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Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung für Beschäftigte - Auszahlungsfrist verlängert

22.12.2020

Die steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro an Arbeitnehmer, die anlässlich der Corona-Krise ermöglicht wurde, kann aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden. Der insgesamt steuer- und abgabenfreie Betrag bleibt allerdings unverändert

Dank Corona-Steuerhilfegesetz können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die Frist, in der ausgezahlt werden muss, bis 30. Juni 2021 verlängert.

Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 € bleibt dabei unverändert. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden könnten, aber es wird der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt.

Anwenderfragen zu dieser Regelung

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, werden aber aufgrund einer mit dem Corona-Steuerhilfegesetz neu geschaffenen eigenen Regelung zwischen März und Dezember 2020 in bestimmtem Maß ebenfalls steuerfrei.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Aus den FAQ "Corona" (Steuern) des BMF ergeben sich zur Handhabung etliche weitere nützliche Hinweise. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte - sie werden in diesenFAQ neben weiteren Fragestellungen genauer erläutert:

  • Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Die Sonderzahlung muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen.
  • Die Zahlung darf nicht auf einer Vereinbarung oder Zusage beruhen, die vor dem 01. März 2020 getroffen wurde.
  • Die zusätzliche Leistung kann auch per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
  • Die Leistung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen.
  • Die Sonderzahlung kann an Stelle einer Aufstockung des KuG gezahlt werden; dann muss aber erkennbar sein, dass die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  • Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie in der Regel auf bestehenden Vereinbarungen beruhen.
  • Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch Minijobbern gegenüber möglich.
  • Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung 2020 angegeben werden.

Abgabenfreiheit

Die Beitragsfreiheit dieser Sonderzahlung ist nicht im Corona-Steuerhilfegesetz geregelt. Sie wird durch § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erreicht.

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