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Aktuelle Beschlüsse der Bayerischen Staatsregierung

28.07.2020

Der bayerische Ministerrat hat am 28. Juli 2020 weitere Beschlüsse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst. Dazu gehören unter anderem Testzentren für Reiserückkehrer und Kontrollen bei Saisonarbeitnehmern.

Massiver Ausbau der Testkapazitäten und Testzentren für Reiserückkehrer

  • Bayern baut seine Testkapazitäten im Kampf gegen das Corona-Virus soweit als möglich aus, um insbesondere für eine mögliche zweite Welle optimal vorbereitet zu sein. Der Ministerrat entschied, Testkapazitäten bis Ende 2020 in erheblichem Umfang bei privaten Laboren und Unternehmen anzukaufen bzw. zu reservieren. Diese zusätzlichen Kapazitäten werden insbesondere Vertragsärzten sowie im Bedarfsfall auch Krankenhäusern für die Umsetzung des bayerischen Testangebots zur Verfügung gestellt.
  • Das Infektionsgeschehen in einigen Ländern ist weiterhin besorgniserregend. Die Bayerische Staatsregierung will Infektionen bei Reiserückkehrern schnell erkennen und verhindern, dass Infektionsketten in Bayern ausgelöst werden. Der Schutz der Bevölkerung steht hier an oberster Stelle. Neben der bereits bestehenden Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten ist deshalb eine massive Ausweitung der Testungen notwendig. Es soll ein attraktives, kostenloses Testangebot für Reiserückkehrer an den bayerischen Flughäfen, bayerischen Autobahngrenzübergängen und den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg entstehen. Das Testangebot umfasst Ankommende aus Risikogebieten ebenso wie aus Nicht-Risikogebieten. Diese Testzentren werden entsprechend eingesetzt, wenn der Bund die angekündigte Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten einführt. Die Staatsregierung hat bereits begonnen an den Flughäfen München und Nürnberg vorläufige Testzentren einzurichten. Bis zum 30. Juli 2020 soll auch am Flughafen Memmingen ein Testzentrum die Arbeit aufnehmen. Mit dem Betrieb der Testzentren sollen externe Betreiber beauftragt werden. Das reguläre Testangebot soll täglich von 5 Uhr bis 23 Uhr und auch am Wochenende zur Verfügung stehen. Um möglichst viele Infizierte bei der Rückkehr nach Bayern zu identifizieren, sollen zudem Kontrollen an den großen Grenzübergängen nach Österreich stattfinden. Die Testzentren werden an den nächstgelegenen Rastanlagen Hochfelln-Nord (A8), Heuberg (A93) (dauerhaft ab 07. August 2020, bis dahin übergangsweise Inntal-Ost) und Donautal-Ost (A3) eingerichtet. Die Testzentren in den Hauptbahnhöfen Nürnberg und München sollen bis 07. August 2020 einsatzbereit sein. Ziel ist eine Inbetriebnahme der vorläufigen Testzentren am 30. Juli 2020. Die Kosten übernimmt der Freistaat Bayern, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Zudem sollen im Bahn- und Straßenverkehr aus Risikogebieten Stichprobenkontrollen der Reisenden durchgeführt werden, um die Einreisebestimmungen durchzusetzen. Der Bund wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bahnverkehr und auf den Bahnhöfen wirksam kontrolliert und durchgesetzt wird.
  • Landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitnehmern werden generell in kürzeren Intervallen als bisher, auch unangemeldet Tag und Nacht, kontrolliert und auf eine Corona-Infektion getestet. Für die Kontrollen werden gemeinschaftliche Teams gebildet, bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Aufbau und Einsatz der gemeinschaftlichen Teams erfolgen unter Koordinierung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.


Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Einreisequarantäneverordnung

  • Die Geltungsdauer der bestehenden bayerischen Infektionsschutzverordnung wird zunächst um zwei Wochen bis einschließlich 16. August 2020 verlängert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage über eine weitere Verlängerung der Verordnung.
  • Ab dem 01. August 2020 wird die derzeit geltende Begrenzung der Trainingsgruppen in Kampfsportarten auf höchstens fünf Personen auf diejenigen Kampfsportarten beschränkt, bei denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.
  • Die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs an bayerischen Hochschulen zum Wintersemester 2020/2021 wird ermöglicht. Ziel ist es, im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich Lehrveranstaltungen in Präsenzform durchführen zu können, soweit das Infektionsgeschehen dies zulässt. Grundlage für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen an bayerischen Hochschulen ist die Beachtung der allgemeinen Regelungen des Infektionsschutzes sowie die von den Hochschulverbünden in Abstimmung mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege erarbeiteten und fortzuschreibenden Rahmenkonzepte. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung einer maximalen Teilnehmerzahl von 200 Personen sowie die Dokumentation der Teilnehmer zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Fortschreibung der Hygienekonzepte der Hochschulverbünde einleiten.
  • Die geltende Einreisequarantäneverordnung wird inhaltlich unverändert zunächst bis einschließlich 17. August 2020 verlängert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage über eine weitere Verlängerung.
  • Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Einzelfall angeordnet werden. Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich zu machen und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Dringlichkeit der Pflichten der Betreiber wird durch eine Ausschöpfung des Bußgeldrahmens besonderer Nachdruck verschafft
    Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Anordnungen können nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes in Verbindung mit der bayerischen Infektionsschutzverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden, das bis zu 25.000 Euro betragen kann.
    Die kreisfreien Städte und Landkreise werden nachdrücklich ermuntert, an einschlägigen Örtlichkeiten ihrer jeweiligen Zuständigkeit Alkoholverbote im öffentlichen Raum zu prüfen. Das Staatsministerium des Innern und für Sport wird den Städten und Landkreisen hierfür raschestmöglich die nötigen rechtlichen Handreichungen geben.

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