guten Wirtschafsbeziehungen zwischen Bayern und China auch in Zukunft fortsetzen." Hierin waren sich LGAD-Präsident Christoph Leicher und der Generalkonsul der Volksrepublik China in München Tong Defa bei einem Treffen am 11. September 2023 im Generalkonsulat einig.
Denn Fakt ist: China ist Bayerns wichtigster Handelspartner. Mit keinem anderen Land der Welt hat der Freistaat ein größeres Handelsvolumen. Auch die Unternehmen des bayerischen Großhandel und Außenhandel haben in den letzten Jahren und Jahrzenten hervorragende Beziehungen in das Reich der Mitte aufgebaut.
Um diese Wirtschaftskraft zu erhalten, ist ein enger Dialog auf allen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ebenen von zentraler Bedeutung! LGAD-Präsident Leicher und Generalkonsul Tong haben deshalb vereinbart, eine gemeinsame Initiative zu starten, um sich in Zukunft eng auszutauschen. Gemeinsam wollen Verband und Konsulat einen Beitrag für weiterhin erfolgreiche Handelsbeziehungen leisten.
Durch die gemeinsame Initiative will der LGAD seine Mitglieder noch besser über aktuelle Änderungen der Vorschriften für wirtschaftliche Kooperationen mit China informieren – u.a. in Bezug auf Verordnungen zu Visumspolitik, Außenhandel und Investitionen. Hierfür planen LGAD und Generalkonsulat auch gemeinsame Veranstaltungen und Teilnahmen an Messen.
Das Auswärtige Amt hat mit Blick auf die erheblichen Verzögerungen, die es u.a. bei der Antragstellung in den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in Asien gab, Lösungen auf den Weg gebracht. bzw. an Neuerungen für eine beschleunigte Visavergabe arbeiten.
Hierzu gehört der "Aktionsplan Visabeschleunigung", mit dem das AA eine Anpassung von Ressourcen, Strukturen und Verfahren verfolgt. Weiterhin wird auf EU-Ebene intensiv an der Digitalisierung des Visumverfahrens gearbeitet. Ein entsprechender Verordnungsentwurf der Kommission soll noch in diesem Winter in Kraft treten. Dadurch wird es zukünftig möglich sein, Schengen-Visaanträge online einzureichen, was eine persönliche Vorsprache und externe Dienstleister nur noch bei der erstmaligen Beantragung erforderlich macht.
Der LGAD ist Teil des Netzwerks der bayerischen Außenwirtschaftsförderung
Bayern ist wie kaum eine andere Volkswirtschaft in der Weltwirtschaft
verflochten. Die Versorgung mit Produkten aus aller Welt durch den
Importhandel sowie der sehr erfolgreiche Exporthandel bilden ein starkes
Standbein der bayerischen Wirtschaft.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium entwickelt die bayerische Außenwirtschaftspolitik und steuert diese in enger Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungsangebot allen anderen Partnern der Außenwirtschaftsförderung.
Der LGAD Bayern wirkt u.a. mit im "Ausschuss des Bayer. Messebeteiligungsprogramms".
Dieses Förderprogramm organisiert jährlich rund 50 Messebeteiligung im
Ausland, um klein- und mittelständische Unternehmen aus Bayern den
Eintritt auf Auslandsmärkten zu ermöglichen.
Der LGAD steht weiterhin im engen Austausch mit der Gesellschaft für Internationale Wirtschaftsbeziehungen – Bayern International,
welche die Außenwirtschaftsförderprojekte des Freistaats, wie
Messebeteiligungen, Delegations- und Unternehmerreisen sowie alle Arten
von Projekten der Import- und Exportanbahnung organisiert.
Weiterhin ist das Außenwirtschaftszentrum der bayerischen IHK unser Kooperationspartner in Sachen Markterschließung mit dem Ausland.
Für die Erschließung neuer Märkte greifen wir auf das weltweite Netz der bayerischen Auslandsrepräsentanzen zurück, die vor Ort für Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, siehe u.a. auch auf Bavaria World Wide sowie im folgenden Video:
Die Weltwirtschaft entwickelt sich immer mehr zu einer Verflechtung von internationaler Produktion und Wertschöpfung. Auch der bayerische Groß- und Außenhandel ist zu einer wichtigen Drehscheibe der weltweiten Warenströme geworden und nimmt aktiv und erfolgreich an der Globalisierung teil.
Ein Großteil unserer Mitgliedsunternehmen ist im Import- und Exportgeschäft tätig, weshalb der LGAD als Unternehmerverband die Interessen der bayerischen Außenhändler vertritt. Der LGAD setzt sich demnach für einen fairen Welthandel ein, der auf einem freien und unbegrenzten Wettbewerb zwischen Unternehmen und Standorten basiert.
Das IPD ist eine Initiative des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. und der sequa GmbH – der Entwicklungsorganisation der Deutschen Wirtschaft. Ziel ist die nachhaltige und strukturierte Importförderung bestimmter Produkte aus ausgewählten Partnerländern.
Die internationalen Handelsunternehmen, größtenteils zusammengeschlossen in Regionalverbänden, haben sich im BDEx organisiert, um so den Informationsaustausch und ihre gemeinsame Interessenvertretung sicherzustellen. Der BDEx verfolgt kompetent und zuverlässig die Wahrung und Förderung der Außenhandelsinteressen seiner Mitglieder. Derzeit gehören etwa 850 Unternehmen mit ca. 3.000 Repräsentanzen weltweit zum Mitgliederkreis.
Eine wesentliche Aufgabe der Verbandsarbeit ist die tägliche Beratung und Vermittlung von Informationen und Kontakten für Mitgliedsverbände und deren Mitgliedsunternehmen. Darüber hinaus stellt die Mitgestaltung der Handelspolitik eine zentrale Aufgabe dar.
Regelmäßige Länderinformationen über Marktzugänge, Projekte und weltweit
wirtschaftliche Entwicklungen in vielen Ländern von A bis Z stehen
Ihnen hier zur Verfügung.
Der Rat und das Europäische Parlament haben sich zur Europäischen
Lieferkettenrichtlinie vorläufig geeinigt. Die Einigung der Richtlinie
muss allerdings noch von beiden Co-Gesetzgebern angenommen werden, bevor
sie final beschlossen ist. Mit dem Gesetz sollen große Unternehmen zur
Rechenschaft gezogen werden, wenn sie etwa von Kinder-
oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren. Größere Unternehmen
müssen
zudem einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell
und ihre
Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.
Vorgesehen ist auch, dass Unternehmen vor
europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn es
in ihren
Lieferketten zu Verstößen gegen Menschenrechte kommt.
Die Europäische Lieferkettengesetzrichtlinie sieht folgende Beschlüsse vor:
Die Vereinbarung sieht vor, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen gelten kann.
Die Einigung verstärkt die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung von Großunternehmen, einen Übergangsplan für den Klimawandel zu verabschieden und einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels zu verabschieden und umzusetzen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten (verpflichtete Unternehmen).
KMU sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Allerdings können KMU dennoch mit den Anforderungen des LkSG konfrontiert werden, wenn sie Dienstleistungen für ein Unternehmen erbringen oder Produkte an dieses liefern, das selbst den Pflichten des LkSG unterliegt. In diesem Fall wird das KMU gemäß dem LkSG als direkter Zulieferer des verpflichteten Unternehmens betrachtet. Das verpflichtete Unternehmen ist dazu verpflichtet, direkte Zulieferer, bei denen ein Risiko vermutet wird, in ihre spezifische Risikoanalyse einzubeziehen. Gegebenenfalls müssen auch Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen und ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden.
Etwa 50 Prozent aller Warenbewegungen in Deutschland laufen über den Groß- und Außenhandel. Vor diesem Hintergrund erhält das Thema "Transport und Logistik" im Bereich des Groß- und Außenhandels eine besondere Bedeutung. Der LGAD bietet seinen Mitgliedsunternehmen ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot in den Bereichen nationaler und internationaler Straßen-, Schienen- und Seeverkehr, Binnenschifffahrt, Werkverkehr, Transportrecht und Transportlogistik. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der LGAD in zahlreichen Gremien aktiv und beeinflusst die Verkehrspolitik in München, Berlin sowie in Brüssel.
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen und Unternehmer, in Deutschland genauso wie Unternehmen mit Sitz im Ausland, die erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen. Das Verpackungsgesetz bezeichnet diese Unternehmen somit als Hersteller.
Wer Verpackungen mit Ware befüllt und diese in Deutschland verkauft und die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, muss in Deutschland seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.
In Deutschland müssen Hersteller die Entsorgung und das Recycling ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen finanzieren. Das bedeutet, Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen ihre jährlichen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an einem oder mehreren (dualen)
System/en beteiligen (Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages) und sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren und dort Datenmeldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben.
Die im Verpackungsregister LUCID abgegebenen Datenmeldungen zu den jährlichen Verpackungsmengen müssen 1:1 mit den bei den Systemen gemeldeten Mengen übereinstimmen
Bei inhaltlichen Fragen
anfrage@verpackungsregister.org
Bei Fragen zu den Informationspflichten über die Rücknahme beantwortet das Bundesumweltamt als zuständige Behörde Fragen unter verpackg@bua.de