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Außenhandel

Außenhandel

Die Entwicklung der Weltwirtschaft hin zu einer immer engeren Verzahnung von internationaler Produktion und Wertschöpfung hat auch den Groß- und Außenhandel in Bayern in den letzten Jahrzehnten stark verändert.

Ein Großteil unserer Mitgliedsunternehmen ist  im Import- und Exportgeschäft tätig.Dem bayerischen Groß- und Außenhandel ist es in dieser Entwicklung gelungen, ein wichtiges Drehkreuz weltweiter Warenströme zu werden und an der Globalisierung aktiv und erfolgreich beteiligt zu sein.

Als Unternehmerverband vertritt der LGAD die Interessen der bayerischen Außenhändler. Grundmaxime dabei ist, das vorbehaltlose Eintreten für einen fairen Welthandel auf der Grundlage eines freien und uneingeschränkten Wettbewerbs der Unternehmen und Standorte.

Folgende Leistungen bieten wir unseren Mitgliedern an:

  • Interessenvertretung bayern-, deutschland- und EU-weit
  • Kontaktvermittlung zu Außenhandelsexperten im In- und Ausland
  • Vermittlung von Außenwirtschaftsförderprojekten
  • Betreuung in außenwirtschaftlichen Fragen
  • Informations- und Erfahrungsaustausch im LGAD-Außenhandelsausschuss

Um seine Außenhandelsunternehmen im rasanten Veränderungsprozess der Globalisierung zu unterstützen, behandelt der LGAD die Themen in seinem Außenhandelsausschuss und bietet in Kooperation mit dem Bundesverband des Deutschen Exporthandels (BDEx) eine breite Palette an Informations- und Beratungsangeboten, u.a. eigene Erfa-Gruppen wie

  • den Arbeitskreis Zoll,
  • den Arbeitskreis Exportkontrolle
  • den Arbeitskreis Außenhandelsfinanzierung.
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Bayer. Außenwirtschaftsförderung
Import Promotion Desk
Länderinformationen & Marktplatz
  • 30.12.2020  EU-China-Abkommen

    In der deutschen Ratspräsidentschaft wurde ein Investitionsschutzabkommen ausgehandelt, das für eine größere Rechtssicherheit und bessere Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen sorgen wird.

  • 29.12.2020  Ein wirtschaftliches Durchstarten ist trotz scharfen Einschnitts möglich, dank intakter Strukturen.

    Anläßlich der aktuellen Unternehmensbefragung der deutschen Groß- und Außenhändler zum Jahreswechsel fällt die Jahresbilanz trostlos aus.

  • 28.12.2020  "Trade and Cooperation Agreement" zwischen der EU und dem Vereinigtem Königreich

    Rechtzeitig zum Jahresende kam es am 24.12. zu einer Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über ein Handels- und Kooperationsabkommen ("Trade and Cooperation Agreement").

  • 09.12.2020  Mühsame Erholung im Außenhandel

    Das Statistische Bundesamt hat die Außenhandelszahlen für Oktober 2020 bekannt gegeben. Demnach wurden Waren im Wert von 112 Milliarden Euro exportiert. Mit einem Warenwert von 92,7 Milliarden Euro sind auch die deutschen Importe gesunken, im Vorjahresvergleich um 5,9 Prozent.

  • 09.11.2020  Außenhandel auf moderatem Erholungskurs

    Das Statistische Bundesamt hat die Außenhandelszahlen für September 2020 bekannt gegeben. Demnach wurden Waren im Wert von 109,8 Milliarden Euro exportiert. Damit sind die Exporte im Vorjahresvergleich um 3,8 Prozent zurückgegangen.

01.01.2022: Brexit und Zoll – Änderungen zum 01. Januar 2022

Änderungen auf britischer Seite

Bereits vor dem Ende der Brexit-Übergangsphase am 31. Dezember 2020 hatte die britische Regierung angekündigt, Zollkontrollen und bestimmte Zollformalitäten für Einfuhren aus der Europäischen Union ab 2021 stufenweise einzuführen. Mit der stufenweisen Einführung sollten Verzögerungen bei der Einfuhr vermieden und das britische Zollpersonal entlastet werden. Diese einseitigen Maßnahmen wurden mehrmals verlängert und enden größtenteils zum 01. Januar 2022:

1) Das Verfahren „delayed declaration“

Die Möglichkeit, Einfuhranmeldungen bis zu sechs Monate nach der Einfuhr zu vervollständigen, entfällt ab dem 01. Januar 2022. Ab dann ist eine vollständige Zollanmeldung bei der Einfuhr grundsätzlich verpflichtend. Das bedeutet, dass auch die Erklärung zum Ursprung bereits bei der Zollanmeldung vorliegen muss, wenn Zollpräferenzen gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen genutzt werden.

2) Änderungen bei der Einfuhr von Lebensmitteln

Ab dem 01. Januar 2022 ist eine Vorabanmeldung für folgende Erzeugnisse notwendig:

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
  • bestimmte tierische Nebenprodukte,
  • Hochrisikolebensmittel nicht tierischen Ursprungs,
  • bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte mit geringem Risiko.

Ab dem 01. Juli 2022 wird unter anderem die Vorlage von Veterinärbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnissen verpflichtend sein.

Änderungen auf EU-Seite

Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen zum Handels- und Kooperationsabkommen am 24. Dezember 2020 und der vorläufigen Anwendung des Abkommen seit dem 01.01.2021 lagen nur wenige Tage. Lieferantenerklärungen konnten in der Kürze der Zeit nicht aktualisiert werden. Daher erließ die EU-Kommission Ende Dezember 2020 die Durchführungsverordnung 2020/2254 .

Gemäß der Durchführungsverordnung dürfen EU-Ausführer Präferenznachweise für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich auch dann ausstellen, wenn ihnen Lieferantenerklärungen noch nicht vorliegen. Bis zum 01. Januar 2022 müssen sich die Lieferantenerklärungen jedoch im Besitz des Ausführers befinden. Ab dem Jahreswechsel entfällt diese Vereinfachung. Stellen Ausführer Präferenznachweise aus, so müssen sie sicherstellen, im Besitz der notwendigen Lieferantenerklärungen zu sein.

24.06.2021: Änderungen im Handel mit Großbritannien (Information)

Seit dem 1. Januar 2021 unterliegen alle Warenbewegungen zwischen der EU und Großbritannien den gleichen Regelungen wie bei anderen Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) auch.

In der beiliegenden Informationen finden Sie die zu beachtenden Änderungen ab 2021 sowie in 2022.

Die Produktkennzeichnung UKCA

Das am 01. Januar 2021 eingeführte UKCA-Label ist eine neue britische Produktkennzeichnung für Waren, die in Großbritannien (England, Wales und Schottland) in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung gilt für einen Großteil der Waren, die zuvor die CE-Kennzeichnung benötigten. Die zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie die Konformitätsbewertungsverfahren sind weitgehend deckungsgleich mit der europäischen CE-Kennzeichnung.

Übergangsphase für die Anwendung von UKCA

Um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, wurde die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des CE-Kennzeichens bis zum 01. Januar 2023 verlängert. Das gilt aber nur in den Bereichen, in denen britische und europäische Produktvorschriften gleich sind. Wenn beispielsweise die EU ihre Vorschriften ändert und Sie Ihr Produkt auf der Grundlage dieser neuen Vorschriften mit einer CE-Kennzeichnung versehen, können Sie das Produkt nicht in Großbritannien in Verkehr bringen. In diesem Fall ist die UKCA-Kennzeichnung bereits jetzt notwendig.

Außerdem müssen Sie die neue UKCA-Kennzeichnung bereits vor dem 01. Januar 2023 verwenden, wenn Ihr Produkt

  • für den Markt in Großbritannien bestimmt ist,
  • Produktvorschriften unterliegt, die die UKCA-Kennzeichnung vorsehen,
  • eine Konformitätsbewertung durch Dritte obligatorisch ist und
  • die Konformitätsbewertung von einer britischen Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt wurde.


Konformitätsselbsterklärung und UKCA


Die Umstände, unter denen Sie die Konformitätsselbsterklärung für die UKCA-Kennzeichnung verwenden können, sind die gleichen wie für die CE-Kennzeichnung. Wenn Sie die Konformität für die CE-Kennzeichnung selbst erklären können, können Sie dies auch für die UKCA-Kennzeichnung tun. Die Liste mit den Geschäftsfeldern, in denen die Konformitätsselbsterklärung verwendet werden kann, finden Sie hier .

Ergänzende Quellen

Nähere Informationen finden Sie in der Guidance Using the UKCA marking der britischen Regierung. Bitte beachten Sie, dass für Nordirland Sonderregeln gelten. Die Guidance Placing manufactured goods on the market in Northern Ireland dient als Orientierung.

Brexit-Update zum 09.09.2020: EU-Mitteilung & Checkliste zum Ende der Übergangszeit

Bei den laufenden Verhandlungen zwischen EU und dem Vereinigte Königreich über die Grundlage ihrer künftigen Beziehungen wurden bislang kaum Fortschritte erzielt.

Selbst wenn es den beiden Parteien gelänge, bis Ende 2020 eine ehrgeizige Partnerschaft mit einem Freihandelsabkommen abzuschließen, die alle wesentlichen Bereiche abdeckt, würde auch ein solches Abkommen neue (Rechts-)Verhältnisse schaffen, die sich vom EU-Binnenmarkt und der Zollunion sowie im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern stark unterscheiden werden.

Unabhängig vom Ausgang werden zum 01.01.2021 gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen EU und VK eintreten.

Die EU-Kommission hat zum nahenden Ende der Übergangszeit verschiedene Informationen, Checklisten und Ratgeber zur Vorbereitung auf den Brexit (mit Stand August 2020) herausgegeben.

  1. Checkliste
    richtet sich an Unternehmen aus der EU, die im Vereinigten Königreich tätig sind, und/oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, die in der EU tätig sind. Sie bietet einen komprimierten Überblick über die wichtigsten Bereiche, in denen es ab dem 01.01.2021 zu Änderungen kommen wird.

  2. "Bereit für Veränderungen - Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangzeitraums zw. EU und UK"
    Es ist vorauszusehen, dass sich das Vereinigte Königreich ab dem Ende der Übergangszeit nicht mehr an Regelungen der EU halten wird und dadurch neue Hindernisse für Wirtschaftsbeteiligte entstehen werden.
    Die Europäische Kommission möchte auf diesen Umstand aufmerksam machen und sicherstellen, dass EU-Unternehmen für alle möglichen Veränderungen bereit sind.
    Die Mitteilung hebt die Hauptbereiche hervor, in denen Veränderungen voraussichtlich unvermeidlich sein werden. Diese Bereiche sind:
    • Handel mit Waren
    • Handel mit Dienstleistungen (einschließlich Transportdienstleistungen und Finanzdienstleistungen)
    • Energie
    • Reisen und Tourismus
    • Mobilität und Koordinierung der sozialen Sicherheit
    • Gesellschaftsrecht und Zivilrecht
    • Digitale Daten und geistige Eigentumsrechte
    • Internationale Abkommen der Europäischen Union

Großbritannien: Onlinetool für Zolltarife veröffentlicht (25.10.2020)

Die britische Regierung hat zum „UK Global Tariff“ ein Online-Tool veröffentlicht.

Mit dem Tool können Unternehmen die Zolltarife für die jeweiligen Waren, sowohl für den aktuell geltenden „Common External Tariff“ als auch für den künftigen „UK Global Tariff“ ersehen.

Der „UK Global Tariff“ tritt ab dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Brexit- Update zum 31.01.2020: Großbritannien verlässt zum 31.01.2020 offiziell die Europäische Union.

Wie geht es nun weiter?

Nachdem das Europäische Parlament das von Großbritannien vorgelegte Austrittsabkommen am 29. Januar 2020 fristgerecht ratifiziert hat, beginnt am 1. Februar eine Übergangsphase. Diese Übergangsphase verschafft der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Zeit, bis Ende 2020 über ein Freihandelsabkommen bzw. Partnerschaftsabkommen zu verhandeln, das in Zukunft die Beziehungen regeln wird. Die Regelungen der neu ausgehandelten Beziehungen treten dann nach dem Ende der Übergangsphase, also ab dem 1. Januar 2021, in Kraft - die bislang engen bilateralen Beziehungen werden nach dem Austritt mit neuer Grundlage auf die Probe gestellt.

Sollte es bis Ende 2020 nicht zu einer Einigung über ein Freihandelsabkommen bzw. Partnerschaftsabkommen kommen, besteht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Übergangsphase bis Ende 2022. Dies würde beiden Seiten mehr Zeit für die Verhandlungen verschaffen.
Eine solche Verlängerung müsste jedoch bis 30. Juni 2020 beantragt werden – Johnson schließt dies kategorisch aus.

Verfehlen die EU und das VK eine Einigung während dieser Übergangsphase – egal ob mit oder ohne Verlängerung – erfolgt ein ungeregelter Austritt ohne Abkommen. Die Gefahr eines harten Brexits besteht also weiterhin. Nun stellt sich natürlich die Frage, was die Übergangsphase konkret für Unternehmen bedeutet.

Grundsätzlich bleibt während der Übergangsphase bis auf wenige Ausnahmen alles beim Alten. Obwohl das Vereinigte Königreich kein offizielles Mitglied der EU mehr ist, wird es weiterhin als solches behandelt: Großbritannien verbleibt zunächst weiterhin in der Zollunion und erhält Zugang zum europäischen Binnenmarkt. Dementsprechend gelten auch das EU-Recht und die vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts für EU-BürgerInnen und Unternehmen fort.

Es kann jedoch zu Änderungen im Zoll- oder Steuerrecht kommen. Während der Übergangsphase bleibt das VK an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus internationalen Abkommen der EU ergeben.
Folglich muss das VK im Warenverkehr weiterhin alle Zollpräferenzen gewähren, die in den Freihandelsabkommen der EU vorgesehen sind. Allerdings sind umgekehrt die Drittstaaten nicht mehr dazu verpflichtet, Großbritannien als Mitglied der EU anzuerkennen und entsprechende Vorteile zu gewähren.

Durch die Übergangsphase können Unternehmen zwar zunächst noch einmal aufatmen, die Gefahr eines harten Brexits zum Ende der Übergangsphase ist dennoch nicht gebannt. Deshalb sollten sich Unternehmen weiterhin stets auf dem Laufenden halten und sich entsprechend informieren. Auch sollten Unternehmen die Übergangsphase nutzen, um sich auf die neuen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend vorzubereiten.

Brexit- Update zum 20.12.2019: Britische Unterhauswahlen besiegeln Brexit im Januar

Die britischen Unterhauswahlen am 12. Dezember 2019 haben den Tories von Premierminister Boris Johnson eine komfortable absolute Mehrheit beschert. Die Konservative Partei erzielte 365 von 650 Mandaten und hat damit eine Mehrheit von 80 Sitzen gegenüber den übrigen Parteien.

Jeremy Corbyn und seine Labour Partei kamen bei ihrem schlechtesten Abschneiden seit 1935 auf lediglich 203 Sitze. Die Liberaldemokraten, die wie keine andere Partei im Vereinigten Königreich für einen Verbleib in der EU eintraten, erzielten nur 11 Mandate und blieben damit deutlich hinter den seit den Wahlen zum Europäischen Parlament hoch gesteckten Erwartungen zurück.

Gewinne verbuchen konnte hingegen die Scottish National Party (SNP), die ab jetzt in vielen Gebieten Schottlands die Abgeordneten stellt und deren Erfolg die Unabhängigkeitsbestrebungen der Schotten bereits neu angefacht hat. Ohne wesentlichen Einfluss auf den Wahlausgang war die Brexit Partei von Nigel Farage, deren Mitglieder mutmaßlich fast geschlossen für Boris Johnson votiert haben.

Premierminister Johnson versucht, noch am Freitag eine Zustimmung für sein Brexit Abkommen im Unterhaus zu erhalten. Danach sollte einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 31.01.2020 nichts mehr im Wege stehen.

Damit ist die Gefahr eines ungeregelten Brexit zunächst gebannt. Betroffene Bürgerinnen und Bürger diesseits und jenseits des Ärmelkanals können sich damit auf die im Austrittsabkommen festgelegten Rechte einstellen. Wirtschaft und Gesellschaft können zudem zumindest bis Ende 2020 verlässlich planen. Denn bis dahin wird durch die vereinbarte Übergangsphase das jeweils geltende Unionsrecht weiterhin im und auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden.

Zeit zum Durchatmen bleibt für die Beteiligten nicht, denn diese Zeit ist sehr knapp bemessen, um die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abschließend zu regeln. Eine einmalige Verlängerung der Übergangsphase bis spätestens 2022 ist nach dem Austrittsabkommens möglich. Allerdings berichtete bereits die britische Nachrichtenagentur PA unter Berufung auf Regierungsquellen, dass Johnson offenbar eine Verlängerung der Übergangsphase nach dem Brexit gesetzlich ausschließen möchte. Mit solch einem Gesetz wäre die Gefahr eines ungeregelten Brexits wieder real und die Zeit bis Ende 2020 nur die Ruhe vor dem (erneuten) Sturm.

Beim Europäischen Rat am 13.12. in Brüssel nahmen die Staats- und Regierungschefs der EU-27 Schlussfolgerungen an, in denen die Gipfelteilnehmer ihren Wunsch nach einem geordneten Brexit und einer engen künftigen Beziehung zum Vereinigten Königreich nochmals bekräftigen. Ausgangspunkt für die Verhandlungen soll die mit den Briten vereinbarte politische Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehungen sein. Besondere Bedeutung werden weiterhin einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten sowie fairen Wettbewerbsbedingungen beigemessen.

Der EU-Kommission soll schnellstmöglich das Mandat für die Verhandlungen erteilt werden, die dann vom Europäischen Rat, dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten, dem Ausschuss der Ständigen Vertreter und einer hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe begleitet werden

Die Übergangsphase vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020
Die EU und Großbritannien nutzen derzeit die Übergangsphase zur Aushandlung eines Freihan-delsabkommens. Während der Übergangsphase ändert sich für Unternehmen nichts bei

Anerkennung von Berufsqualifikationen
Warenverkehr, Zoll
Markenrecht
Arbeitnehmerentsendung.

Die Zollfragen werden sich in jedem Fall nach der Übergangsfrist ändern. Wenn Sie Waren ver-senden, sollten Sie sich bei den Zollbehörden registrieren, um eine EORI-Nummer zu bekommen. Grundsätzlich empfehlen wir, Zollfragen an einen Anbieter zu vergeben.

Inhaber einer EU Marke / eines EU Geschmacksmusters / Sortenschutzrechts, die bis zum Ende der Übergangsphase gewährt wurden, erhalten ein nationales Schutzrecht in UK für dieselben Güter / Dienstleistungen, und zwar automatisch, ohne erneute Prüfung, und unentgeltlich.
Arbeitsnehmerentsendung, Sozialversicherung: A1-Bescheinigungen werden nur noch bis zum bekannten nächstmöglichen Austrittsdatum Großbritanniens ausgestellt.

Freihandelsabkommen
In Freihandelsabkommen verzichten die Vertragspartner untereinander auf Handelshemmnisse. Großbritannien sieht das CETA (Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada) als gute Grundlage für ein Abkommen zwischen sich und der EU.

Die Inhalte werden im Laufe dieses Jahres verhandelt. In der politischen Erklärung wurden folgende relevante Punkte, die dort Eingang finden könnten, erwähnt (Aufzählung Quelle gtai):

„Ehrgeizige, umfassende und ausgewogene Vereinbarungen zum Handel mit Dienstleistungen“ – unter Achtung des Regelungsrechts jeder Partei
Liberalisierung des Handels „weit über die aus der WTO Mitgliedschaft folgenden Verpflichtungen hinaus“ und in Anlehnung an moderne Freihandelsabkommen
„breite Sektorenabdeckung“, Regelung aller Erbringungsarten, im Wesentlichen keinerlei Diskriminierung in den erfassten Sektoren – ggfs. Ausnahmen
Marktzugang und Inländerbehandlung – nach den Regeln des Aufnahmestaats
Vorübergehende Einreise und Aufenthalt für Geschäftsreisende
Regulierung soll „transparent, effizient und weitestmöglich kompatibel“ sein, außerdem keine unnötigen Anforderungen aufstellen
Freiwillige Kooperation bei der Regulierung – unter Wahrung der Regelungsautonomie
Vorbedingung für alle Arrangements betreffend berufliche Mobilität: Gleichbehandlung aller EU-Mitgliedstaaten und Gegenseitigkeit
„Die Parteien streben an“: visumsfreies Reisen für Kurzaufenthalte. Die Parteien „vereinbaren […] zu prüfen“: Behandlung der Koordinierung der sozialen Sicherheit sowie Einreiseerleichte-rungen. No deal

Im Fall eines "no deal" wird Großbritannien zum Drittland, wo WTO-Regeln zur Anwendung kommen werden, das bedeutet u.a.:

Regelung des freien Marktzugangs und des Diskriminierungsverbots
Gewährung des Marktzugangs im Rahmen von länder- und branchenspezifischen Ausnahmen
Vereinbarungen eines Freihandelsabkommens sind deckungsgleich mit den WTO-Regeln, der Marktzugang aber stark reguliert, Beispiel: Der Marktzugang für Bauunternehmen ist nicht frei, Ausnahmen müssen eingereicht und zertifiziert werden.
Arbeitsnehmerentsendung, Sozialversicherung: Bei einem no deal ist die Entwicklung nicht klar. Das oft erwähnte deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen von 1960 kommt vermutlich nicht zur Anwendung. Die britische Regierung hat darüber informiert (Stand November 2019), dass Arbeitnehmer, die in einem EU/EWR Mitgliedstaat oder der Schweiz beschäftigt sind, keine Sozialversicherungsabgaben im Vereinigten Königreich zahlen müssen, wenn sie in UK für einen begrenzten Zeitraum unter bestimmtem Bedingungen tätig sind.
Zoll: Es kommen WTO-Tarife zur Anwendung

Brexit- Update zum 20.12.2018: Brexit Guide gibt Antworten auf 111 Orientierungsfragen von A bis Z

Den Austritt Großbritanniens aus der EU zukunftsfest zu gestalten, stellt Politik und Wirtschaft vor große Herausforderungen. Ergänzend zur intensiven politischen Arbeit, auch in der BDI-Task Force Brexit, haben die Verbände BDA, BDI und vbw ein operatives Angebot für Unternehmen entwickelt.
Der beigefügte Brexit-Guide skizziert in 111 Orientierungsfragen mögliche Auswirkungen des Brexit – von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zollverfahren – und bietet damit eine Checkliste für Unternehmen.

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Der LGAD ist Teil des Netzwerks der bayerischen Außenwirtschaftsförderung

Bayern ist wie kaum eine andere Volkswirtschaft in der Weltwirtschaft verflochten. Die Versorgung mit Produkten aus aller Welt durch den Importhandel sowie der sehr erfolgreiche Exporthandel bilden ein starkes Standbein der bayerischen Wirtschaft.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium entwickelt die bayerische Außenwirtschaftspolitik und steuert diese in enger Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungsangebot allen anderen Partnern der Außenwirtschaftsförderung.

Der LGAD Bayern wirkt u.a. mit im "Ausschuss des Bayer. Messebeteiligungsprogramms". Dieses Förderprogramm organisiert jährlich rund 50 Messebeteiligung im Ausland, um klein- und mittelständische Unternehmen aus Bayern den Eintritt auf Auslandsmärkten zu ermöglichen.

Für die Erschließung neuer Märkte greifen wir auf das weltweite Netz der bayerischen Auslandsrepräsentanzen zurück, die vor Ort für Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, siehe u.a. auch auf www.bavariaworldwide.de sowie ein Video unter YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=dHAw9_qt-2w.

Der LGAD steht weiterhin im engen Austausch mit der Gesellschaft für Internationale Wirtschaftsbeziehungen - Bayern International, welche die Außenwirtschaftsförderprojekte des Freistaats, wie Messebeteiligungen, Delegations- und Unternehmerreisen sowie alle Arten von Projekten der Import- und Exportanbahnung organisiert.

Weiterhin ist das Außenwirtschaftszentrum der bayerischen IHKn unser Kooperationspartner in Sachen Markterschließung mit dem Ausland.

Logo IPD

Das IPD ist eine Initiative des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. und der sequa gGmbH – der Entwicklungsorganisation der Deutschen Wirtschaft. Ziel ist die nachhaltige und strukturierte Importförderung bestimmter Produkte aus ausgewählten Partnerländern.

Das IPD führt gezielt die Interessen deutscher Importeure mit denen von Exporteuren in aufstrebenden Wachstumsmärkten – unter Einhaltung hoher Qualitäts-, Sozial- und Umweltstandards - zusammen.

Indem wir kleinen und mittleren Unternehmen aus ausgewählten Partnerländern den Zugang zum europäischen Markt eröffnen, unterstützen wir die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Ausbau von Exportkapazitäten. Gleichzeitig können europäische Importeure ihren Einkauf aus diesen Märkten optimieren.

Gefördert wird das IPD vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Mit dem IPD leistet das BMZ einen wichtigen Beitrag zum Aufbau nachhaltiger Wirtschaftsstrukturen in den ausgewählten Partnerländern. Durch die Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit unterstützt das IPD die Partnerländer dabei, Arbeitsplätze zu schaffen und Einkommen zu steigern. Wirtschaftliche Interessen und entwicklungspolitische Ziele werden so miteinander verknüpft, dass alle Beteiligten hiervon profitieren.

Das IPD wird gefördert vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).

Kontakt:

Import Promotion Desk
c/o sequa gGmbH
Alexanderstr. 10
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Tel.: +49 (0) 228 909 0081 0
Fax: +49 (0) 228 926 37 989

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