25.11.2019
Das zweite DSAnpUG-EU soll das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) anpassen und nimmt in 154 Fachgesetzen Änderungen vor. Das Gesetz wurde am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Zwei wesentliche Regelungen
Bewertung
Die wesentlichen Anpassungen sind grundsätzlich zu begrüßen.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung werden weitgehend auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zurückgeführt. Die DS-GVO verlangt lediglich eine nachweisbare Einwilligung, aber nicht deren Schriftform. Ist die Einwilligung elektronisch möglich, bedeutet das auch einen Beitrag zur Unterstützung des technischen Fortschritts in einer modernen Arbeitswelt.
Die Erhöhung des Schwellenwerts bei der Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann Unternehmen entlasten, das Gesetz bleibt aber hinter den Vorgaben der DS-GVO zurück. Die DS-GVO sieht keinen Schwellenwert vor. Nach der DS-GVO ist ein Datenschutzbeauftragter insbesondere zu benennen, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder in der Durchführung von Datenverarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht.
Quelle: vbw-Verbandsmitteilungen, 29.11.2019