30.04.2020
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29. April 2020 beschlossen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, rückwirkend ab dem 20. April und befristet bis zum 18. Mai 2020 für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen darf.
Befristet bis zum 18. Mai ist nun weiterhin die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese möglich.
Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann diese im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wird entsprechend geändert.
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft. Den Beschluss und die Gründe zum Beschluss überlassen wir Ihnen anliegend.
Der G-BA wird rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.
Die Gründe zum Beschluss können Sie hier abrufen.