01.10.2020
Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Das Gesetz nimmt auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten in den Blick, in denen sich eine Vielzahl von Personen aufhält.
Der Anwendungsbereich des Masernschutzgesetzes an beruflichen Schulen wurde aktuell nun noch einmal überprüft.
Kein verpflichtender Nachweis für Schüler*innen an bayerischen Berufsschulen!
Danach ist festzustellen, dass die Berufsschule als Schulart aufgrund der Altersstruktur ihrer Schüler*innen nicht als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu qualifizieren ist und für Schüler*innen von Berufsschulen deshalb grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes zu erbringen.
Etwas Anderes gilt nur bei Berufsschulen, die mit Wirtschaftsschulen und/oder Fachoberschulen räumlich nicht abgrenzbar verbunden sind.
Der Gesetzestext des Masernschutzgesetzes nachfolgend abrufbar.