20.04.2018
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht mit Erfolg einwenden kann, die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs sei wegen Wegfalls des konkreten Arbeitsplatzes unmöglich geworden, wenn der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllt werden kann (BAG vom 21.03.2018 – 10 AZR 560/16).
In einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln wurde ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmer zu unveränderten Ar-beitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Da der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde seitens des Arbeitnehmers die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Dagegen reichte der Arbeitgeber Vollstreckungsabwehrklage ein. Der Arbeitgeber war der Auffassung, er könne dem titulierten Beschäftigungsanspruch nicht nachkommen, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen in der Organisationsstruktur weggefallen sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die Revision des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Nach Auffassung des BAG könne der Arbeitgeber nicht erfolgreich einwenden, dass die Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfall unmöglich sei. Vielmehr habe er den rechtkräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruch durch die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit zu erfüllen.
Für die Praxis bedeutet dies: Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, den rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruch auch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit zu erfüllen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht mithin auch im Rahmen der Vollstreckung aus einem Beschäftigungstitel weiter. Folglich kann er also der Zwangsvollstreckung auch dadurch entgehen, dass er den Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts auf einer anderen Position vertragsgemäß beschäftigt. Nur wenn es den ursprünglichen Arbeitsplatz und einen zuweisungsfähigen anderen Arbeitsplatz nicht gibt, greift die Vollstreckungsabwehrklage.