Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Corona-Impfverordnung (Corona-ImpfV) zum 11. Januar 2022 geändert.
12.01.2022
Folgende Änderungen haben sich ergeben:
- Öffentliche Apotheken können nun Leistungserbringer zur Verabreichung von Corona-Schutzimpfungen gemäß § 3 Corona-ImpfV sein.
- Voraussetzung ist der Nachweis der Berechtigung durch die impfwillige Apotheke.
Nach dem neuen § 3 Abs.4a Corona-ImpfV ist der Nachweis erbracht, wenn von der zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass die Apotheke eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass
- nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
- eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von
Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, - eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche
Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
Den geänderten Text der Corona-Impfverordnung finden Sie im Anhang.