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Vorsicht bei Urlaubsreisen

23.07.2020

Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml hat in einer Pressemeldung vom 09.07.2020 dazu aufgerufen, bei Reisen die Infektionsgefahr durch das neue Coronavirus SARS-CoV-2 nicht zu unterschätzen.

Zudem gilt: „Wer aus einem Risikogebiet in den Freistaat Bayern einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne zu begeben. Das sollten insbesondere auch Eltern mit schulpflichtigen Kindern bedenken. Wer aus einem Risikogebiet zurückkommt, muss sich nach den Vorgaben der Einreise-Quarantäneverordnung bei seinem Gesundheitsamt melden.“

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) des Freistaates mit den entsprechenden Regeln (www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-335/) gilt vorerst bis zum 27.07.2020 und, wird soweit erforderlich, verlängert.

Welche Länder als Risikogebiet eingestuft werden, kann tagesaktuell abgerufen werden unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

Bayerns Gesundheitsministerin wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin: „Wer trotz der Ansteckungsgefahr in ein bekanntes Risikogebiet reist und sich deshalb bei der Rückkehr nach Deutschland in Quarantäne begeben muss, erhält keine finanzielle Entschädigung. Das sollte jeder vor so einer Entscheidung bedenken.“

Nach Auffassung des Bayerischen Gesundheitsministeriums besteht demzufolge kein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG, wenn Mitarbeiter bewusst in ein Risikogebiet reisen und sich deshalb bei der Rückkehr nach Deutschland in Quarantäne begeben müssen.

In diesem Zusammenhang ist auch rechtlich offen, ob Mitarbeiter, die sich in Quarantäne begeben müssen und gleichzeitig arbeitsunfähig krank sind, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG haben. Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit allein ursächlich dafür ist, dass der Mitarbeiter an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Das Erfordernis der sogenannten „Monokausalität“ der Arbeitsunfähigkeit ist aber nach überwiegender Meinung in der Literatur dann nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter wegen der gleichzeitigen Quarantäne ohnehin seine Arbeitsleistung nicht erbringen könnte.

Arbeitsgeber sollten in diesen Fällen jedenfalls vorsorglich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei gleichzeitiger Quarantäne verweigern. Klarstellende gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage existieren aktuell noch nicht, so dass durchaus ein Prozessrisiko besteht, wenn die Entgeltfortzahlung verweigert wird. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in diesem Zusammenhang informieren.

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