21.12.2020
Für vom Lockdown betroffene Betriebe ist wichtig zu prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben.
Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden. Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
> Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Eine ausführliche Information finden Sie in beigefügter Presseinformation. Pressemitteilungen der Regionaldirektion Bayern finden Sie auch hier.