23.06.2021
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ein weiteres Mal zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 (28. Juli 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.
Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2021 vereinfacht gestundet werden. Gleiches gilt für die Beiträge aus Dezember 2020, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass der Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen nachwievor aussteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Der GKV-Spitzenverband bittet darum, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen für den Beitragsmonat Juni 2021 (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.
Weitere Einzelheiten können Sie dem entsprechenden Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.
Ausblick
Wie der GKV-Spitzenverband informiert, ist eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Gleichwohl werden die Einzugsstellen erfahrungsgemäß mit einer Reihe von Unternehmen konfrontiert sein, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird. Für diese Betriebe wird beabsichtigt, einen - zeitlich begrenzten - gleitenden Übergang in das Regelstundungsverfahren anzubieten.
Grundlage hierfür wird das bereits in 2020 praktizierte Verfahren sein, das von einem niedrigschwelligen Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Härte, der Erhebung von Stundungszinsen in Abhängigkeit vom Zahlungsverhalten des Arbeitgebers sowie einem regelhaften Vorhalten von Sicherheitsleistungen geprägt gewesen ist.