11.11.2022
Die Isolationspflicht bei Corona-Infektion soll für Bayern ab dem 16. November 2022 aufgehoben werden. Positiv Getestete sollen aber außerhalb der eigenen Wohnung für einige Zeit lang eine Maske tragen müssen.
Das hat der bayerische Gesundheitsminister Holetschek am 11. November mitgeteilt. Die Isolationspflicht soll auch in Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein aufgehoben werden.
Arbeitgeber können, sobald die Änderung der Absonderungspflichten in Kraft tritt, auch COVID-19-infizierte Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung im Betrieb heranziehen. Eine Infektion ist auch nicht gleichzusetzen mit einer Erkrankung, die den Arbeitnehmer arbeitsunfähig machen würde. Zum Nachweis einer arbeitshindernden Erkrankung kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen.
Arbeitgeber können andererseits aus Gründen des Arbeitsschutzes darauf verzichten, infizierte Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Ist der Arbeitnehmer aber arbeitswillig, führt das gegebenenfalls zu einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ohne Arbeitsleistung.
Alternativ ist die Weisung an Arbeitnehmer zulässig, bei eigener Kenntnis von einer eigenen Infektion im Betrieb eine Maske zu tragen und sich möglichst weitgehend von Arbeitskollegen fernzuhalten. Das kann als arbeitsschutzrechtliche Maßnahme verbindlich angeordnet werden. Infektionsdaten von Arbeitnehmern selbst zu erheben ist aber grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis möglich.