Mitgliederbereich
 

Wichtiges rund um den Bereich Logistik, Verkehr und Internationaler Handel

24.03.2020

Vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus wurden im Verkehrsbereich einige Ausnahmeregelungen getroffen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot gelockert

Um Versorgungsengpässen infolge der Ausbreitung des Coronavirus vorzubeugen, lockern die Bundesländer das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Befreiung gilt für alle Fahrzeuge für den Transport bestimmter Artikel aus dem Trocken- und Hygienesortiment. In einigen Bundesländern erfasst die Befreiung alle Güte.
Genauere Angaben können der veröffentlichten Übersicht des Bundesamtes für Güterverkehr entnommen werden. 

Weiterführende Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Länderbehörden.

Fahrer ohne gültige Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer „95“)

Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer „95“) verfügen, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr bis einschließlich 17. April 2020 nicht beanstandet. 

Damit soll die erforderliche Bereitstellung von Gütern zur medizinischen Versorgung, aber auch Waren des täglichen Bedarfs sichergestellt und dem hohen Bedarf an Fahrern Rechnung getragen werden.

Lenk- und Ruhezeiten: Ausnahmen bis 17. April 2020 (23.03.2020)

Die Bundesregierung hat entschieden, Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zuzulassen. Bis einschließlich 17. April 2020 gilt Folgendes:

Für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr folgende Güter befördern, werden Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr zugelassen:
1. Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten;
2. Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
3. Treibstoffe

• die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden (Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Weiter zu beachten sind die Bestimmungen zur höchstzulässigen Lenkzeit in der Woche (56 Std.) und Doppelwoche (90 Std.), die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 geregelt sind.
• es dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, sofern in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit- als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten - vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (Abweichung von Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Die Ausnahme darf ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) berücksichtigt die vorgenannten Ausnahmeregelungen bei allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (bei Fahrzeugen über 3,5 t zGG stützt sich die Ausnahmeregelung auf Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t zGG wird aus Opportunitätsgründen auf Beanstandungen verzichtet).

Ausnahmeregelungen in anderen EU-Staaten: Informationen finden Sie hier

Dokumentenkontrollen der EU für Drittländer

Schreiben zu den Auswirkungen von COVID-19 auf die amtlichen Grenzkontrollen – Sondermaßnahmen

Die GD SANTE der EU-Kommission hat Drittländer über Sondermaßnahmen informiert, die sie eingeführt haben, um die besten Bedingungen für Dokumentenkontrollen in den Grenzkontrollstellen (BCPs) der EU aufrechtzuerhalten. 

Demnach können gescannte Kopien von Zertifikaten akzeptiert werden, sofern Folgendes zutrifft:

1. Gescannte Kopien werden per E-Mail von den zentralen zuständigen Behörden des Drittlandes an die Grenzkontrollstellen geschickt.

2. Die Original-Papierzertifikate werden an die Grenzkontrollstellen geschickt, sobald dies technisch möglich ist.

Die für die importierten Sendungen verantwortlichen EU-Unternehmen müssen sich gegenüber den Grenzkontrollstellen schriftlich dazu verpflichten, die Original-Zertifikate zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen, sobald dies technisch möglich ist.

Darüber hinaus könnten die Grenzkontrollstellen die gleiche Vorgehensweise auf alle Dokumentenaustausche ausdehnen, falls sie ihre physischen Kontakte mit den Betreibern einschränken müssen. Das übersetzte Schreiben finden Sie hier.

Kabotagevorschriften bis 30.09.2020 geändert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat entschieden, zur Sicherstellung der flächendeckenden Verfügbarkeit von Waren des täglichen Bedarfs, von Gütern zur medizinischen Versorgung sowie von Treibstoffen, die Beförderung durch gebietsfremde EU- / EWR-Unternehmer auch über die in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Bedingungen hinaus zuzulassen.

Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen wird bis zum 30. September 2020 von der Verfolgung und Ahndung güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße, die Genehmigungspflicht und die Kabotagevorschriften betreffend, abgesehen:

1. Der Einsatz ist beschränkt auf die Beförderung von
Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-,
Lager- , und Verkaufsstätten;
Gütern zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u. ä.) oder
Treibstoffen.

2. Es sind Begleitpapiere analog § 7 Abs. (1) Nr. 3 GüKG sowie eine Vertragskopie zwischen dem Beförderer und dem Auftraggeber mitzuführen.

3. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU und nationale Rechtsvorschriften, insbesondere
Vorschriften über die höchstzulässigen Maße und Gewichte,
Vorschriften über die Sicherung der Ladung, sowie
arbeitsrechtliche und entsenderechtliche Vorschriften
sind zu beachten.

4. Die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten. Auf die Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten nach Artikel 14 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die auf dieser Internetseite genannt sind, wird hingewiesen.

„Grüne Vorrangspuren“

Die EU-Kommission fordert „grüne“ Vorrangspuren für den Güterverkehr. Am Montag legte die Kommission Leitlinien vor, wie die Vorrangspuren für den Straßengüterverkehr in der Praxis eingerichtet werden sollen. Die Vorrangspuren sollen für Transporte aller Arten von Gütern zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten vorläufig auch Beschränkungen wie Wochenend-, sektorale und Nachtfahrverbote aussetzen, empfiehlt die Kommission.

Als entscheidend sieht es die Kommission an, dass die Hauptverkehrsachsen in Europa für den Güterverkehr frei bleiben. In den Leitlinien heißt es, dass „grüne Vorrangspuren“ für LKW auf den Strecken einzurichten sind, die zum transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T) gehören, sofern es Mitgliedstaaten zur Kontrolle des Corona-Virus für nötig halten, wieder Grenzkontrollen einzuführen. Über diese Spuren soll es dann inklusive aller Kontrollen nicht länger als eine Viertelstunde dauern, die Grenze zu passieren. Sind die Übergänge auf den TEN-T-Strecken ausgelastet, sollen möglichst in der Nähe weitere Vorrangspuren für den Güterverkehr geöffnet werden, eventuell auch an anderen wichtigen Grenzübergängen.

In den Leitlinien heißt es darüber hinaus, Gesundheitskontrollen bei Fahrern sollen sich auf das elektronische Fiebermessen beschränken, möglichst abseits der Grenzen. Dabei sollen die Fahrer in der Kabine bleiben. Dokumente mit Kunden, Zoll oder Grenzbehörden sollen möglichst elektronisch ausgetauscht werden. Außerdem empfiehlt die Kommission, das EU-Verbot, Wochenendruhezeiten in der Fahrerkabine zu verbringen, während der Corona-Krise auszusetzen.

In den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, alle Arbeitnehmer im Straßengüter-, Bahn-, Luft-, Binnenschiff- oder Seeverkehr, die keine Krankheitssymptome haben, von Reisebeschränkungen auszunehmen und sie nicht zur Quarantäne zu verpflichten. Gesundheitsnachweise sollen nicht verlangt werden. Als Nachweis, dass jemand im Güterverkehr arbeitet, sollen die international anerkannten Qualifikationsnachweise dienen oder ein vom Arbeitgeber ausgefülltes Formblatt, das den Leitlinien beigefügt ist.

Daten­schutz­ein­stellungen

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Karten und Videos, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden von den externen Komponenten teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Komponenten können Sie jederzeit widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv. Eine Übersicht zu den Cookies und externen Medien sowie weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung