13.04.2022
Wie von Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am 12. April 2022 angekündigt, lockert Bayern die Regelungen zur Absonderung bei Infektionen mit SARS-CoV-2.
Rechtlich umgesetzt wurde die Lockerung noch am selben Tag durch Neuerlass der sog. Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation). Diese ist am 13. April 2022 in Kraft getreten. Die AV Isolation im Langtext finden Sie auf der Website des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Im Folgenden fassen wir die Neuregelungen zusammen.
Allgemeine Verkürzung der Isolationszeit auf fünf Tage
Bayern verkürzt die Isolationszeit nach positivem Corona-Test allgemein auf fünf Tage. Die Isolation endet, wenn am fünften Tag 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Ein Freitesten zur Beendigung der Isolation ist nicht mehr nötig. Bei fortdauernden Krankheitssymptomen muss die Isolation fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind. Nach einer maximalen Dauer von zehn Tagen endet die Isolation in jedem Fall.
Ergänzung zum Test (Details in Nr. 1, Nr. 4.1 AV Isolation):
Beschäftigte in schutzwürdigen Settings
Strenger bleiben die Isolationsregeln bei Beschäftigten von besonders schutzwürdigen Settings (Krankenhäuser, Pflegeheime etc., Details in Nr. 5 AV Isolation). Sie unterfallen nach dem Ende der allgemeinen Isolationspflicht einem Tätigkeitsverbot und müssen sich zu dessen Aufhebung freitesten (Antigentest oder PCR-Test mit Ct-Wert > 30).
Quarantäne für enge Kontaktpersonen entfällt vollständig
Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen, die also selbst nicht positiv getestet wurden, entfällt vollständig. Das gilt unabhängig von Impf- oder Genesenenstatus.
Sofortige Geltung für Isolierte oder Quarantinierte nach altem Recht
Die neuen Regelungen gelten nach Nr. 7 AV Isolation auch für Altfälle, das heißt: Wer sich aufgrund bisheriger Absonderungsbestimmungen zum 13. April 2022 in Quarantäne befindet, für den endet diese sofort. Wer sich aufgrund vorheriger Absonderungsbestimmungen zum 13. April 2022 in Isolation befindet, für den endet die Isolation nach den neuen Bestimmungen, das heißt i. d. R. nach fünf Tagen, gerechnet vom Datum der ersten positiven Testung.
Rechtlicher Hintergrund für die bayerische Regelung
Bayern kann diese Lockerungen der Absonderungsregelung auch ohne und vor einer bundesrechtlichen Anpassung vornehmen, weil die bundesrechtlichen Vorgaben zu Quarantäne und Isolation recht offen gestaltet sind (im Wesentlichen enthält nur die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Vorgaben, die aber die beschriebenen Lockerungen erlauben). Bayern sieht, soweit ersichtlich, die beschriebenen Lockerungen bisher als erstes Bundesland vor. In den anderen Bundesländern gelten noch strengere Regeln, eine allgemeine Angleichung ist laut Presseberichten jedenfalls zum 01. Mai 2022 geplant. Möglicherweise ziehen aber schon vorher in Anbetracht der bayerischen Lösung weitere Bundesländer nach.
Implikationen für bayerische Arbeitgeber
Für die Betriebe in Bayern bedeutet die Lockerung, dass Arbeitnehmer bei positiver Testung schon nach fünf Tagen wieder zur Arbeitsleistung herangezogen werden können und als bloße enge Kontaktpersonen ohne Beschränkung weiterarbeiten dürften.