28.07.2020
Wir haben unser Merkblatt zur Verdienstausfallentschädigung bei Corona-bedingter Kinderbetreuung aktualisiert.
Seit dem 30. März 2020 sind Neuregelungen in Kraft getreten, durch die Eltern, die während der Schließungen keine Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber haben, einen Teil ihres Verdienstausfalls vom Staat ersetzt bekommen (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise behindert und auf Hilfe angewiesen sind und dass die Betreuung nicht anderweitig ermöglicht werden kann.
Die Entschädigung ist zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen, der Arbeitgeber erhält hierfür eine staatliche Erstattung. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem Formblatt (PDF-Direktlink) beizufügen, mit der er bestätigt, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Nähere Informationen finden Sie auch hier .
Für einige andere Bundesländer gibt es ein einheitliches Verfahren, an dem sich Bayern aber nicht beteiligt. Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier . Bitte beachten Sie, dass die dortigen (rechtlichen) Hinweise gegebenenfalls für Bayern keine Anwendung finden.