31.07.2020
mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (kurz: Kassengesetz) wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Kassen(systeme) ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) aufzurüsten.
Angesichts der erheblichen Verzögerungen bei der Zertifizierung von tSE-Lösungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der verspäteten Verfügbarkeit am Markt hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Grund der Intervention der DIHK und Spitzenverbände mit Schreiben vom 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen.
Durch die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen und der sich daraus ergebenden Belastungen der Unternehmen einerseits und der weiterhin ausbleibenden Zertifizierung von Cloud-Lösungen andererseits wurde gegenüber dem BMF eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.09.2020 hinaus angemahnt. Das BMF hatte jedoch in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft trotz eines gegenteiligen Mehrheitsvotums der mit dem Steuervollzug befassten Bundesländer eine Anpassung der Frist abgelehnt.
Einige Bundesländer haben nunmehr ihrerseits mit landesweiten Erlassen an ihre untergeordneten Finanzbehörden die Frist zur Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) bis 31.03.2021 verlängert - so auch Bayern. Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist jedoch u.a., dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen sind. Eine entsprechende Meldung oder Antrag durch das Unternehmen an das Finanzamt ist im Fall von Bayern nicht erforderlich ist. Die genaue Nichtbeanstandungsregelung können Sie im Anhang nachlesen.