16.08.2018
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit Urteil vom 26.03.2018 (Az: 16 TaBVGa 57/18) u.a. entschieden, dass neben den Mitgliedern des Wahlvorstands auch dessen Ersatzmitglieder einen – auch durch eine einstweilige Verfügung durchsetzbaren – Schulungsanspruch für ihre Tätigkeit haben.
In dem von dem LAG Hessen zu entscheidenden Fall hatte der Betriebsrat einen dreiköpfigen Wahlvorstand mit zwei Ersatzmitgliedern bestellt und der Wahlvorstand die Teilnahme aller Mitglieder und der beiden Ersatzmitglieder an einer kurzfristig stattfindenden, einschlägigen In-house-Schulung beschlossen.
Der Arbeitgeber war insgesamt mit der Teilnahme nicht einverstanden. Der Wahlvorstand und seine Mitglieder sowie Ersatzmitglieder beantragten deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber, um diesen zu verpflichten, die Teilnehmer für die Schulung freizustellen und sie von den Schulungskosten zu entbinden.
Nach dem LAG Hessen hätten nicht nur die Wahlvorstandsmitglieder einen Anspruch auf eine er-forderliche Schulung, sondern auch die Ersatzmitglieder, da diese – so das LAG Hessen – geschult sein müssten, um im Vertretungsfall sofort ihre Arbeit aufnehmen zu können.
Die Entscheidung des LAG Hessen überzeugt insoweit nicht, als es einen Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bejaht hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in Bezug auf Ersatzmitglieder des Betriebsrats entschieden, dass ein Schulungsanspruch für noch nicht nachgerückter Betriebsratsmitglieder nicht besteht – selbst dann nicht, wenn ein Ersatzmitglied zeitweilig nachrückt (vgl. BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94).
Ersatzmitglieder üben kein betriebsverfassungsrechtliches Amt aus. Der Anspruch aus § 37 Absatz 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet sich an aktive Betriebsratsmitglieder. Das gilt für Schulungen für Ersatzmitglieder des Wahlvorstands gleichermaßen. Auch ein nachgerücktes Betriebsratsmitglied wäre sofort zur Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.