25.01.2022
Update vom 24. Januar 2022: Zum unten dargestellten Erfordernis von zwei Impfungen auch für den Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson und der Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage ist angesichts der Ministerpräsidentenkonferenz vom 24. Januar 2022 nicht zu erwarten, dass der Bund noch eine Übergangsregelung schafft oder Vertrauensschutz hinsichtlich Altfällen gewährt.
Auch das Bundesgesundheitsministerium hat nun zum Genesenenstatus ausdrücklich seine Auffassung veröffentlicht , dass es keine Übergangsfrist gebe und die Verkürzung auch für bereits ausgestellte Nachweise gilt. Es ist daher davon auszugehen, dass für nur einfach mit Janssen Geimpfte sowie vor mehr als 90 Tagen Genesene der jeweilige G-Status ab sofort entfällt.
Konsequenzen für 3G-Kontrolle im Betrieb
Das begründet insbesondere für die 3G-Kontrolle im Betrieb Handlungsbedarf, nachdem bislang von den allermeisten Betrieben richtigerweise nicht erfasst wurde, welcher Impfstoff verwendet und wann der Genesenenstatus begründet wurde. Nach unserer Auffassung sind zwei Wege zur Umsetzung möglich:
Angesichts des mangelnden Vertrauensschutzes in der eigentlichen Regelung kann man verlangen, dass von den Behörden keine unzumutbare Strenge hinsichtlich der Anpassung der 3G-Kontrollen in den Betrieben angelegt wird.
Datenerfassung im Rahmen der 3G-Kontrolle
Bei der Kontrolle der 3G-Bedingung seit der Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 muss nach unserer Auffassung die Erfassung folgender Daten durch den Arbeitgeber zulässig sein:
Diese Daten sind erforderlich, um bei zu erwartenden Intervallzeiten (und mithin Ablaufdaten) von Impf- und Genesenenstatus die 3G-Kontrolle effektiv betreiben zu können. Da in § 2 Nr. 3, 5 SchAusnahmV hinsichtlich der genannten Kriterien konkrete Vorgaben durch PEI bzw. RKI getroffen und jederzeit angepasst werden können, ist nach unserer Auffassung die Verarbeitung der entsprechenden Daten bereits jetzt nach § 28b Abs. 3 IfSG zulässig.
Hinweis: Auslegungshinweise zu dieser Frage durch die Datenschutzbehörden stehen noch aus.
Hintergrund: Änderung der Vorgaben zum Impf- und Genesenenstatus
Die Änderung der Corona-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom Freitag, 14. Januar 2022 ermöglicht nun eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit des Geimpftenstatus sowie einen verkürzten Ablauf des Genesenenstatus. Die konsolidierte Fassung der Verordnung erscheint hier .
Impfstatus
Geändert wurden vor allem die Definition des Impfnachweises in § 2 Nr. 3 SchAusnahmV. Diese Definitionsnorm bestimmt auch den Impfstatus in Bezug auf die 3G-Regel im Betrieb nach § 28b IfSG.
Ab sofort kann das Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 verbindliche Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien veröffentlichen:
Das Paul-Ehrlich-Institut hat bereits Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der erforderlichen Anzahl an Einzelimpfungen veröffentlicht. Die neueste Änderung diesbezüglich ist, dass beim Vakzin Janssen (von Johnson&Johnson) eine zusätzliche zweite Impfdosis nötig ist, um den vollständigen Impfstatus zu erhalten. Ein Ablaufdatum des vollständigen Impfstatus ist hingegen Stand 24. Januar 2022 noch nicht vorgesehen. Sollte ein Ablaufdatum eingeführt werden, müssten Arbeitgeber für die Kontrolle der 3G-Regel bislang nicht erfasste Daten zum Zeitpunkt der Impfung erheben. Aufgrund des datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestands nach § 28b Abs. 3 IfSG dürfen die Arbeitgeber Daten zum Zeitpunkt der Impfung nun auch dafür verwenden, einschließlich bereits erhobener Daten.
Genesenenstatus
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Definition des Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Auch diese Definitionsnorm bestimmt den Genesenenstatus im Rahmen der 3G-Regel nach § 28b IfSG.
Zum Genesenenstatus kann ab sofort das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis verbindliche Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien veröffentlichen:
Die Dauer des Genesenenstatus wurde also von bisher sechs Monaten auf 90 Tage reduziert.