14.07.2020
Der bayerische Ministerrat hat am 14. Juli 2020 die folgenden Lockerungen der Corona-bedingten Maßnahmen beschlossen, die ab 15. Juli 2020 gelten.
Sie wurden in der aktuellen Fassung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt.
Kulturelle Veranstaltungen und Kinos
Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:
Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen
Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (zum Beispiel Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier .
Hinweis: Wir gehen davon aus, dass rein innerbetriebliche Versammlungen, an denen ausschließlich eigene Mitarbeiter aus beruflich notwendigem Anlass teilnehmen, von vorneherein nicht unter die Verbote fallen. Hier wären dann nur die Vorgaben des Arbeitsschutzes maßgeblich. Für eine rechtsverbindliche Einschätzung bitten wir Sie allerdings, sich an das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu wenden.
Märkte ohne Volksfestcharakter
Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
Sport
Bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wird die bislang geltende Personenbeschränkung wie folgt erhöht:
Zuschauer bleiben ausgeschlossen.