19.05.2020
Der Gesetzgeber hat sich darauf geeinigt, das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte ab dem vierten Bezugsmonat um 10 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat um 20 Prozent aufzustocken. Voraussetzung ist ein Arbeitsausfall von über 50 Prozent. Die Regelung ist bis zum Jahresende 2020 befristet.
Bundestag und Bundesrat haben die gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KuG) bei längerem Bezug im Rahmen des "Sozialschutzpakets II" beschlossen. Demnach besteht für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte weiterhin ein regulärer gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns, der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent. Bei einer Bezugsdauer von mehr als drei Monaten wird das KuG bis zum Jahresende 2020 in zwei Staffeln angehoben: ab dem 4. Bezugsmonat um 10 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat um 20 Prozent. Voraussetzung ist dann im jeweiligen Bezugsmonat ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen derzeit noch nicht vor. Nach aktueller Lesart gelten allerdings folgende Regelungen:
Kompromiss gegenüber ursprünglichen Plänen von SPD und DGB vertretbar
Es ist sinnvoll, dass die Aufstockung mit den anderen Corona-Krisenregelungen synchronisiert und rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft gesetzt wird. Dadurch wird der vertretbare politische Wille berücksichtigt, für diejenigen Beschäftigten Erleichterungen zu erzielen, die aufgrund der Coronakrise in Kurzarbeit sind und deren Gehaltseinbußen sich nach drei bzw. sechs Monaten deutlicher auswirken als bei kürzerem Arbeits- mit folgendem Entgeltausfall. In diesen Fällen ist die nun geplante Aufstockung gegenüber der ursprünglich vom DGB betriebenen Gießkannenlösung – 20 Prozent mehr für alle KuG-Bezieher*innen von Mai bis Juni – akzeptabel. Die Befristung der geplanten Regelung bis zum Jahresende begrüßen wir ebenso.
Leistungsausweitungen machen Beitragssatzsteigerungen wahrscheinlicher
Insgesamt sind die Aufstockungen trotz ihrer Staffelung und zeitlichen Begrenzung bedenklich. Die Arbeitslosenversicherung darf nicht als Vollabsicherung verstanden werden. Allein durch die Anhebung des KuG entstehen für die BA erhebliche Mehrbelastungen von über einer Milliarde Euro. Zwar sind die Rücklagen mit 26 Mrd. Euro aktuell noch deutlich höher als in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Die Summe wird mit Blick auf den Ansturm an Kurzarbeitern aber voraussichtlich nicht ausreichen, wie Beispielrechnungen der BA zeigen. Mit den Leistungsausweitungen steigt unweigerlich die Gefahr einer Beitragserhöhung. Um die gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen der BA zu erfüllen, wird zusätzlich der Steuerzahler zur Kasse gebeten.