11.12.2020
Zum Jahresende 2020 laufen die KuG-Anzeigen vieler Betriebe aus. Zwar wurden die Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld weitgehend bis Ende 2021 verlängert, nicht aber der laufende Bezugszeitraum. Wir raten dazu, den betrieblichen Bedarf für eine neue Anzeige zu prüfen.
Zu Beginn der Corona-Pandemie haben Unternehmen und Betriebe Kurzarbeit häufig pauschal bis zum Jahresende 2020 angezeigt, unabhängig von der zu erwartenden Entwicklung des Arbeitsausfalls. Dies entsprach im Frühjahr der ausdrücklichen Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und stand zu diesem Zeitpunkt im Einklang mit der absehbaren Geltungsdauer der Sonderregeln. Dazu zählen unter anderem das verminderte Quorum (Zehntel- statt Drittelerfordernis), die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Zugang der Zeitarbeitsbranche zur Kurzarbeit.
Verlängerung der Sonderregeln bedeutet nicht die Verlängerung der laufenden Anzeige
Bundesregierung und Bundestag haben diese Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) nun weitgehend bis zum Jahresende 2021 verlängert . Dadurch verlängert sich aber der individuelle Anerkennungsbescheid nicht automatisch. Wir empfehlen denjenigen Unternehmen und Betrieben, deren Bescheid zum 31.12.2020 ausläuft, die aber 2021 weiterhin von Arbeitsausfällen betroffen sind und Kurzarbeitergeld nahtlos weiter erhalten möchten, die Kurzarbeitsanzeige noch im Dezember 2020 zu verlängern. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die aktuelle Geschäftssituation und die Gründe für den unvermeidbaren Arbeitsausfall neu darzulegen. Wir raten dazu, genau zu prüfen, ob und für welche Betriebsabteilungen Sie erneut Kurzarbeit anzeigen möchten. Eine Kontaktaufnahme mit der lokalen Agentur für Arbeit ist dringend zu empfehlen.
Weitere Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie im Themenfeld „Corona-Pandemie“ in der Rubrik „Kurzarbeit“: https://www.lgad.de/web/themenfelder/corona-pandemie.php