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Weitere Lockerungen in Bayern ab dem 15. Juli 2020

14.07.2020

Der bayerische Ministerrat hat am 14. Juli 2020 die folgenden Lockerungen der Corona-bedingten Maßnahmen beschlossen, die ab 15. Juli 2020 gelten.

Sie wurden in der aktuellen Fassung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt.

Kulturelle Veranstaltungen und Kinos


Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:

  • bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen auf 400 Personen im Freien bzw. 200 Personen in geschlossenen Räumen,
  • ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen


Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen

Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (zum Beispiel Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier .

Hinweis: Wir gehen davon aus, dass rein innerbetriebliche Versammlungen, an denen ausschließlich eigene Mitarbeiter aus beruflich notwendigem Anlass teilnehmen, von vorneherein nicht unter die Verbote fallen. Hier wären dann nur die Vorgaben des Arbeitsschutzes maßgeblich. Für eine rechtsverbindliche Einschätzung bitten wir Sie allerdings, sich an das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu wenden.

Märkte ohne Volksfestcharakter

Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
  • Maskenpflicht,
  • kein Festzelt und keine Partymusik,
  • Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.


Sport

Bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wird die bislang geltende Personenbeschränkung wie folgt erhöht:

  • bei gekennzeichneten Plätzen oder klar voneinander abgegrenzten Aufenthaltsbereichen auf 200 Personen,
  • im Übrigen auf 100 Personen.


Zuschauer bleiben ausgeschlossen.

Daten­schutz­ein­stellungen

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