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Update: Beschränkungen des öffentlichen Lebens bis 10. Mai 2020 verlängert – Einzelne Lockerungen im Vorfeld

29.04.2020

Am 28. April 2020 hat die bayerische Staatsregierung angekündigt, die Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorerst bis zum 10. Mai 2020 zu verlängern. Einzelne Lockerungen wird es jedoch bereits vor diesem Termin geben.

Die bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die grundsätzlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zunächst bis zum 10. Mai 2020 zu verlängern.

Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen nach den anstehenden Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin bis zum 11. Mai 2020 ermöglichen. In einigen Bereichen gibt es jedoch weitere schrittweise Lockerungen.

Da der Freistaat aufgrund seiner Nähe zu den Corona-Hotspots in Österreich und Norditalien von der Pandemie stärker betroffen ist als der Bund, ist die größere Vorsicht geboten. Die Linie der Staatsregierung ist nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll. Eine zu frühe Lockerung könnte über ein Wiederaufflammen der Infektionszahlen dann zu erneuten – und möglicherweise noch stärkeren – Einschränkungen führen, die der Wirtschaft unterm Strich noch mehr schaden.

Die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht folgende Eckpunkte vor:

Ausgangsbeschränkung

  • Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 10. Mai 2020 verlängert. Sie ist ab 20. April 2020 insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person. Die Fahrt zur Arbeit ist nach wie vor möglich, muss aber bei Kontrollen glaubhaft gemacht werden.

Allgemeine Betriebsbeschränkungen

  • Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen,Theater, Vereinsräume, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten,Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt sind auch Reisebusreisen.

Neue Maßgaben für Geschäfte/Handel ab 29. April 2020

  • Ab 29. April 2020 dürfen alle Ladengeschäfte des Einzelhandels öffnen, deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten. Dabei ist es zulässig, eine eigentlich größere Verkaufsfläche durch geeignete Maßnahmen (z. B. Trockenbauwände, Begrenzungen etc.) auf 800 qm zu begrenzen. Die Größenbeschränkung gilt dann auch für Buch- und Fahrradläden, für die ursprünglich ab 27. April 2020 eine Öffnung ohne Größenbeschränkung vorgesehen war.
  • Für Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen des Brief- und Versandhandels, Tierbedarf, Tankstellen, Reinigungen, Gärtnereien, Baumschulen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Kfz-Handel gilt die Größenbeschränkung nach wie vor nicht.

Außerdem gilt ab dem 29. April 2020 für alle geöffneten Geschäfte:

  • die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche;
  • es muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden;
  • das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  • die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für die Erstellung dieser Konzepte stellt die bayerische Staatsregierung eine Checkliste (PDF-Direktlink) zur Verfügung.

Zu den damit verbundenen Abgrenzungsfragen, welche konkreten Geschäfte ab wann wieder geöffnet haben dürfen, wurde von der bayerischen Staatsregierung eine aktuelle FAQ-Liste (PDF-Direktlink) veröffentlicht. Eine Verkleinerung der Fläche auf unter 800 m² im Nachhinein durch Maßnahmen wie Absperrungen, um die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels zu ermöglichen, wird darin seit dem 27. April 2020 ausdrücklich zugelassen.

Mund-Nasen-Schutzverpflichtung“ in Ladengeschäften in Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat per Verordnungen vom 16. April festgelegt, dass
·ab dem 27. April 2020 in Bayern in allen geöffneten Ladengeschäften und im Einzelhandel sowie im gesamten öffentlichen Personennahverkehr sowie der hierzu gehörenden Einrichtungen wie Bahnsteige oder Wartehäuschen etc. eine sogenannte „Maskenpflicht“ gilt.
·Das besagt, dass die Regelungen zur Lockerung im Einzelhandel nun auch für Großhandelsbetriebe zutrifft, die Verkaufsräume oder Ausstellungsräume mit Kundenbesuch unterhalten. Die „Maskenpflicht“ gilt unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche Kunden oder um Endkunden handelt. Nicht darunter fallen aus unserer Sicht Produktions- und Lagerräume, Besprechungsräume oder sonstige betriebliche Einrichtungen, sofern dort kein Verkauf an Kunden stattfindet. Voraussetzung für die Definition: Es muss sich um einen Verkaufsraum/Ladengeschäft/Ausstellungsraum mit Kundenverkehr handeln!

Zur Durchführung:
·Die Mund-Nasen-Bedeckung („Maske“) gilt ab dem 7. Lebensjahr bis auf Weiteres für Kunden, ihre Begleitpersonen und für das Personal in Geschäften, Einkaufscentern, Märkten sowie in Bussen und Bahnen des Öffentlichen Personennahverkehrs, in Zügen, Taxis und in von Chauffeuren gelenkten Mietwagen.
·Die Mund-Nasen-Bedeckung ist entweder selbst mitzubringen oder wird im Rahmen der Verfügbarkeit vom Betreiber des Geschäfts zur Verfügung gestellt.
·Ausnahmeregelungen zum Tragen von Masken, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, finden Sie hier https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Beide Verordnungen finden Sie auf der Website des Bayer. Innenministeriums, vom 16. April https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-205/ und geändert am 21. April https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/210/baymbl-2020-210.pdf.

Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Am 16. April 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard vorgelegt. Der Arbeitsschutzstandard sieht zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor.

Dabei werden zwei klare Grundsätze genannt:
·Unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
·Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber (bis auf Ausnahmen) sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Der Arbeitgeber hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.

Die Anforderungen sollen bei Bedarf durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt werden. Die im Arbeitsschutzstandard beschriebenen Maßnahmen sollen einen Beitrag dazu leisten, die Kurve von (Neu)Infektionen abzuflachen. Wir als Verband setzen uns weiter dafür ein, dass es sich bei dem Arbeitsschutzstandard um eine unverbindliche Empfehlung handelt und nicht Bestandteil der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird.

Friseur- und Fußpflegebetriebe / Physiotherapeuten

  • Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht.

Gastronomie/Hotellerie/Tourismus

  • Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).
  • Vorgaben für geöffnete Dienstleistungsbetriebe
  • Soweit Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der geltenden Regelungen geöffnet haben dürfen, muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden und gleichzeitig dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten.

Vorgaben für geöffnete Dienstleistungsbetriebe

Soweit Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der geltenden Regelungen geöffnet haben dürfen, muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden und gleichzeitig dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten.


Veranstaltungen und Versammlungen

Für Veranstaltungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Gottesdienste sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50. In Gebäuden so viele Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen aufweisen
  • Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 m, in Gebäuden 2 m
  • Höchstdauer: 60 Minuten
  • Pflicht zu Mund-Nasen-Bedeckungen (Ausnahme für liturgisches Sprechen und Predigen)
  • Erstellung von Infektionsschutzkonzepten duch Kirchen und Glaubensgemeinschaften

Versammlungen sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:

  • Maximale Teilnehmerzahl: 50
  • Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von
  • 1,5 m und ohne Verteilung von Flyern etc.
  • Höchstdauer: 60 Minuten
  • Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem Veranstalter bzw. gleichen Teilnehmern


Schulen/Kinderbetreuung

Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts angestrebt:

  • Ab dem 27. April 2020 erfolgt die Wiederaufnahme des Unterrichts zur Prüfungsvorbereitung für Abschluss- und Meisterklassen.
  • Für alle übrigen Jahrgangsstufen werden die Angebote des „Lernens zuhause“ weitergeführt und mit Blick auf die pädagogischen und organisatorischen Erfahrungen weiterentwickelt.
  • Ab dem 11. Mai 2020 können weitere Jahrgangsstufen einbezogen werden. Es wird angestrebt, dass ab diesem Zeitpunkt vor allem die Anschlussklassen, deren Schulabschluss im nächsten Jahr ansteht, wieder den Unterricht an den Schulen aufnehmen können.
  • Die bisherige Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten wird beibehalten und ab 27. April 2020 ausgeweitet. Zukünftig kann die Notbetreuung für Kinder in Anspruch genommen werden, wenn ein Elternteil in systemrelevanten Branchen arbeitet. Zudem haben Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Arbeitsministerin Caroline Trautner auch die stärkere Einbeziehung von Kindern von alleinerziehenden Eltern angekündigt.

Hochschule/Universitäten

  • Der Vorlesungsbetrieb an den bayerischen Universitäten und Hochschulen soll zwar am 20. April starten, allerdings findet das Sommersemester vorerst digital statt, die Abnahme von Prüfungen ist im Präsenzbetrieb möglich.
  • Staatliche Bibliotheken und Bibliotheken an Universitäten und Hochschulen können ab dem 27. April 2020 unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.

Krankenhäuser/Pflegeheime/Altenheime

  • Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime Bei den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bleibt das derzeit gültige Besuchsverbot bestehen. Es gibt aber eine kleine Lockerung: Sterbende können durch die engsten Familienangehörigen begleitet werden.

Öffentlicher Personen-Nahverkehr

  • Personen ab dem siebten Lebensjahr haben bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Das Verkehrsministerium wird ein Konzept zur stufenweisen Steigerung der Verkehrskapazitäten einschließlich erforderlicher Schutz- und Hygienemaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV und SPNV) erarbeiten.

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