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Förderprogramm des Bundes "Ausbildungsplätze sichern"

01.08.2020

Zum 01. August 2020 starten wesentliche Teile des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern", mit dem die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fördert. Für dieses Bundesprogramm stehen insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung. 410 Millionen Euro davon können für die Maßnahmen der Ersten Förderrichtlinie eingesetzt werden. Die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung wird in einer Zweiten Förderrichtlinie umgesetzt.

Ziel des Bundesprogramms

Erklärtes Ziel ist es, ausbildende Betriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation dabei zu unterstützen, Ausbildungskapazitäten aufrecht zu erhalten oder zu steigern, Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden, Auftrags- und Verbundausbildung zu fördern sowie Anreize zur Übernahme von Auszubildenden im Falle einer Insolvenz zu schaffen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme von Bund und Ländern mit gleicher Zielsetzung ist ausgeschlossen.


Maßnahmen

Für jede Ausbildungssstelle mit frühestem Beginn am 1. August 2020 gelten folgende Eckpunkte:

1. Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Antragsberechtigt sind KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Dies ist gegeben, wenn im ersten Halbjahr 2020 mindestens ein Monat Kurzarbeit durchgeführt wurde oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den beiden Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

Eine Förderung setzt voraus, dass das Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert wurde.

Für die Ausbildungsprämien bestätigen die zuständigen Stellen für die Ausbildungsjahre 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020 die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.

Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Relevant ist ein Ausbildungsbeginn im Ausbildungsjahr 2020/2021. Ausbildungsverträge können jetzt abgeschlossen werden.

2. Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus

Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen – anstelle der Förderung über 2.000 Euro – durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag bei KMU. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Relevant ist ein Ausbildungsbeginn im Ausbildungsjahr 2020/2021. Ausbildungsverträge können jetzt abgeschlossen werden.

3. Übernahmeprämie

Antragsberechtigt sind KMU, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Die Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden an das aufnehmende KMU. Die Förderung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

4. Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung

Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die Corona-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen.
Erforderlich ist eine Fortsetzung der Ausbildungsaktivitäten und ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb. Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist. Eine Förderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung

Die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung wird in einer Zweiten Förderrichtlinie zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt.

Die Verbund- oder Auftragsausbildung kann in anderen KMU, in Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) oder durch andere etablierte Ausbildungsdienstleister durchgeführt werden, wobei die betriebliche Ausbildung Vorrang hat. Eine Behinderung des Geschäftsbetriebes vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie liegt vor, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.

Antragsberechtigt sind KMU, die oben erwähnte Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen, sowie ÜBS oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die genannte Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden.

Durchführung der Maßnahmen

Die Umsetzung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Ausnahme bildet die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung, zu der die Details der Durchführung noch erörtert werden.

Die Antragstellung ist ab sofort möglich

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit der Auszubildenden. Es gelten folgende Fristen:

  • Die Prämien zu den Maßnahmen 1 und 2 können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum von 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen, beantragt werden. Mit der Ausdehnung des zunächst bis zum 1. Januar begrenzten Zeitraums um 6 Wochen wurde eine Forderung der Arbeitgeber zum Programm erfüllt. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle. Bei der Antragstellung muss der Vertrag jedoch vorliegen.
  • Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden. Sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit.
  • Der Zuschuss zu Maßnahme 3 kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.
  • Die Übernahmeprämie nach Maßnahme 4 kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.


Eine zügige Antragsstellung empfiehlt sich

Die Umsetzung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de im Menüfeld „Unternehmen“
Sie finden dort neben den Antragsformularen auch die Formulare für die notwendigen Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen, die dem Förderantrag bei der BA hinzuzufügen sind.

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit der Auszubildenden, die laut BBiG einen Monat beträgt und auf bis zu vier Monate verlängert werden kann.

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