29.03.2023
Die vom Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. November 2022 zuletzt verlängerte Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung läuft am 31. März 2023 aus.
Ab dem 1. April gilt wieder der Grundsatz, dass zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit eine unmittelbare ärztliche Untersuchung zu erfolgen hat, d.h. die Untersuchung hat in der Regel im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts zu erfolgen.
Ab dem 1. April tritt eine geänderte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in Kraft, die folgende Ausnahmen dieses Grundsatzes enthält:
• Videosprechstunde: Eine Krankschreibung darf ausnahmsweise im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen, wenn die Erkrankung geeignet ist, um die Arbeitsunfähigkeit per Videokontakt festzustellen. Für unbekannte Patientinnen und Patienten kann die Krankschreibung höchstens für drei Kalendertage erfolgen, für bekannte Patientinnen und Patienten für bis zu sieben Kalendertage. Eine Folgebescheinigung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
• Feststellung der AU bei Absonderung: Arbeitnehmer, die durch öffentlich-rechtliche Vorgaben zur Absonderung verpflichtet sind oder denen diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben empfohlen wird, können im Rahmen einer eingehenden telefonischen Befragung für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch für die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankschreibung darf höchstens solange befristet werden, wie auch die öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht.