25.04.2022
Wer sich wegen einer SARS-CoV-2-Infektion absondern muss und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine staatlich finanzierte Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Allerdings ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn die Absonderungspflicht durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können, § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG.
In Quarantänefällen Booster-Impfung nötig
Seit dem 15. März 2022 war deshalb in Bayern in Quarantänefällen für die Entschädigung eine dritte Impfung (Auffrischungsimpfung, Booster-Impfung) erforderlich. Denn diese war Voraussetzung für die Befreiung von der Quarantänepflicht in der sog. Allgemeinverfügung Isolation, die die Absonderungspflichten in Bayern regelte.
Die Gesundheitsministerkonferenz hat nun beschlossen, dass auch die anderen Bundesländer spätestens ab 15. April 2022 für eine Entschädigung bei Quarantäne grundsätzlich verlangen sollen, dass die betroffene Person eine Booster-Impfung erhalten hat. Den Beschluss im Langtext finden Sie hier verlinkt.
Keine Quarantäne mehr in Bayern
Nach den neuen Absonderungsregelungen in Bayern seit 13. April 2022 gibt es keine Quarantäne für enge Kontaktpersonen mehr, sondern nur noch eine Isolationspflicht für positiv Getestete. Details zu den neuen Regelungen berichten wir im hier verlinkten Artikel.
Kein Anspruchsausschluss in Bayern bei Isolation
In Bayern war schon bislang behördliche Praxis, dass für Isolation infolge eigener positiver Testung der Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht in Betracht kommt. Denn es ist davon auszugehen, dass auch eine Impfung die Isolationspflicht nicht verhindert hätte – wer sich tatsächlich mit SARS-CoV-2 infiziert, muss unabhängig von seinem Impfstatus in Isolation.
An dieser Auslegung hat sich nach Aussagen aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium durch den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz nichts geändert. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG kommt also in Bayern für tatsächlich Infizierte nach wie vor unabhängig vom Impfstatus in Betracht.