22.12.2020
Die steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro an Arbeitnehmer, die anlässlich der Corona-Krise ermöglicht wurde, kann aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden. Der insgesamt steuer- und abgabenfreie Betrag bleibt allerdings unverändert
Dank Corona-Steuerhilfegesetz können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die Frist, in der ausgezahlt werden muss, bis 30. Juni 2021 verlängert.
Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 € bleibt dabei unverändert. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden könnten, aber es wird der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt.
Anwenderfragen zu dieser Regelung
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, werden aber aufgrund einer mit dem Corona-Steuerhilfegesetz neu geschaffenen eigenen Regelung zwischen März und Dezember 2020 in bestimmtem Maß ebenfalls steuerfrei.
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Aus den FAQ "Corona" (Steuern) des BMF ergeben sich zur Handhabung etliche weitere nützliche Hinweise. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte - sie werden in diesenFAQ neben weiteren Fragestellungen genauer erläutert:
Die Beitragsfreiheit dieser Sonderzahlung ist nicht im Corona-Steuerhilfegesetz geregelt. Sie wird durch § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erreicht.