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Geplante Änderungen bei der Testpflicht für Einreisende

21.12.2020

Auf Bundesebene sollen im Laufe des Januars 2021 wieder verschärfte Testpflichten für Einreisende eingeführt werden. Die Regelungen zur Einreise-Quarantäne auf Landesebene bleiben davon wohl unberührt.

Die Regelungen zur Testpflicht für Einreisende sollen voraussichtlich im Laufe des Januars 2021 durch eine neue Bundesverordnung angepasst werden. Einen ersten Entwurf für diese Verordnung finden Sie unten im Downloadbereich. Da sich das Vorhaben in einer frühen Phase befindet, können sich noch Änderungen beim Inhalt und beim Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ergeben.

Verhältnis zur Einreise-Quarantäne-Verordnung

Die Regelungen auf Bundesebene sehen eine verbindliche Testpflicht bei Einreise vor, von der nur in engen Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

Die Landesregelungen zur Einreise-Quarantäne (z. B. die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung ), sehen keine Pflicht zur Testung vor, sondern lediglich die Möglichkeit, sich durch eine Test von der Quarantäne zu befreien bzw. diese früher zu beenden.

Die Testpflicht nach der Bundesverordnung trifft also auch Personen, die nach der EQV die volle Quarantänedauer antreten. Außerdem können auch Personen, die von der Quarantäneverpflichtung nach der EQV ohne Test ausgenommen sind, unter die Testpflicht nach der Bundesverordnung fallen.

Nach einigen Presseberichten soll die neue Bundesverordnung die Einreise-Quarantäne-Regelungen der Länder ablösen. Das können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigen. Nach unserer Einschätzung werden beide Regelungen nebeneinander bestehen und müssen beide gleichzeitig beachtet werden.

Geplante Neuregelungen bei der Testpflicht auf Bundesebene

Folgende Regelungen sollen nach dem derzeitigen Entwurf im Laufe des Januars 2021 eingeführt werden:

Generelle Testpflicht bei zusätzlicher Allgemeinverfügung des Landes

Die nachfolgende Regelung zur allgemeinen Testpflicht soll für Einreisende aus allen Ländern gelten, unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsstatus. Obwohl die Regelung in einer Bundesverordnung vorgesehen ist, gilt sie allerdings nur, wenn die jeweiligen Länder zusätzlich eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Länder können also letztendlich entscheiden, ob die Regelung für sie gelten soll oder nicht.

Kommt die Regelung zur Anwendung, müssen Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, der zuständigen Behörde (in Bayern voraussichtlich die Kreisverwaltungsbehörde) spätestens 72 Stunden nach Einreise einen Nachweis (zur Definition des Nachweises siehe unten) vorlegen.

Geplante Regelung für Einreisen von außerhalb des Schengen-Raumes
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland direkt aus einem Risikogebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden einreisen wollen oder eingereist sind, sind verpflichtet, bereits vor der Beförderung dem Beförderer und im Rahmender Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde einen Nachweis vorzulegen.

Diese Regelung gilt allerdings nicht für folgende Personengruppen:

  • Deutsche Staatsangehörige,
  • Unionsbürger und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder),
  • Drittstaatsangehörige mit einem bestehenden längerfristigen Aufenthaltsrecht in einem EU- oder Schengen-Staat oder dem Vereinigten Königreich (Aufenthaltstitel oderlängerfristiges Visum) und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie.

Generelle Ausnahmen

Von allen beiden vorgenannten Verpflichtungen sind nur folgende Personengruppen generelle ausgenommen:

  • Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
  • Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, oder
  • Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.

Anforderung an den Nachweis

Als erforderlicher Nachweis kommen in Betracht:

  • ein negatives Testergebnis; die zugrunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein; Antigen-Schnelltests werden in diesem Zusammenhang auch akzeptiert; nähere Anforderungen an den zugrunde liegenden Test finden sich auf derHomepage des Robert Koch-Institutes im Internet unter der Adresse veröffentlicht.
  • eine Impfdokumentation (§ 22 des Infektionsschutzgesetzes) über eine vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Coronavirus
  • ein ärztliches Zeugnis über eine mindestens 21 Tage zurückliegende durch Nukleinsäurenachweis nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus, sofern die Person aktuell keine Symptome des Coronavirus aufweist.
Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache bei Einreise mitzuführen und bis zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

Aktuell geltende Testpflicht-Regelung

Derzeit gilt die allgemeine Testpflicht-Verordnung des Bundes ( PDF-Direktlink), zusätzlich zu den landesrechtlichen Bestimmungen zur Einreise-Quarantäne. Demnach sind grundsätzlich alle Einreisenden verpflichtet, einen negativen, molekularbiologischen Corona-Test in Englisch oder Deutsch mitzuführen. Einzige Ausnahmen sind Personen, die nur ohne Zwischenhalt durch ein Risikogebiet durchgereist sind. Die Pflicht gilt also auch für Personen, die von der Einreise-Quarantäne ausgenommen sind oder die Einreise-Quarantäne antreten.

Dieser Test muss vom Reisenden nicht aktiv vorgelegt werden, sondern erst auf Verlangen durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Aufforderung durch das Gesundheitsamt kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Einreise erfolgen. Kann der Test bei Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht vorgelegt werden, hat dies keine negativen Konsequenzen. Der Betroffene ist dann allerdings verpflichtet, den Test auf Aufforderung des Gesundheitsamtes nachzuholen. (§ 36 Abs. 7 IfSG) Nur, wenn der Betroffene dieser Aufforderung den Test nachzuholen nicht nachkommt, droht ein Bußgeld. (§ 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG)

Das heißt:

  • Personen, die nach der bayerischen EQV verpflichtet sind, einen Test mit sich zu führen, um von der Quarantäne befreit zu werden, müssen mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie weder den Test haben, noch die Quarantäne antreten.
  • Personen, die nach der bayerischen EQV auch ohne Test keine Quarantäne antreten müssen oder die die Quarantäne antreten, unterliegen dennoch der Testpflicht nach der Bundesverordnung. Ihnen droht aber kein Bußgeld, solange sie bereit sind, den Test auf Aufforderung des Gesundheitsamtes nachzuholen.

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