21.01.2020
Wenn der August zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt würden, kann ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August rechtsmissbräuchlich sein.
Aus der aktuellen Rechtsprechung:
Der Fall zeigt, dass auch die hohen Hürden der entgegenstehenden betrieblichen Interessen in der Praxis durchaus mal erreicht werden können. Gem. § 8 Abs. 4 TzBfG kann der Arbeitnehmer neben der Verringerung seiner Arbeitszeit auch die gewünschte Verteilung der verbleibenden Stunden beantragen und der Arbeitgeber hat beidem zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Um ein Teilzeitbegehren rechtmäßig abzulehnen, muss der Arbeitgeber zunächst ein Organisationskonzept darlegen, das von plausiblen wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen ist und aus dem sich ein Arbeitszeitmodell ergibt, das der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung seiner Teilzeit entgegensteht.
Auf der dritten Stufe ist schließlich das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Ein Anspruch scheidet aus, wenn die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung von der vertraglichen vereinbarten Arbeitszeit das dargelegte und gelebte Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall bejahten die Richter diese Voraussetzungen und begründeten ihre Entscheidung auch damit, dass ein Teilzeitverlangen, das ausschließlich den Zweck verfolge, die Ferienzeiten frei zu haben und sich damit einen Urlaubsanspruch zu sichern, rechtsmissbräuchIich sei.
Dogmatisch leitet sowohl das ArbG Nürnberg als auch das LAG Nürnberg (Urteil vom 27.08.2019 -6 Sa 110/19) dies aus einer unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB ab.