18.12.2020
Am 15. Dezember 2020 wurde die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, die ab dem 16. Dezember 2020 gilt. Ergänzend zu der Verordnung wurde eine Begründung veröffentlicht.
Unter anderem wird diese begründet. Die Verordnung sieht folgende Regelungen vor:
Schließungen im Einzelhandel (§ 12)
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehörige Abholdienste sind untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a SprengG und von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
FAQ-Liste Corona-Krise und Wirtschaft
Diese allgemeine Aufzählung führt in vielen Bereichen zu Abgrenzungsfragen, ob bestimmte Geschäfte jetzt noch geöffnet sein dürfen bzw. in welchem Umfang. Um hier eine Hilfestellung zu bieten, hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine FAQ-Liste (siehe unten im Anhang) veröffentlicht, die zuletzt am 18. Dezember 2020 aktualisiert wurde:
Darin werden zum Beispiel die Behandlung von Mischbetrieben erläutert und einzelne zulässige und unzulässige Geschäftszweige aufgeführt.
Ebenso wird klargestellt, dass bei den geschlossenen Geschäften auch die Abholung telefonisch oder online bestellter Waren durch die Kunden nicht mehr zulässig ist. Das sogenannte Click & Collect bzw. Call & Collect ist also ebenfalls untersagt, wenn ein Geschäft nicht ohnehin öffnen darf. Eine Auslieferung / Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist jedoch zulässig (Ziffer 5.). In der Fassung vom 16. Dezember 2020 wurde klargestellt, dass auch Parfümerien zu den geschlossenen Einzelhandelsgeschäften gehören.
Folgende Neuerungen gibt es in der Fassung vom 18. Dezember 2020:
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 20)
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform grundsätzlich untersagt.
Hinweis: In der oben verlinkten Begründung heißt es dazu: "Mitarbeit und Anleitung von Auszubildenden vor Ort in den Betrieben ist weiterhin möglich, soweit die Betriebe nicht als solche geschlossen sind."
Werkstätten für behinderte Menschen
Parallel wurde vom Bayerischen Gesundheitsministerium eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung weitgehend geschlossen werden.