29.04.2020
Am 28. April 2020 hat die bayerische Staatsregierung angekündigt, die Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorerst bis zum 10. Mai 2020 zu verlängern. Einzelne Lockerungen wird es jedoch bereits vor diesem Termin geben.
Die bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die grundsätzlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zunächst bis zum 10. Mai 2020 zu verlängern.
Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen nach den anstehenden Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin bis zum 11. Mai 2020 ermöglichen. In einigen Bereichen gibt es jedoch weitere schrittweise Lockerungen.
Da der Freistaat aufgrund seiner Nähe zu den Corona-Hotspots in Österreich und Norditalien von der Pandemie stärker betroffen ist als der Bund, ist die größere Vorsicht geboten. Die Linie der Staatsregierung ist nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll. Eine zu frühe Lockerung könnte über ein Wiederaufflammen der Infektionszahlen dann zu erneuten – und möglicherweise noch stärkeren – Einschränkungen führen, die der Wirtschaft unterm Strich noch mehr schaden.
Die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht folgende Eckpunkte vor:
Ausgangsbeschränkung
Allgemeine Betriebsbeschränkungen
Neue Maßgaben für Geschäfte/Handel ab 29. April 2020
Außerdem gilt ab dem 29. April 2020 für alle geöffneten Geschäfte:
Zu den damit verbundenen Abgrenzungsfragen, welche konkreten Geschäfte ab wann wieder geöffnet haben dürfen, wurde von der bayerischen Staatsregierung eine aktuelle FAQ-Liste (PDF-Direktlink) veröffentlicht. Eine Verkleinerung der Fläche auf unter 800 m² im Nachhinein durch Maßnahmen wie Absperrungen, um die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels zu ermöglichen, wird darin seit dem 27. April 2020 ausdrücklich zugelassen.
Mund-Nasen-Schutzverpflichtung“ in Ladengeschäften in Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hat per Verordnungen vom 16. April festgelegt, dass
·ab dem 27. April 2020 in Bayern in allen geöffneten Ladengeschäften und im Einzelhandel sowie im gesamten öffentlichen Personennahverkehr sowie der hierzu gehörenden Einrichtungen wie Bahnsteige oder Wartehäuschen etc. eine sogenannte „Maskenpflicht“ gilt.
·Das besagt, dass die Regelungen zur Lockerung im Einzelhandel nun auch für Großhandelsbetriebe zutrifft, die Verkaufsräume oder Ausstellungsräume mit Kundenbesuch unterhalten. Die „Maskenpflicht“ gilt unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche Kunden oder um Endkunden handelt. Nicht darunter fallen aus unserer Sicht Produktions- und Lagerräume, Besprechungsräume oder sonstige betriebliche Einrichtungen, sofern dort kein Verkauf an Kunden stattfindet. Voraussetzung für die Definition: Es muss sich um einen Verkaufsraum/Ladengeschäft/Ausstellungsraum mit Kundenverkehr handeln!
Zur Durchführung:
·Die Mund-Nasen-Bedeckung („Maske“) gilt ab dem 7. Lebensjahr bis auf Weiteres für Kunden, ihre Begleitpersonen und für das Personal in Geschäften, Einkaufscentern, Märkten sowie in Bussen und Bahnen des Öffentlichen Personennahverkehrs, in Zügen, Taxis und in von Chauffeuren gelenkten Mietwagen.
·Die Mund-Nasen-Bedeckung ist entweder selbst mitzubringen oder wird im Rahmen der Verfügbarkeit vom Betreiber des Geschäfts zur Verfügung gestellt.
·Ausnahmeregelungen zum Tragen von Masken, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, finden Sie hier https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Beide Verordnungen finden Sie auf der Website des Bayer. Innenministeriums, vom 16. April https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-205/ und geändert am 21. April https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/210/baymbl-2020-210.pdf.
Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Am 16. April 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard vorgelegt. Der Arbeitsschutzstandard sieht zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor.
Dabei werden zwei klare Grundsätze genannt:
·Unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
·Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber (bis auf Ausnahmen) sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Der Arbeitgeber hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
Die Anforderungen sollen bei Bedarf durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt werden. Die im Arbeitsschutzstandard beschriebenen Maßnahmen sollen einen Beitrag dazu leisten, die Kurve von (Neu)Infektionen abzuflachen. Wir als Verband setzen uns weiter dafür ein, dass es sich bei dem Arbeitsschutzstandard um eine unverbindliche Empfehlung handelt und nicht Bestandteil der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird.
Friseur- und Fußpflegebetriebe / Physiotherapeuten
Gastronomie/Hotellerie/Tourismus
Vorgaben für geöffnete Dienstleistungsbetriebe
Soweit Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der geltenden Regelungen geöffnet haben dürfen, muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden und gleichzeitig dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten.
Veranstaltungen und Versammlungen
Für Veranstaltungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
Gottesdienste sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Versammlungen sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
Schulen/Kinderbetreuung
Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts angestrebt:
Hochschule/Universitäten
Krankenhäuser/Pflegeheime/Altenheime
Öffentlicher Personen-Nahverkehr