Vor dem aktuellen Hintergrund der anhaltenden Corona-Krise finden Sie hier eine Reihe von Informationen.
Corona-Hotline: Für Fragen rund um das Corona-Geschehen hat die Bayerische Staatregierung eine zentrale Telefon-Hotline 089-122 220 eingerichtet. Dort findet eine themenbezogene Weiterleitung statt.
Wesentlich betroffene Lebensbereiche sind abgedeckt: Sowohl Fragen zu arbeitsrechtlichen und gesundheitlichen Themen, den aktuellen Beschlüssen über Kontaktbeschränkungen, Geschäftsschließungen oder Kinderbetreuung und Schule als auch Fragen zur Kurzarbeit und Soforthilfen und anderer Unterstützung für Kleinunternehmen und Freiberufler können beantwortet werden.
Bitte beachten Sie, dass sich Regelungen in dieser dynamischen Situation kurzfristig ändern können und keine Gewähr für den hier bereitgestellten Informationsstand übernommen wird.
Der Bayerische Ministerrat hat am 22. September 2020 festgelegt, dass er insbesondere folgende Regelmaßnahmen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 für geeignet hält:
Nationale Corona-Warn-Apps sollen in der EU grenzüberschreitend funktionieren. Die EU-Kommission hat dafür die Infrastruktur entwickelt, die seit dem 14. September 2020 sechs Staaten, darunter auch Deutschland, für ihre offiziellen Warn-Apps testen.
Um den Kenntnisstand über die Schutzmaskenversorgung und -nutzung in deutschen Unternehmen zu erheben und zu erörtern, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Deutsche Energie-Agentur (dena) mit der Durchführung einer entsprechenden Unternehmensumfrage beauftragt.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat am 16. September 2020 weitere Staaten als Risikogebiete ausgewiesen, für die grundsätzlich die Einreise-Quarantäne gilt. Neu sind unter anderem Wien und Budapest sowie weitere Regionen in Frankreich, Kroatien, der Schweiz, Tschechien und nun auch den Niederlanden.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat am 09. September 2020 weitere Staaten als Risikogebiete ausgewiesen, für die grundsätzlich die Einreise-Quarantäne gilt. Unter anderem gehören nun weitere Regionen in Frankreich, der Schweiz, Kroatien und Rumänien dazu.
Arbeitsrechtliche Hinweise zum Umgang mit der CORONA-Pandemie
Die Ausbreitung des Coronavirus gefolgt von laufenden Anpassungen durch Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung stellen Unternehmen vor neue Aufgaben und werfen Fragen zum Arbeitsrecht und Arbeitsschutz auf. Informationen finden Sie unten chronologisch aufgelistet.
DOWNLOAD-Bereich:
Für die Beantwortung wichtiger arbeitsrechtliche Fragen dienen Mitgliedsunternehmen unsere LGAD-Merkblätter:
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Nachfolgend finden Sie laufende arbeitsrechtliche Ergänzungen und Updates zum Arbeitsschutz
Angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung soll nach den Beschlüssen der Ministerpräsident*innen und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 auch eine weitere Reduzierung von Kontakten im beruflichen Kontext erfolgen.
Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) auf Basis des § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetzes erlassen. Die Verordnung ist befristet bis zum 15. März 2021. Die Corona-ArbSchV soll am 22. Januar 2021 verkündet werden und zum 27. Januar 2021 in Kraft treten.
Überblick über die wesentlichen Inhalte der Verordnung:
Verhältnis zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und zu landesrechtlichen Vorschriften
•Die Corona-ArbSchV tritt neben das bereits bestehende Regelwerk zum Arbeits- und Infektionsschutz.
•Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt.
•Insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird nicht berührt.
Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
1. Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind bestmöglich zu vermeiden
Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen sind auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren. Dabei ist stets zu prüfen, ob ein solches Zusammentreffen im Betrieb durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sofern die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person grundsätzlich nicht unterschritten werden. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Lüftung, Abtrennung) den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu aktualisieren oder anzupassen.
2. Angebot für Home-Office bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, sofern es umsetzbar ist, das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Diese Tätigkeiten können weiterhin vor Ort im Betrieb erbracht werden, wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Home-Office entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen hierzu die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Home-Office-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer besteht im Falle des Angebots eines Home-Office-Arbeitsplatzes kein „Abschlusszwang“.
NEU: LGAD-Merkblatt HomeOffice und die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
Um Ihre Fragen zur neuen HomeOffice Regelung aktuell zu beantworten, haben wir ein eigenes Merkblatt dazu erstellt, das Sie im unten im Download erhalten.
3. Bildung fester Arbeitsgruppen
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Dadurch sollen betriebsbedingte Personenkontakte weiter verringert und eine schnelle Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden.
Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz
Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn:
•bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden kann
•der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
•bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist
Ausführliche Handreichungen / Informationen
•Die ausführliche Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie anbei.
• Das LGAD-Merkblatt "HomeOffice und die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung" finden LGAD-Mitglieder oben im DOWNLOAD-Bereich.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Geschäftsstellen in Nürnberg und München jederzeit zur Verfügung.
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.
Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 vereinfacht gestundet werden. Hierzu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.
Weitere Einzelheiten können Sie dem entsprechenden Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.
Seit dem 30. März 2020 sind Neuregelungen in Kraft getreten, durch die Eltern, die während der Schließungen keine Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber haben, einen Teil ihres Verdienstausfalls vom Staat ersetzt bekommen (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise behindert und auf Hilfe angewiesen sind und dass die Betreuung nicht anderweitig ermöglicht werden kann.
Die Entschädigung ist zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen, der Arbeitgeber erhält hierfür eine staatliche Erstattung. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem Formblatt (PDF-Direktlink) beizufügen, mit der er bestätigt, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Nähere Informationen finden Sie auch hier .
Für einige andere Bundesländer gibt es ein einheitliches Verfahren, an dem sich Bayern aber nicht beteiligt. Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die dortigen (rechtlichen) Hinweise gegebenenfalls für Bayern keine Anwendung finden.
Merkblatt der vbw:
Erläuterungen zu Detailfragen des Entschädigungsanspruches und zum Antragsverfahren finden Sie in Merkblatt der vbw - Vereinigung der Bayer. Wirstchaft unten im Download.
Die aktualisierte Fassung des Merkblatts vom 20. Januar 2021 befasst sich auch mit der neu geschaffenen Möglichkeit, bei Corona-bedingten Betreuungsengpässen Kinderkrankengeld zu beziehen.
Den Umgang mit dem Online-Antrag erklärt Ihnen ein Video-Tutorial unseres Dachverbandes vbw Bayern.
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Bereits heute werden die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in den bayerischen Unternehmen umgesetzt und eingehalten, um Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu vermeiden. Home-Office wirkt zusätzlich als Infektionsschutzmaßnahme und wird als Teil dieser Strategie schon heute umgesetzt.
Angesichts der inzwischen noch kritischeren Pandemielage rufen die Arbeitgeberverbände in Bayern dennoch ein weiteres Mal dazu auf, wo immer es geht den Beschäftigten Home-Office zu gewähren. Bitte prüfen Sie, an welcher Stelle in Ihrem Unternehmen noch „Luft nach oben“ beim Thema Home-Office ist.
Die hohe Intensität von Home-Office ist Pandemie-bedingt derzeit wichtig. Sie ist aber nur eine Notmaßnahme auf Zeit, solange, bis die Pandemie durch die Maßnahmen Abstand, Maske, Testen, Impfen gebrochen ist. Denn: Durch Home-Office bestehen bereits jetzt Produktivitäts- und Kreativitätsverluste, die – jedenfalls mittelfristig – einen erheblichen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen befürchten lassen.
Zu beachten ist dabei, dass es für Home-Office faktische Grenzen gibt – etwa in der Industrieproduktion, im Handwerk, im geöffneten Einzelhandel, in Laboren und Prüfständen oder schlichtweg zur Aufrechterhaltung der Gesamtbetriebsabläufe oder der Datensicherheit. Auch das Recht des Arbeitgebers zu bestimmen, wann und wo Arbeit zu leisten ist, muss weiter unberührt bleiben.
Lassen Sie uns jetzt alle miteinander durch Ausschöpfung sämtlicher Home-Office-Möglichkeiten in der bayerischen Wirtschaft einen zusätzlichen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Denn klar ist: Je schneller die Infektionszahlen sinken, desto eher wird die gewünschte Normalität wieder einkehren!
Die Bundesregierung hat ein Förderprogramm zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gestartet.
Fördervoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen, Träger von öffentlichen Einrichtungen sowie Unternehmen, die zu mindestens 50 Prozent von Bund, Ländern oder Kommunen finanziert werden.
Video
Um die Details des Programms zu veranschaulichen, hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ein Video produziert.
Der Bayerische Ministerrat hat am 14. Dezember 2020 beschlossen, die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ab dem 16. Dezember 2020 zu schließen. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung ist ab dann grundsätzlich untersagt. Eine Notbetreuung ist jedoch gewährleistet.
Möglichkeit der Notbetreuung
Anders als im Frühjahr 2020, werden kein bestimmten Berufsgruppen festgelegt, die zur Notbetreuung zugelassen sind. Die Notbetreuung steht grundsätzlich dem folgenden Personenkreis offen:
In einer Sondersitzung des Bayerischen Ministerrats am 6. Dezember 2020 wurden weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese beinhalten u.a. auch Ausgangsbeschränkungen und sollen zum 9. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie werden dann vorerst bis zum 5. Januar 2020 gelten. Anbei finden Sie ein Muster für ein Arbeitgeberbescheinigung bei Ausgangssperre.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ausnahmeregelungen zur telefonischen Krankschreibung verlängert - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese.
Befristet vom 19. Oktober 2020 bis nun 31. März 2021 können Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich durch eine eingehende telefonische Befragung vom Zustand der Patient*innen überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Der GKV-Spitzenverband hat sich vor dem Hintergrund des Teil-Shutdowns im November 2020 kurzfristig dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den November 2020 zu reaktivieren. Ziel ist es, Liquiditätsengpässe abzufedern, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat November 2020 vereinfacht gestundet werden. Hierzu müssen folgenden Voraussetzunge erfüllt sein:
Immer häufiger werden Arbeitgeber mit ärztlichen Attesten konfrontiert, wonach Arbeitnehmer von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Betriebsgelände bzw. am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen befreit werden sollen. Wir geben Ihnen einen Überblick zur derzeitigen Rechtslage.
Keine Kontrolle durch den Arbeitgeber bei Maskenpflicht nur aufgrund staatlicher Verordnung bei erhöhten Inzidenzwerten
Nach § 24 S.2 Nr. 9 IfSMV besteht ab einem regionalen Inzidenzwert von mehr als 35 Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Näheres dazu finden Sie hier .
Hier gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit.
Diese Befreiung ist aber nicht vom Arbeitgeber zu überprüfen. Da es sich um eine rein staatliche Anordnung gegenüber den Mitarbeitern selbst handelt, obliegt die Prüfung der Atteste nur den staatlichen Behörden. Arbeitgeber, die Zweifel daran haben, ob ein Mitarbeiter zu Recht keine Maske trägt, können sich gegebenenfalls zur Abklärung an das zuständige Gesundheitsamt wenden.
Hinweis: In beruflichen Bereichen, in denen nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unabhängig vom regionalen Inzidenzwert Maskenpflicht gilt (z. B. Gastronomie, Einzelhandel), ist der Arbeitgeber (anders als bei der generellen Maskenpflicht nach obigen Bestimmungen) für die Einhaltung der Maskenpflicht durch das Personal verantwortlich und muss deshalb gegebenenfalls auch die Verwertbarkeit von Attesten prüfen.
Wo die Maskenpflicht nicht oder nicht nur auf einer staatlichen Anordnung, sondern nur oder zusätz-lich auch auf einer Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsschutzes beruht, gelten die nachfolgenden Grundsätze.
Anforderungen an ärztliches Attest
Die gesundheitlichen Gründe, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen, müssen durch den Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber einen Eindruck von den Beeinträchtigungen vermitteln, welche durch die „gesundheitlichen Gründe“ hervorgerufen werden. Es muss außerdem darlegen, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer in der konkret relevanten Tragesituation führt. Erfüllt ein ärztliches Attest diese Anforderungen nicht, verweist es also etwa nur pauschal auf „gesundheitliche Gründe“, ist es zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
Es sollte dann eine Zweitbegutachtung des Arbeitnehmers bestenfalls durch den Betriebsarzt oder einen arbeitsmedizinisch kundigen Facharzt erfolgen.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sieht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb befreit ist, vor, dass dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und technische Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind, den unmittelbaren Kontaktpersonen filtrierende Halbmasken (FFP oder gleichwertig, ohne Ausatemventil) zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Arbeitsschutzregel ist für den Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtend, deren Anwendung ist freiwillig. Zu bedenken ist insbesondere, dass bei Verwendung von filtrierenden Halbmasken aufgrund des höheren Atemwiderstandes gemäß DGUV Regel 112-190 Tragepausen zu gewähren sind.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Nichtanwendung der Arbeitsschutzregel Maßnahmen zu treffen, die gleich wirksam sind. Denkbar wären an dieser Stelle z.B. Maßnahmen zur Schichtentzerrung oder die Zuweisung eines Alleinarbeitsplatzes.
Als ultima ratio kommt auch eine unbezahlte Freistellung in den Fällen in Betracht, in denen das At-test nicht den rechtlichen Anforderungen genügt oder konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit des Attests bestehen und der Arbeitnehmer eine Zweituntersuchung verweigert.
Regelmäßiges und fachgerechtes Lüften ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Beschäftigten vor einer SARS-CoV-2-Infektion.
Die Bundesregierung hat am 16. September 2020 entsprechende Emp-fehlungen veröffentlicht: Arbeitsschutzgerechtes Lüften
Die Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ müssen umgesetzt wer-den. Konkret ist in Arbeitsräumen, die länger als nur kurzzeitig von mehreren Personen genutzt wer-den, so zu lüften, dass die in der ASR A3.6 empfohlene CO2-Konzentration von 1000 ppm in Räumen nicht überschritten, sondern möglichst sogar unterschritten wird:
Eine App, die das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entwickelt hat, gibt Orientierungshilfe bei der Bestimmung der konkreten Lüftungsfrequenz in Innenräumen: CO2-App
Mobile Raumluftreinigung derzeit noch kein vollwertiger Ersatz
Als Alternative zur Lüftung über Fenster bei Räumen ohne raumlufttechnische Anlagen sind derzeit immer wieder mobile Raumluftreiniger im Gespräch. Aufgrund der technischen Eigenschaften kön-nen diese während Pandemie bis zum Vorliegen eines entsprechenden wissenschaftlich fundierten Nachweises hinsichtlich der Wirksamkeit nur als ergänzende präventive Infektionsschutzmaßnahme zum Schutz vor SARS-CoV-2 in Innenräumen, die über keine raumlufttechnische Anlage verfügen, eingesetzt werden.
Mobile Raumluftreiniger ersetzen die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster oder raumlufttechnische Anlagen zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.6 jedoch nach aktuellem Stand nicht und bieten auch keinen nachweislichen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich, wenn der Schutzabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.
Die Geräte bedürfen eines sachgerechten Einsatzes unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Angaben. Dabei sind verschiedene Randbedingungen zu beachten, insbesondere die Dimensionie-rung und Positionierung im Raum sowie die Berücksichtigung von thermischen oder stofflichen Las-ten, die mögliche Lärmbelastung und der notwendigen regelmäßigen Wartung einschließlich des Filterwechsels unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Wissenschaftliche Untersuchung und weiteres Vorgehen
Die vbw hat gemeinsam mit DEHOGA Bayern ein Forschungsprojekt gestartet, das vom Bayeri-schen Wirtschaftsministerium gefördert wird. Das Fraunhofer IBP untersucht dabei verschiedene Systeme zur Luftreinigung und Belüftung. Erste Ergebnisse werden in Kürze erwartet. Wir werden uns dafür einsetzen, dass als wirksam gegen SARS-CoV-2-Infektionen identifizierte Systeme auch von staatlicher Seite als Schutzvorrichtungen anerkannt werden.
Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 18. Oktober 2020 kurzfristig geändert und sieht nunmehr eine verschärfte Maskenpflicht in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen vor, die seit dem 19. Oktober 2020 gilt.
Verschärfte Maskenpflicht in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen
Am 21. Juli 2020 wurde die Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Erarbeitet wurde die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) durch den Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed), der der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zugeordnet ist.
Diese Empfehlung richtet sich an die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz im Betrieb, insbesondere an Arbeitgeber sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen. Sie kann eine Hilfestellung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein und bei der Beratung der Unternehmen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen im Fall einer Corona-Pandemie unterstützen.
Die aktuelle Empfehlung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums unter folgendem Link:
Empfehlung für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
Grundsätzlich erhalten Personen, die Corona-bedingt in Quarantäne müssen, eine Verdienst-ausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Nach einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 26. August 2020 soll das auch dann gelten, wenn die Betroffenen bei der Ausreise schon wussten, dass sie in ein ausgewiesenes Risikogebiet reisen und bei der Rückkehr in Quarantäne müssen.
ACHTUNG! Nach Aufassung der bayerischen Behörden steht den Reisenden aber in diesem Fall keine Entschädigung zu.
Die neue Corona-Arbeitsschutzregel – am 10. August 2020 im Internet vorveröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte am 16. April 2020 den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Darin enthalten waren Eckpunkte für die Umsetzung des Arbeitsschutzes während der Corona-Pandemie.
Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzregel, die das BMAS am 10. August 2020 im Internet vorveröffentlichte, und am 20. August offiziell im Gemeinsamen Ministerialblatt (Nr. 24, S. 484 ff.) veröffentlicht wurde, werden die Inhalte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards weiter konkretisiert. Die Arbeitsschutzregel finden Sie hier .
Die Arbeitsschutzregel entfaltet mit der Veröffentlichung "Vermutungswirkung" für die Einhaltung des „Standes der Technik“ bei Fragen der Corona-Prävention am Arbeitsplatz:
Die Arbeitsschutzregel kann auch im Internet unter www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=10 heruntergeladen werden.
Update: Arbeitszeit-Erleichterungen auf Bundesebene
Bereits seit 18. März 2020 gelten in Bayern gleichlautende Allgemeinverfügungen der Bezirksregierungen, durch die Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ermöglicht werden. Die Links zu den jeweiligen Verfügungen finden Sie hier.
Seit 08. April 2020 greift nun zusätzlich auch eine entsprechende Bundesverordnung . Die bayerischen Regelungen gelten allerdings fort, soweit sie weitergehende Ausnahmen zulassen, als die bundesweiten Regelungen.
Bayerische Regelungen
Bundesweite Regelungen
Die Bundesverordnung lässt Ausnahmen nur in bestimmten Bereichen zu, wenn dies im Rahmen der Corona-Pandemie erforderlich ist:
In diesen Bereichen greifen folgende Ausnahmen:
Die Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2020, Arbeitszeitüberschreitungen im Rahmen der Verordnung sind aber nur bis zum 30. Juni 2020 zulässig.
Die Ausnahmen gelten für Tätigkeiten
1. bei der Produktion, dem Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen (Anmerkung: hiervon ist auch der Großhandel umfasst) von
a) Waren des täglichen Bedarfs (Anmerkung: laut Begründung des VO-Entwurfs zum Beispiel Lebensmittel einschließlich landwirtschaftliche Produkte, Hygieneartikel oder Treibstoffe),
b) Medizinprodukten, Medikamenten sowie weiteren apothekenüblichen Artikeln,
c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,
2. bei medizinischer Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
3. bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr und dem Zivilschutz,
4. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
5. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen einschließlich ambulanter Dienste,
6. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
7. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
8. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
9. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
10. in Verkaufsstellen im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten für Lebensmittel und Apotheken.
(Anmerkung: Nr. 10 gilt laut Begründung des VO-Entwurfs nicht für den Großhandel und den Online-Handel. Diese können jedoch für bestimmte Waren von der Regelung in Nummer 1 erfasst sein.)
Folgende Abweichungen sind insbesondere vorgesehen.
1. Höchstarbeitszeit
Der Entwurf regelt in § 1 Absätzen 1 und 2 sowie 4 Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit. Diese kann auf bis zu zwölf Stunden täglich - und ggf. darüber hinaus verlängert werden, soweit entsprechende Arbeitszeitdispositionen nicht durch Einstellung oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden können. Ferner darf die wöchentlich zulässige Arbeitszeit nicht um mehr als 60 Stunden überschritten werden. Auch insoweit gilt die Einschränkung, dass eine Überschreitung möglich ist, soweit der Arbeitgeber entsprechende organisatorische Maßnahmen vorab getroffen hat.
2. Ruhezeit
Nach § 2 der Verordnung darf die Ruhezeit im Rahmen der genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Eine Mindestruhezeit von neun Stunden darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Der Ausgleichszeitraum beträgt regelmäßig vier Wochen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewährleisten.
3. Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonn- und Feiertagen wird für die in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert. Innerhalb von acht Wochen ist ein Ersatzruhetag - spätestens bis zum 31. Juli 2020 - zu gewähren.
4. Verhältnis zu anderen Regelungen
Die in den Ländern erlassenen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen bleiben in Kraft, soweit sie längere Arbeitszeiten ermöglichen oder sie für Tätigkeiten gelten die im Verordnungsentwurf nicht genannt sind.
Im Übrigen bleibt § 14 des Arbeitszeitgesetzes unberührt. Ebenso bleiben tarifvertragliche Regelungen unberührt.
Um Verdienstausfälle von Eltern abzufedern, die derzeit ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen per Anordnung geschlossen sind und die Betreuung deshalb durch die Eltern erfolgen muss, wurden im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Entschädigungsregelungen auf den Weg gebracht.
Höhe der Entschädigung und Anspruchsberechtigte
Als Entschädigung gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2016 Euro monatlich für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Von der Regelung sollen Eltern profitieren, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Kinder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Die betroffenen Eltern müssen ggf. gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden konnte.
Vorrangige Regelungen
Ansprüche nach § 56 IfSG greifen grundsätzlich nur subsidiär, wenn kein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Die offene Frage, ob ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 616 BGB besteht, wird also nicht geklärt. Besteht ein solcher Anspruch, wird der Arbeitgeber durch die Norm nicht entlastet. Der Arbeitnehmer hättte dann keinen Verdienstausfall, der zu erstatten wäre.
Corona - Merkblatt Schul- und Kitaschließungen
Der Anspruch besteht auch nicht für Eltern, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, zum Beispiel durch den Abbau von Überstunden.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Dieser kann eine Erstattung bei den staatlichen Behörden beantragen. Zur Realisierung des Erstattungsanspruchs muss der Arbeitgeber verschiedene Nachweise erbringen und der zuständigen Behörde vorlegen.
Zum Beispiel muss belegt werden, dass die Arbeitnehmer*innen für deren bzw. dessen Verdienst Erstattung beantragt wird, Kinder hat, deren Betreuung nicht durch die Notbetreuung der Länder oder auf andere Weise gewährleistet ist oder dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer etwa nicht im Home-Office arbeiten kann. Zudem müssen unter anderem Nachweise über die Höhe des Arbeitsentgelts und die abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Krankenscheine bei Krankheit vorgelegt werden.
Update: Verlängerung der Verdienstausfallentschädigung für Eltern wegen Kinderbetreuung – Aktualisiertes Merkblatt
Seit dem 30. März 2020 gilt für Eltern, die bedingt durch den Schulausfall bzw. die Schließung der Kindertagstätten ihre Kinder selbst betreuen müssen und so einen Verdienstausfall erleiden, ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. behindert und auf Hilfe angewiesen sind und dass die Betreuung nicht anderweitig ermöglicht werden kann.
Dieser Anspruch wird derzeit für längstens sechs Wochen gewährt. Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 beschlossen, dass der Anspruch künftig pro Elternteil für maximal zehn Wochen bestehen soll. Alleinerziehende Eltern haben entsprechend Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung
Die Entschädigung ist zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen, der Arbeitgeber erhält hierfür eine staatliche Erstattung. Eltern bekommen maximal 67 Prozent des Nettoeinkommens als Entschädigung, höchstens jedoch 2016 Euro im Monat. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem Formblatt (PDF-Direktlink) beizufügen, dass es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Nähere Infos finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Ein Erklärvideo zum Ausfüllen des Antrags gibt es hier.
Für einige andere Bundesländer gibt es ein einheitliches Verfahren, an dem sich Bayern aber nicht beteiligt. Nähere Infos zu diesem Verfahren finden Sie hier . Bitte beachten Sie, dass die dortigen (rechtlichen) Hinweise ggf. für Bayern keine Anwendung finden.
Erläuterungen zu Detailfragen des Entschädigungsanspruches und zum Antragsverfahren finden Sie im Merkblatt Schul- und Kitaschließungen, das Sie am Ende des Artikels herunterladen können. In der Fassung vom 08. Mai 2020 haben wir in Ziffer 1.4.2 Informationen zur Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen ergänzt.
Die Änderungen müssen noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren wir Sie.
Für Pendler oder Ausfahrer, die im nahegelegenen Ausland arbeiten und dafür täglich die deutsche Grenze überschreiten müssen, muss vom Arbeitgeber nacholgende 'Pendlerbescheinigung' ausgestellt werden.
In Bayern gilt seit 21. März 2020 eine vorläufige Ausgangsbeschränkung, die voraussichtlich am 3. April 2020, 24:00 Uhr, endet.
Stand 24.03.2020: Im Falle, dass für Arbeitnehmer*innen ein betriebliches Beschäftigungsverbot (z.B. bei Schwangerschaft) des Arbeitgebers ausgesprochen werden muss, kann die Formulierung folgendermaßen lauten: "Hiermit sprechen wir für XXX, geboren am TT.MM.JJJJ gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ ein betriebliches Beschäftigungsverbot bis einschließlich Ende 03.04.2020 aus."
Stand 27.03.2020: In der früheren Fassung der obigen Information vom 24. März 2020 ist die Rede davon, dass schon bei Ausgangsbeschränkungen ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren, außer im Homeoffice greifen soll. In der nunmehr am 27. März 2020 aktuell veröffentlichten Fassung wird das nicht mehr ganz so streng gesehen.
Demnach soll während der Ausgangsbeschränkungen gelten:
"Dieses erhöhte Schutzniveau ist auch am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau zu gewährleisten, in dem dort ein vermehrter Personenkontakt ausgeschlossen wird und in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ähnlichen Betrieben des Gesundheitsdienstes die Tätigkeiten zudem patientenfern erfolgen. Kann das erhöhte Schutzniveau am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitgeber der Frau gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Auch wenn der Weg von der Wohnung zur Arbeit in der Regel nicht unter das Mutterschutzrecht fällt, sollte im Falle einer für den Wohnort der schwangeren Beschäftigten geltende Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung die sich für eine schwangere Beschäftigte durch die Anreise zum Arbeitsplatz bestehende Gefährdung berücksichtigen. Die besondere Situation rechtfertigt es, zum Schutz einer schwangeren Frau und ihres Kindes vorsorglich sehr stringent vorzugehen.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann frühestens dann aufgehoben werden, wenn entweder die Tätigkeit so organisiert ist, dass Kontakte mit anderen Personen auf ein Minimum beschränkt werden können (im Gesundheitsdienst zudem nur patientenfern) oder die Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung aufgehoben worden ist."
Soweit nach diesen Maßgaben kein Beschäftigungsverbot erforderlich ist, kann die schwangere AN auch ohne Home-Office-Möglichkeit weiterbeschäftigt werden. Hier ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Update: Vorgaben für schwangere Arbeitnehmerinnen während der Kontaktbeschränkungen
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat ein Informationsblatt für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise vorgelegt. Das Informationsblatt finden Sie hier:
Informationsblatt Mutterschutz
Maßnahmen bei Kontaktbeschränkungen
In der aktuellen Fassung vom 08. Mai 2020 wird klargestellt, dass die bisher für Ausgangsbeschränkungen anwendbaren Maßgaben auch während der seit 06. Mai 2020 geltenden Kontaktbeschränkungen greifen. Zu dem erforderlichen Schutzniveau wird ausgeführt:
"Dieses Schutzniveau ist auch am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau zu gewährleisten, in dem dort ein vermehrter Personenkontakt ausgeschlossen wird und in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ähnlichen Betrieben des Gesundheitsdienstes die Tätigkeiten zudem patientenfern erfolgen. Kann dieses Schutzniveau am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitgeber der Frau gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen, sofern eine Beschäftigung beispielsweise an einem Telearbeitsplatz nicht möglich ist.
Auch wenn der Weg von der Wohnung zur Arbeit in der Regel nicht unter das Mutterschutzrecht fällt, sollte im Falle einer für den Wohnort der schwangeren Beschäftigten geltenden Kontaktbeschränkung der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung die für eine schwangere Beschäftigte durch die Anreise zum Arbeitsplatz möglicherweise bestehende Gefährdung berücksichtigen. Die besondere Situation rechtfertigt es, zum Schutz einer schwangeren Frau und ihres Kindes vorsorglich sehr stringent vorzugehen.
Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann frühestens dann aufgehoben werden, wenn entweder die Tätigkeit so organisiert ist, dass Kontakte mit anderen Personen auf ein Minimum beschränkt werden können (im Gesundheitsdienst zudem nur patientenfern) oder die Kontaktbeschränkung aufgehoben oder wesentlich erleichtert worden ist."
Weitere Maßgaben
Auch wenn im Betrieb ein ärztlich bestätigter Verdachtsfall vorliegt (d. h. wenn ein Test auf Corona angeordnet wurde), soll ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere von vollen 14 Tagen nach dem letzten Fall gelten. Vor einer Freistellung ist allerdings zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann.
Zu den betroffenen Bereichen führt das StMAS aus:
„Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverbot für den gesamten Betrieb oder nur für Teilbereiche des Betriebs gilt, sind auch die Größe des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen Betriebsstätten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichtigen. Sofern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden kann, dass eine Übertragung von Infektionserregern auf bestimmte andere betriebliche Einheiten erfolgt oder ein Infektionsrisiko z. B. durch eine Beschäftigung in Telearbeit oder durch mobiles Arbeiten vermieden wird, können diese Bereiche vom Beschäftigungsverbot ausgenommen werden.“
Für besondere Bereiche gilt außerdem:
„Aufgrund des bisherigen Verlaufs von SARS-CoV-2/COVID-19 wird weiterhin in der Regel für schwangere Frauen, die Tätigkeiten mit Personenkontakt (wie beispielsweise im Gesundheitsdienst) oder Tätigkeiten mit Publikumskontakt durchführen, ein betriebliches Beschäftigungsverbot unabhängig vom Auftreten einer COVID-19-Erkrankung im Betrieb notwendig werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind vor allem folgende Fragen von Bedeutung:
Diese Fragestellungen sind vor allem bei der Gefährdungsbeurteilung im Einzelhandel sowie in Apotheken, in der Gastronomie, im Gesundheitsdienst, in kundennahen Dienstleistungsbetrieben sowie bei der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
Darüber hinaus finden sich in dem Merkblatt weitere Maßgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Mutterschutzlohn
Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser orientiert sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn ist dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG von der Krankenkasse zu erstatten (U2-Verfahren).
Das Bundesarbeitsministerium und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben am 16. April den "Arbeitsschutzstandard COVID-19" vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.
Im Kern handelt es sich um einen betrieblichen Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt und den Beschäftigten die notwendige Sicherheit geben soll.
Das Papier, das als Anlage beifügt ist, umfasst insgesamt 17 technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Die wichtigsten sind:
Das Bundeskabinett hat gestern u.a. den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 ("Sozialschutz-Paket") beschlossen (siehe Anlage).
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht nun folgenden wesentlichen Inhalt vor:
Verordnungsermächtigung Arbeitszeitgesetz:
Im Arbeitszeitgesetz soll eine unbefristete Verordnungsermächtigung eingeführt werden, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, im Notfall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.
Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf das Kurzarbeitergeld:
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 soll gemäß einem neuen § 421 c SGB III in systemrelevanten Branchen und Berufen anders als bisher Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
Ausweitung Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung bei kurzfristiger Beschäftigung: Befristet vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 sollen die Zeitgrenzen in § 8 SGB IV auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden.
Erleichterte Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt:
Durch die Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € auf 44.590 € sollen Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken. Die Anhebung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Selbstverwaltung:
Durch Ergänzung von § 64 SGB IV wird befristet bis 30. September 2020 die Möglichkeit geschaffen, dass Selbstverwaltungsorgane und besondere Ausschüsse (z.B. Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft) aus wichtigem Grund ohne Sitzung und schriftlich abstimmen können.
Bewertung:
Es ist zu begrüßen, dass sich die Bundesregierung zu dem Schritt durch gerungen hat, das Arbeitszeitgesetz zu lockern und dadurch zumindest den besonders betroffenen Tätigkeitsfeldern die Option zu eröffnen, befristet vom Arbeitszeitgesetz abzuweichen. Es handelt sich zwar nicht um den großen Wurf der schon lange notwendigen Reform des Arbeitszeitrechts; es belegt aber, dass die Bundesregierung die Notwendigkeit erkennt, flexible Lösungen anzubieten.
Im Gesetzentwurf fehlt noch die Öffnung der Kurzarbeit für Auszubildende. Zumindest für die Zeit der Corona-Krise sollte dann, wenn die Ausbildung trotzt aller Bemühungen nicht fortgesetzt werden kann, auch hier Kurzarbeitergeld gezahlt werden können.
Noch in dieser Woche sollen Bundestag (Mittwoch 1. Lesung, Donnerstag 2./3. Lesung) und Bundesrat (Freitag) den Gesetzentwurf beschließen. Über den weiteren Verlauf werden wir Sie informieren.
Quelle: BGA, 24.03.2020
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert anlässlich der Corona-Pandemie über den Versicherungsschutz im Homeoffice.
Mit dem Coronavirus verändert sich die Präsenzkultur in deutschen Büros. Sei das Homeoffice für viele Arbeitnehmer bislang als Ausnahmeregelung vorgesehen gewesen (Kind erkrankt, Handwerker im Haus), sei der Heimarbeitsplatz in Zeiten notwendiger sozialer Isolation in vielen Betrieben das Mittel der Wahl. Hinzu komme: Kostengünstigere digitale Hilfsmittel ermöglichten neue Formen der Zusammenarbeit, ohne dabei physisch anwesend zu sein.
Das Homeoffice bringe jedoch nicht nur Veränderungen für die Arbeitgeber und -nehmer mit sich, sondern auch beim Versicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheide hier streng zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten. Das sei konsequent – berge aber in der Praxis immer wieder Unsicherheiten.
Wie bin ich beim Arbeiten gesetzlich unfallversichert?
Prinzipiell gilt: Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt u.a. auch für Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit. Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.
Im Homeoffice verschmelzen Berufliches und Privates
Doch was genau gehört zur Arbeit und was nicht? Mit dieser Frage müssen sich regelmäßig Gerichte auseinandersetzen. Das Homeoffice spitzt diese Frage zu: Allein durch die räumliche Situation verschmelzen hier der berufliche und private Bereich noch stärker als etwa auf dem Arbeitsweg. Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich zu trennen – mit Folgen für den Versicherungsschutz:
Beispiel-Urteil 1: Sturz beim Wasserholen
Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasser holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Das BSG hat 2016 entschieden, dass dieser Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist. "Wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen", so das Urteil, bestehe kein Versicherungsschutz. Laut BSG könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Urt. v. 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R).
Beispiel-Urteil 2: Sturz auf dem Weg zur Toilette
Wer im Büro zur Toilette geht, ist gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das SG München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen (Urt. v. 04.07.2019 - S 40 U 227/18).
Beispiel-Urteil 3: Sturz auf dem Weg zur Kita
Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut BSG nicht. Eine Mutter stürzte mit dem Fahrrad auf Blitzeis und brach sich den Ellenbogen. Sie war auf dem Rückweg von der Kita zu ihrem Heimarbeitsplatz. Ihre Krankenkasse wollte die Behandlungskosten (19.000 Euro) vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückholen – vergeblich. Sowohl das LSG Celle-Bremen (Urt. v. 26.09.2018 - L 16 U 26/16) als auch das BSG sahen darin keinen Arbeitsunfall (Urt. v. 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R).
Zusammenfassung
Wer im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
Zu Abdeckung gewisser Versicherungslücken empfehlt sich daher ggf. eine private Unfallversicherung seitens des Arbeitnehmers.
Quelle: Pressemitteilung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft v. 19.03.2020
Ausgangssperre
In Bayern wurden bereits in einzelnen Orten erste Ausgangssperren zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus angeordnet. Bisher ist für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Ausnahme für den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte vorgesehen, wenn er eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen kann. Anbei stellen wir Ihnen ein Muster für eine Arbeitgeberbestätigung zur Verfügung.
In einer Betriebsvereinbarung im Pandemiefall regeln Sie die Rechte und Pflichten der Betriebsparteien im Pandemiefall.
Nachfolgend finden Sie die durch die Landes- oder Bundesregierung/-behörden ausgelösten Maßnahmen und ggfs. notwendige Formulare und offizielle Bekanntmachungen - aufgelistet nach der zeitlichen Entwicklung - sowie allgemeine Hinweise und Links.
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen der Länder haben am 19. Januar 2021 erneut über die aktuellen Corona-Maßnahmen beraten. Die gefassten Beschlüsse finden Sie am Ende der Seite im Downloadbereich.
Die Beschlüsse geben nur einen groben Rahmen vor. Über die Umsetzung im Detail entscheiden die jeweiligen Länder beziehungsweise Bundesministerien. Sobald es zu den einzelnen angekündigten Punkten Detailinformationen gibt, werden wir sie entsprechend informieren.
Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Verlängerung des Lockdown bis 14. Februar 2021 (Nr. 1)
Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen beziehungsweise geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten. Eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien wird beauftragt, bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie zu erarbeiten.
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (Nr. 5)
Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht beziehungsweise Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch gibt es ernst zu nehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus sich auch stärker unter Kinder und Jugendlichen verbreitet, als das bei dem bisher bekannten Virus der Fall ist. Deshalb ist eine Verlängerung sowie eine restriktive Umsetzung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis zum 14. Februar notwendig. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Bund und Länder danken ausdrücklich Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern und dem pädagogischen Personal in Schulen und in der Kindertagesbetreuung für die Bewältigung der großen Herausforderungen in der Pandemie. Ihr Arbeits- und Gesundheitsschutz hat hohe Priorität.
Home-Office-Pflicht, Arbeitsschutz und erleichterte Abschreibungen (Nr. 8)
Angesichts der pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis: Über die Detailregelungen werden wir Sie entsprechend informieren.
Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Überbrückungshilfe und Insolvenzantragspflicht (Nr. 14)
Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.
Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
Am 08. Januar 2021 wurde die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Die Änderungen gelten ab dem 11. Januar 2021. Ergänzend wurde auch eine Begründung der Änderungen veröffentlicht.
Im Wesentlichen werden die bislang geltenden Regelungen der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Darüber hinaus wurden auch einige Neuregelungen eingefügt.
Durch eine weitere Änderung der Verordnung wurde ab dem 18. Januar 2021 eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in bestimmten Bereichen eingeführt.
FAQ-Liste Corona-Krise und Wirtschaft - Stand 15. Januar 2021
Die unten genannten Regelungen zu Geschäftsschließungen führen in vielen Bereichen zu Abgrenzungsfragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang bestimmte Geschäfte jetzt noch geöffnet sein dürfen. Um hier eine Hilfestellung zu bieten, hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine FAQ-Liste veröffentlicht, die zuletzt mit dem Stand 15. Januar 2021 aktualisiert wurde (veröffentlicht am 17. Januar 2021).
Hier finden Sie die Positivliste. Unter anderem enthält die aktuelle Fassung folgende Klarstellungen:
E-Zigaretten-Fachgeschäfte
E-Zigaretten-Fachgeschäfte wurden in die Liste der Geschäfte aufgenommen, die öffnen dürfen (Nr. 1). Tabakläden wurden aus der Liste untersagte Geschäfte herausgenommen (Nr. 3).
Mischbetriebe
Für Mischbetriebe findet sich folgende ergänzende Klarstellung (Nr. 2): "Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden."
Dienstleistungen der außerschulischen Bildung
In Nr. 3 findet sich folgende Ergänzung: "Hausbesuche von Dienstleistern, die unter das Unterrichtsverbot in Präsenzform des § 20 der 11. BayIfSMV fallen, sind nicht zulässig."
"Click-and-Collect" in Dienstleistungsbetrieben
Zu den Angeboten von Dienstleistungsbetrieben wurden folgende Hinweise aufgenommen (Nr. 5):
"Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV ist auch für Dienstleister die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Dementsprechend stellt der Besuch von Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich keinen triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung dar (§ 2 Satz 2 Nr. 4 der 11. BayIfSMV). Auch Einzelberatungen oder Besichtigungen von Ausstellungen nach Termin sind mit Privatkunden in und an Ladengeschäften nicht möglich, um Kontakte und Mobilität zur Eindämmung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich zu minimieren.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 6 der 11. BayIfSMV ist die Abholung vorbestellter Waren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Annahme von Waren in Ladengeschäften, die eigentlich zu schließen haben, bleibt jedoch unzulässig, sofern hierfür ein Kontakt zwischen Kunden und Personal notwendig ist, der über die reine Übergabe der Ware hinausgeht. Nicht zulässig ist also die Annahme von Waren in eigentlich zu schließenden Ladengeschäften, wenn sie mit einer Beratung, einer Inspektion oder Untersuchung der Waren oder einem Kaufgespräch einhergeht."
Wesentliche Regelungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Regelungen der aktualisierten 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
Verlängerung der Corona-Maßnahmen (§ 29)
Grundsätzlich werden die bereits bestehenden Beschränkungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Kontaktbeschränkungen (§ 4)
Die Kontaktbeschränkungen werden dahingehend verschärft werden, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken vorbehaltlich der Regelung zur nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 3 nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt ist. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis bleiben davon unberührt. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Einschränkung des Bewegungsradius (§ 25)
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner kann auch angeordnet werden, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.
Hinweis: Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe kann der Katalog des § 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 13 der 11. BayIfSMV (Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung) herangezogen werden. Gerechtfertigt ist das Verlassen des Radius mithin insbesondere, wenn die eigene Arbeitsstätte oder Betreuungseinrichtung der Kinder außerhalb liegt. Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“.
Betriebskantinen (§ 13)
Der Betrieb von Betriebskantinen ist grundsätzlich untersagt.
Zulässig ist gemäß § 13 Abs. 3 der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ausnahmsweise unter der Voraussetzung, dass der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ist und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeitet, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegt.
Hinweis: Ob die Betriebsabläufe eine Vor-Ort-Verköstigung in einer Kantine zwingend erfordern, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die konkreten Betriebs- und Arbeitsabläufe darzulegen und darzustellen, inwiefern ein Verzehr von mitnahmefähigen Speisen und Getränken am jeweiligen Arbeitsplatz nicht möglich ist oder der Verzehr in der Kantine zur Vermeidung zusätzlicher Infektionsrisiken im Betrieb zwingend erforderlich ist. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn ansonsten lediglich Pausen- oder Sozialräume zur Verfügung stehen, in denen Mindestabstände und Hygieneregeln weniger gut eingehalten werden können als in den Räumen der Betriebskantine. Der Betreiber hat zudem ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
EINZELHANDEL (§ 12)
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
"click-and-collect" und "call-and-collect" Leistungen
Dem Einzelhandel wird es ermöglicht unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken, sogenannte „click-and-collect“ oder „call-and-collect“-Leistungen – d. h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten
Die Abholung vorbestellter Waren sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Erläuterung: Das bislang geltende Verbot von zugehörigen Abholdiensten („click-and-collect“ oder „call-and-collect“ Leistungen) wurde aufgehoben.
Weitere Informationen zu den Bedingungen finden Sie auf unserer Seite Konkretisierung zu „Click-and-Collect“ und „Call-and-Collect“-Leistungen.
FAQ-Liste Corona-Krise und Wirtschaft
Die oben genannte allgemeine Aufzählung führt in vielen Bereichen zu Abgrenzungsfragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang bestimmte Geschäfte jetzt noch geöffnet sein dürfen. Um hier eine Hilfestellung zu bieten, hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine FAQ-Liste veröffentlicht, die zuletzt am 10. Januar 2021 aktualisiert wurde, siehe unten als Anlage.
Insbesondere enthält die FAQ-Liste folgende Klarstellungen:
KITAS und SCHULEN (§§ 18, 19)
Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Bayern geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht statt. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht –nach Jahrgangsstufen gestaffelt– angestrebt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
Ab dem 18. Januar 2021 gilt eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und für Kunden im Handel. Dies ergibt sich aus der Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021.
Wesentliche Vorgaben
Aus dem Wortlaut der neugefassten Verordnung ergibt sich folgendes:
Hinweise
Plattform Corona-Schutzprodukte
Anbieter für FFP2-Masken finden Sie unkompliziert über unsere Plattform Corona-Schutzprodukte
Zu dem Thema „Click-and-Collect“ und „Call-and-Collect“-Leistungen, also der Abholung vorbestellter Ware, haben wir folgende Klarstellung aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium erhalten:
Abholung in Ladengeschäften
Eine Abholung vorbestellter Waren in den Ladengeschäften ist grundsätzlich möglich.
Nicht erlaubt ist es hingegen, die Verkaufsräume als solche für die abholende Kundschaft zu öffnen (ansonsten wäre das eigentlich zu schließende Ladengeschäft de facto doch geöffnet).
Mit der Regelung in § 12 der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung soll verhindert werden, dass zum Beispiel in größeren Ladengeschäften die Kunden die Ausstellungsräume betreten oder Verkaufsberatungen stattfinden.
Kleinere Geschäfte
In kleineren Geschäften muss nicht eigens ein Abholschalter eingerichtet werden. Hier kann eine Abholung beispielsweise an der Abholtheke oder im Kassenbereich stattfinden.
Wichtiger Hinweis
Es muss stets sichergestellt sein, dass der Verkaufsraum für Kunden geschlossen bleibt und nicht bei Gelegenheit der Abholung weitere Einkäufe getätigt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter dieser Rubrik oben auf: "18.02.2021: Update 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“
Konkret ist ab dem 11. Januar 2021 bis vorerst zum 31. Januar 2021 folgendes vorgesehen:
Verlängerung der Corona-Maßnahmen
Die bereits bestehenden Beschränkungen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Einschränkung des Bewegungsradius
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.
Betriebskantinen
Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.
Appell zu Home-Office
An die Arbeitgeber wird dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen.
Einzelhandel
Dem Einzelhandel soll es unter strikter Wahrung von Schutz-und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen, das heißt die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware, anzubieten.
Einreise aus Risikogebieten
Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigte der Ministerrat die im Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden zehntägigen Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich.
Der Ministerrat weist noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.
Kitas und Schulen weiterhin geschlossen
Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Bayern geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht statt. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht –nach Jahrgangsstufen gestaffelt –angestrebt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
Weiteres Vorgehen
Die Maßnahmen sollen am 08. Januar 2021 im Landtag behandelt werden. Anschließend sollen die entsprechenden Anpassungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreisequarantäneverordnung/Allgemeinverfügung zur Testpflicht veröffentlicht werden.
Am 08. Dezember 2020 wurde die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) veröffentlicht.
Sie gilt ab dem 09. Dezember 2020 und beruht im Wesentlichen auf den Beschlüssen des Bayerischen Ministerrats vom 06. Dezember 2020. Ergänzend zur Verordnung wurde eine Begründung veröffentlicht.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen gelten nun unter anderem folgende Maßnahmen:
Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:
Im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 ist ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis von bis zu zehn Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte möglich ist.
Regionale Inzidenzwerte über 200
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gilt ab dem auf die erstmalige Überschreitung folgenden Tag zusätzloch zu den bisherigen Regelungen unter anderem eine Ausgangssperre.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
Ausrufung des Katastrophenfalls
Ergänzend wurde durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ab dem 09. Dezember 2020 der Katastrophenfall ausgerufen.
In einer Sondersitzung des Bayerischen Ministerrats am 06. Dezember 2020 wurden weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese sollen zum 09. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie werden dann vorerst bis zum 05. Januar 2020 gelten.
Unter anderem sind die folgenden Maßnahmen geplant:
Ausrufung des Katastrophenfalls
Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 09. Dezember 2020 das Vorliegen des Corona-bedingten Katastrophenfalles festzustellen.
Ausgangsbeschränkungen
Landesweite Ausgangsbeschränkung
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:
die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, ein Muster für eine Arbeitgeberbestätigung finden Sie anbei.
Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:
Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
Sonderregelung Weihnachten
Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember 2020 gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht).
Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.
Regelungen für Schulen
Kontrollen bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben
Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 beziehungsweise 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.
Alkoholverbot im Freien
Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.
Einschränkung des kleinen Grenzverkehrs
In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 09. Dezember 2020 die Erleichterungen für den sogenannten kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt.
Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 05. Januar 2020 verlängert.
Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt.
Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.
Weiteres Vorgehen
Die geplanten Regelungen sollen am 08. Dezember 2020 in einer Sitzung des Bayerischen Landtags behandelt werden und dann ab dem 09. Dezember 2020 gelten. Die konkreten Regelungen im Wortlaut werden voraussichtlich am 08. Dezember 2020 veröffentlicht.
In seiner heutigen Sitzung hat sich der Bayerische Ministerrat vorwiegend mit der Umsetzung der von Bund und Ländern vereinbarten Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie befasst.
Verlängerung bestehender Maßnahmen
Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.
Das bedeutet vereinfacht insbesondere:
• Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke.
• Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
• Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen. Geschlossen ist die Gastronomie.
• Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen).
• Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen.
• Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
• Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
• Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen.
• Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz.
• Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen.
Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist denkbar.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember 2020 sind die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 wie folgt erweitert: Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis sind möglich bis max. 10 Personen insgesamt. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die schulischen Weihnachtsferien beginnen für die Schüler bereits am 19. Dezember.
Weitergehende Maskenpflicht
Künftig besteht zusätzlich Maskenpflicht
• vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen;
• an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
Schließungen von Hochschulen, Bibliotheken und Bildungsangeboten
• Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).
• Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).
• Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich
• (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und
• (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm befindet.
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
Hotspotstrategie
Hotspots mit einer Inzidenz über 200
• An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.
• Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.
• Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).
• Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
• Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.
Hotspots mit einer Inzidenz über 300
Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.
Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
• Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
• Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
• Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
• Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
• Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.
Absinken der Inzidenz unter 50
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.
Erleichterung des internationalen Warenverkehrs
Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs werden Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, von der Quarantänepflicht der Einreise-Quarantäne-Verordnung ausgenommen.
Konkrete Umsetzung
Die Umsetzung der Maßnahmen im Detail wird größtenteils über Anpassungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in den nächsten Tagen erfolgen. Über die konkreten Regelungen werden wir Sie informieren, wenn sie erlassen werden.
Am 25. November 2020 fanden erneut Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen statt. Dabei wurde beschlossen, die laufenden Corona-Maßnahmen zu verlängern und darüber hinaus weitere Beschränkungen einzuführen. Die Beschlüsse können Sie am Ende der Seite herunterladen.
Unter anderem sind folgende Maßnahmen beschlossen worden:
Die Regelungen gelten nicht unmittelbar, sondern müssen erst durch die Länder umgesetzt werden. Dabei können sich auch noch Änderungen (auch Verschärfungen) ergeben. Über die Umsetzung in Bayern werden wir Sie aktuell informieren.
In einer Telefonkonferenz am 16. November haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen über aktuelle Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beraten.
Weitere konkrete Beschlüsse zur Einschränkung des öffentlichen Lebens wurden zunächst nicht gefasst. Darüber soll in einer erneuten Konferenz am 25. November 2020 entschieden werden.
Allerdings wird an die Bevölkerung appelliert, private Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Außerdem soll bei Atemwegserkrankungen die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung genutzt werden.
Am 30. Oktober 2020 wurde eine neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) verkündet. In der Verordnung werden die verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie umgesetzt, die ab dem 02. November 2020 gelten.
Den Text der Verordnung finden Sie hier: 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Das Ministerium stellt auf seiner Homepage eine Auflistung von häufig gestellten Fragen zur Verfügung. Sie finden diese hier: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Nachfolgend haben wir für Sie wesentliche Neuregelungen zusammengefasst:
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet:
Das gilt allerdings nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten
Veranstaltungsverbot
Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten sind untersagt. Das gilt allerdings nicht für Gottesdienste und Demonstrationen unter bestimmten Auflagen. Auf Antrag kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt (zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios). Friseurbetriebe sind allerdings weiterhin zulässig.
Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie medizinisch notwendige Behandlungen sind zulässig.
Alle anderen Dienstleistungsbetriebe sind unter den bisherigen Maßgaben zulässig.
Gastronomie
Gastronomiebetriebe jeder Art sind grundsätzlich untersagt.
Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Zulässig ist außerdem der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Hotelbetriebe
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Maskenpflicht
Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden und an der Arbeitsstätte gilt nun bayernweit. Nähere Informationen finden zur Maskenpflicht an der Arbeitsstätte finden Sie hier.
Durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen, die auch Auswirkungen auf berufliche Tätigkeiten haben.
In seinen FAQ erläutert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) Detailfragen zu den Auswirkungen der neuen Verordnung auf Betriebe: Fragen zu Betrieben
Ausgewählte Fragen
Nachfolgend finden Sie die Fragen und Antworten zu einigen besonders relevanten Bereichen:
Dürfen Einweisungen in Produkte stattfinden?
Reine Einweisungen in einem Einzelhandelsbetrieb, bei denen es darum geht, dem Kunden das gekaufte Gerät, etc. zu erklären, unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 der 8. BayIfSMV zulässig.
Sofern ein Mitarbeiter des Herstellers bspw. Mitarbeitern eines Betriebs Einweisungen in das jeweilige Produkt gibt, stellt dies die Erbringung einer Dienstleistung dar. Dies ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV zulässig.
Sofern umfangreiche Schulungen stattfinden, die einen Fort- oder Weiterbildungscharakter haben, gilt § 20 Abs. 1 der 8. BayIfSMV.
Dürfen innerbetriebliche, betrieblich notwendige Termine, Schulungsveranstaltungen, etc. (ohne externe Teilnehmer beziehungsweise gegebenenfalls mit nur einem oder wenigen externen Referenten) stattfinden?
Interne betrieblich notwendige Termine dürfen stattfinden. Es besteht auf den Verkehrs- und Begegnungsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen, Maskenpflicht.
Am Arbeitsplatz besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Schulungsveranstaltungen sind nach der derzeit geltenden Regelung der 8. BayIfSMV vorbehaltlich speziellerer Regelungen unter Einhaltung folgender Voraussetzungen zulässig: Die Abhaltung ist zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 der 8. BayIfSMV).
Was gilt für nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen?
Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht demselben Hausstand sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands angehören, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Dürfen Hotels, in denen Übernachtungen zu geschäftlichen Zwecken stattfinden, ihren Gästen entsprechende Bewirtungsleistungen anbieten (etwa Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Getränke)? Im Restaurant, bzw. Frühstücksraum oder nur To Go auf dem Zimmer?
Wenn zu einem zulässigen Übernachtungsangebot ein Frühstück oder ein Abendessen gehört, ist auch das Frühstück / Abendessen erlaubt (zum Beispiel auch im Frühstücksraum, Restaurant). Nicht erlaubt ist es dagegen, Frühstück / Abendessen außerhalb einer (zulässigen) Übernachtung anzubieten. Die erforderlichen Schutz- und Hygienekonzepte sind selbstverständlich einzuhalten (vgl. auch Maskenpflicht § 14 Abs.2 Nr.3 der 8.BayIfSMV).
Dürfen in Hotels und anderen Einrichtungen grundsätzlich Räumlichkeiten für geschäftliche Zwecke angemietet werden (etwa für Firmen-Konferenzen)? Und ist in diesem Fall das Bereitstellen von Bewirtung und Technik (etwa Konferenztechnik) möglich?
Für die Durchführung von nach der 8. BayIfSMV zulässigen Zusammenkünften, wie organisatorisch verselbstständigte Prüfungen oder Veranstaltungen der außerschulischen Bildung, können Räumlichkeiten in Hotels und anderen Einrichtungen angemietet werden. Es kommt nicht auf die Widmung der Örtlichkeit an sich an, sondern darauf, dass in der genutzten Räumlichkeit die jeweils geltenden Vorgaben eingehalten werden können. Wird beispielsweise für eine einmalige Abschlussprüfung der Konferenzraum eines Hotels angemietet, so ist dies gestattet, denn es handelt sich in diesem Zusammenhang nicht um Beherbergung.
Tagungen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Eine Anmietung von Hotelräumlichkeiten zu diesem Zweck ist nicht möglich. Eine Bewirtung ist unzulässig.
Ist es möglich, dass Gaststätten beim To-Go-Geschäft eine „offene“ Überdachung bereitstellen, unter der der Verzehr stattfinden kann?
Gastronomiebetriebe jeder Art sind nach § 13 Abs. 1 der 8. BayIfSMV vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt. Zulässig sind hiernach nur die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 der 8. BayIfSMV). Ein Verzehr vor Ort darf sowohl im Innen- als auch im Außenbereich nicht stattfinden.
Am 28. Oktober 2020 hat die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen, die (spätestens) ab dem 02. November 2020 greifen sollen. Sie sollen zunächst bis Ende November gelten, eine Verlängerung ist jedoch denkbar.
Die Beschlüsse können Sie hier herunterladen. Unteranderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse ist Ländersache. Der Bayerische Ministerrat will am 29. Oktober 2020 über die Umsetzung entscheiden. Dabei ist auch eine frühere Umsetzung in Bayern denkbar.
Am 21. Oktober 2020 hat Ministerpräsident Dr. Markus Söder in einer Regierungserklärung im Bayerischen Landtag weitere Beschränkungen angekündigt, sie sollen ab regionalen Inzidenzwerten von über 100 greifen:
Veranstaltungen aller Art sollen dann auf maximal 50 Teilnehmer beschränkt werden. Ausnahmen sollen nur für Gottesdienste und Demonstrationen gelten.In der Gastronomie soll die Sperrstunde bereits ab 21 Uhr greifen.
Die Regelungen sind noch nicht konkret ausgearbeitet und verkündet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist auch noch nicht bekannt, es ist aber mit einem sehr kurzfristigen Inkrafttreten zu rechnen. Wir werden Sie entsprechend informieren.
Testpflicht für Pendler aus dem Ausland
Für Pendler aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten soll generell, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, eine regelmäßige Testpflicht alle 7 Tage eingeführt werden. Regional ist das schon jetzt im Landkreis Cham der Fall. Auch für diese Maßnahme sind Details und Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Wir werden Sie entsprechend informieren.
Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen der Länder haben am 27. August 2020 weitere gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie festgelegt. Von weiteren Lockerungen wird dabei erst einmal abgesehen.
Die Beschlüsse können Sie am Ende der Seite herunterladen. Sie befassen sich unter anderem mit folgenden Themenbereichen:
Bitte beachten Sie, dass die Beschlüsse noch nicht sofort und in dieser Form gelten. Sie müssen in der Regel durch Verordnungen beziehungsweise Verfügungen der einzelnen Länder umgesetzt werden, die in einzelnen Punkten und Details abweichen können. Über die Umsetzung in Bayern werden wir Sie jeweils sofort informieren, sobald konkrete Beschlüsse gefasst sind.
Die vom Bayerischen Ministerrat am 28. Juli 2020 gefassten Beschlüsse für Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden am 14. August 2020 aktualisiert und verlängert.
Update: Aktualisierung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
In einer Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 14. August 2020 wurden insbesondere folgende Maßnahmen erlassen:
• Nach § 14 Abs. 2 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt Landkreise, Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekanntgeben, bei denen aufgrund infektionsschutzrechtlicher Daten ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
• Betriebe nach § 14 Abs. 1 S. 1 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem der nach Satz 1 bekannt gemachten Gebiete anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.
• Ausnahmen dazu sowie die Verordnung selbst finden Sie hier .
Außerdem wurde die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Einreise-Quarantäneverordnung verlängert bis zum 2. September 2020.
Massiver Ausbau der Testkapazitäten und Testzentren für Reiserückkehrer
• Bayern baut seine Testkapazitäten im Kampf gegen das Corona-Virus soweit als möglich aus, um insbesondere für eine mögliche zweite Welle optimal vorbereitet zu sein. Der Ministerrat entschied, Testkapazitäten bis Ende 2020 in erheblichem Umfang bei privaten Laboren und Unternehmen anzukaufen bzw. zu reservieren. Diese zusätzlichen Kapazitäten werden insbesondere Vertragsärzten sowie im Bedarfsfall auch Krankenhäusern für die Umsetzung des bayerischen Testangebots zur Verfügung gestellt.
• Das Infektionsgeschehen in einigen Ländern ist weiterhin besorgniserregend. Die Bayerische Staatsregierung will Infektionen bei Reiserückkehrern schnell erkennen und verhindern, dass Infektionsketten in Bayern ausgelöst werden. Der Schutz der Bevölkerung steht hier an oberster Stelle. Neben der bereits bestehenden Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten ist deshalb eine massive Ausweitung der Testungen notwendig. Es soll ein attraktives, kostenloses Testangebot für Reiserückkehrer an den bayerischen Flughäfen, bayerischen Autobahngrenzübergängen und den Hauptbahnhöfen München und Nürnberg entstehen. Das Testangebot umfasst Ankommende aus Risikogebieten ebenso wie aus Nicht-Risikogebieten. Diese Testzentren werden entsprechend eingesetzt, wenn der Bund die angekündigte Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten einführt.
Die Staatsregierung hat bereits begonnen an den Flughäfen München und Nürnberg vorläufige Testzentren einzurichten. Bis zum 30. Juli 2020 soll auch am Flughafen Memmingen ein Testzentrum die Arbeit aufnehmen. Mit dem Betrieb der Testzentren sollen externe Betreiber beauftragt werden. Das reguläre Testangebot soll täglich von 5 Uhr bis 23 Uhr und auch am Wochenende zur Verfügung stehen. Um möglichst viele Infizierte bei der Rückkehr nach Bayern zu identifizieren, sollen zudem Kontrollen an den großen Grenzübergängen nach Österreich stattfinden. Die Testzentren werden an den nächstgelegenen Rastanlagen Hochfelln-Nord (A8), Heuberg (A93) (dauerhaft ab 07. August 2020, bis dahin übergangsweise Inntal-Ost) und Donautal-Ost (A3) eingerichtet. Die Testzentren in den Hauptbahnhöfen Nürnberg und München sollen bis 07. August 2020 einsatzbereit sein.
Ziel ist eine Inbetriebnahme der vorläufigen Testzentren am 30. Juli 2020. Die Kosten übernimmt der Freistaat Bayern, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Zudem sollen im Bahn- und Straßenverkehr aus Risikogebieten Stichprobenkontrollen der Reisenden durchgeführt werden, um die Einreisebestimmungen durchzusetzen. Der Bund wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bahnverkehr und auf den Bahnhöfen wirksam kontrolliert und durchgesetzt wird.
• Landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitnehmern werden generell in kürzeren Intervallen als bisher, auch unangemeldet Tag und Nacht, kontrolliert und auf eine Corona-Infektion getestet. Für die Kontrollen werden gemeinschaftliche Teams gebildet, bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Aufbau und Einsatz der gemeinschaftlichen Teams erfolgen unter Koordinierung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Einreisequarantäneverordnung
• Die Geltungsdauer der bestehenden bayerischen Infektionsschutzverordnung wird zunächst um zwei Wochen bis einschließlich 16. August 2020 verlängert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage über eine weitere Verlängerung der Verordnung.
• Ab dem 01. August 2020 wird die derzeit geltende Begrenzung der Trainingsgruppen in Kampfsportarten auf höchstens fünf Personen auf diejenigen Kampfsportarten beschränkt, bei denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.
• Die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs an bayerischen Hochschulen zum Wintersemester 2020/2021 wird ermöglicht. Ziel ist es, im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich Lehrveranstaltungen in Präsenzform durchführen zu können, soweit das Infektionsgeschehen dies zulässt. Grundlage für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen an bayerischen Hochschulen ist die Beachtung der allgemeinen Regelungen des Infektionsschutzes sowie die von den Hochschulverbünden in Abstimmung mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege erarbeiteten und fortzuschreibenden Rahmenkonzepte. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung einer maximalen Teilnehmerzahl von 200 Personen sowie die Dokumentation der Teilnehmer zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Fortschreibung der Hygienekonzepte der Hochschulverbünde einleiten.
• Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Einzelfall angeordnet werden. Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich zu machen und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Dringlichkeit der Pflichten der Betreiber wird durch eine Ausschöpfung des Bußgeldrahmens besonderer Nachdruck verschafft.
• Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Anordnungen können nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes in Verbindung mit der bayerischen Infektionsschutzverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden, das bis zu 25.000 Euro betragen kann.
• Die kreisfreien Städte und Landkreise werden nachdrücklich ermuntert, an einschlägigen Örtlichkeiten ihrer jeweiligen Zuständigkeit Alkoholverbote im öffentlichen Raum zu prüfen. Das Staatsministerium des Innern und für Sport wird den Städten und Landkreisen hierfür raschestmöglich die nötigen rechtlichen Handreichungen geben.
Der Bayerische Ministerrat hat am 28. Juli 2020 unter anderem die nachfolgenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen.
Massiver Ausbau der Testkapazitäten und Testzentren für Reiserückkehrer
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Einreisequarantäneverordnung
Der bayerische Ministerrat hat am 14. Juli 2020 die folgenden Lockerungen der Corona-bedingten Maßnahmen beschlossen, die ab 15. Juli 2020 gelten. Sie wurden in der aktuellen Fassung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt.
Kulturelle Veranstaltungen und Kinos
Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:
Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen
Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (zum Beispiel Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Hinweis: Wir gehen davon aus, dass rein innerbetriebliche Versammlungen, an denen ausschließlich eigene Mitarbeiter aus beruflich notwendigem Anlass teilnehmen, von vorneherein nicht unter die Verbote fallen. Hier wären dann nur die Vorgaben des Arbeitsschutzes maßgeblich. Für eine rechtsverbindliche Einschätzung bitten wir Sie allerdings, sich an das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu wenden.
Märkte ohne Volksfestcharakter
Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
Sport
Bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wird die bislang geltende Personenbeschränkung wie folgt erhöht:
Zuschauer bleiben ausgeschlossen.
Am 23. Juni 2020 hat die bayerische Staatsregierung den Fahrplan für weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen.
Messen und Kongresse
Vorbehaltlich einer anhaltend rückläufig Entwicklung des Infektionsgeschehens will die Staatsregierung die Öffnung von Messen und Kongressen in Bayern spätestens ab dem 01. September 2020 ermöglichen. Bei der Wiederaufnahme des Messe- und Kongressbetriebs haben die Gesundheit der Menschen und die Eindämmung der Pandemie weiterhin Priorität. Zu diesem Zweck wurde ein Rahmen für Schutz- und Hygienemaßnahmen aufgestellt, der als Richtschnur für die individuellen Schutz- und Hygienekonzepte der Veranstalter dient. So sollen Infektionsrisiken begrenzt und die Nachverfolgbarkeit bei möglichen Infektionen sichergestellt werden.
Besuche in Altenheimen, Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern
Die Besuchsregelung für Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung sowie für Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation wird ausgeweitet. Ab dem 29. Juni 2020 können Einrichtungen so deutlich mehr Besuche ermöglichen. Die derzeitigen Besuchsbeschränkungen werden durch einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte ersetzt. Ein Rahmenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Gesundheitsämter werden die Einrichtungen bei der Ausgestaltung ihrer individuellen Konzepte unterstützen
Wesentliche Eckpunkte sind das Einhalten von Mindestabständen und Hygieneregeln, die Berücksichtigung von Belangen der Bewohnerinnen und Bewohnern bei Terminen, eine Registrierung und Aufklärung beim Betreten, bereichsbezogene Beschränkungen und Wege für Besucher sowie ein Betretungsverbot beim Vorliegen von Krankheitssymptomen.
Regelbetrieb an Schulen unter Hygieneauflagen ab dem kommenden Schuljahr
Bayern bereitet für das Schuljahr 2020/2021 den Regelbetrieb unter Hygieneauflagen vor. Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 08. September 2020 wieder alle Schülerinnen und Schüler täglich im Präsenzunterricht unterrichtet werden.
Voraussetzung für einen Regelbetrieb in Schulen unter Hygieneauflagen ist, dass sich das Infektionsgeschehen weiterhin rückläufig entwickelt und der derzeitige Mindestabstand von 1,5 Metern in den Klassenräumen sowie die damit verbundenen Klassenteilungen aufgehoben werden können. Die Hygieneauflagen werden vor Beginn des neuen Schuljahrs in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium in einem neuen Hygieneplan der aktuellen Situation angepasst.
Schülerinnen und Schüler sollen einen guten Start in das neue Schuljahr haben. Dafür werden ab September bis Allerheiligen (beziehungsweise je nach Schulart bis Weihnachten) spezielle Förderangebote an den Schulen eingerichtet. So sollen Schüler mit Lerndefiziten durch die Corona-Einschränkungen gezielt unterstützt werden. Die Angebote richten sich vor allem an diejenigen, die beispielsweise auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorgerückt sind, das Klassenziel der vorherigen Jahrgangsstufe nur knapp erreicht haben oder Lernstandsdefizite in bestimmten Fächern beziehungsweise Kompetenzbereichen aufweisen.
Bayern baut zudem die Digitalisierung an den Schulen weiter konsequent aus. Den Schulen steht auch im Herbst 2020 ein digitales Gesamtpaket zur Verfügung. Zentrale Bausteine sind die "mebis"- Plattform (Landesmedienzentrum Bayern) sowie ein ergänzendes Werkzeug zur onlinebasierten Kommunikation für die weiterführenden Schulen. Alle Schülerinnen und Schüler sollen die Möglichkeit haben, auch zu Hause mit digitalen Medien zu lernen. Wer zu Hause keinen Zugang zu einem geeigneten digitalen Endgerät hat, soll dies bei der Schule befristet ausleihen können. Über das Sonderbudget Leihgeräte wurde zu diesem Zweck ein eigenes Förderprogramm unter dem Dach des "DigitalPakt Schule" 2019 bis 2024 aufgelegt.
Quelle: vbw-Newsletter 23.6.2020
Der Bayerische Ministerrat hat am 16. Juni 2020 Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese wurden nun größtenteils mit der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt.
Beschränkte Personenzahl in bestimmten Einrichtungen und Bereichen
Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt seit dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie zum Beispiel Museen oder zoologische Gärten.
Gelockerte Maskenpflicht für Mitarbeiter
Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas oder ähnlichen Vorrichtungen zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Längere Öffnungszeiten in der Gastronomie
Zeitgrenzen für die Öffnung von Gastronomiebetrieben sind in der Verordnung nicht mehr enthalten. Gastronomiebetriebe dürfen im Rahmen der gewerbe- und gaststättenrechtlichen Vorgaben wieder vor 06:00 Uhr und nach 22:00 Uhr öffnen.
Kunst und Kultur
Seit 22. Juni 2020 sind Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.
Gottesdienste
Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt seit 22. Juni 2020 ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m.
Veranstaltungen und Vereinssitzungen
Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind mit einem entsprechenden Schutz- und Hygienekonzept seit 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.
Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.
Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen
Das Gesundheitsministerium erarbeitet in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen. Für die Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.
Hallenbäder, Thermen und Hotelschwimmbäder
Seit 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium veröffentlicht zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte.
Betrieb von Reisebusunternehmen
Für den Betrieb von Reisebusunternehmen gelten dieselben Regelungen wie für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr. Das Wirtschaftsministerium sowie das Verkehrsministerium passen in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium dementsprechend das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern an.
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung sind bereits seit dem 17. Juni 2020 gelockert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
Weiterhin geltende Verbote
Eine Übersicht über die seit 22. Juni 2020 noch geltenden Verbote können Sie hier herunterladen.
Der Bayerische Ministerrat hat am 16. Juni 2020 folgende Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen:
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung werden ab dem 17. Juni 2020 gelockert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
Die Regelungen für die Gastronomie, Hotellerie und Kulturstätten werden entsprechend erweitert. Die Rahmenkonzepte der betroffenen Fachministerien werden, soweit erforderlich, entsprechend angepasst.
Beschränkte Personenzahl in bestimmten Einrichtungen und Bereichen
Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie z. B. Museen oder zoologische Gärten.
Gelockerte Maskenpflicht für Mitarbeiter
Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Längere Öffnungszeiten in der Gastronomie
Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.
Kunst und Kultur
Seit 15. Juni sind erstmals wieder Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und mit bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Ab 22. Juni 2020 werden diese Personenhöchstzahlen erweitert: Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.
Gottesdienste
Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ab 22. Juni 2020 ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m.
Veranstaltungen und Vereinssitzungen
Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.
Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.
Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen
Das Gesundheitsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen erarbeiten. Für die künftigen Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.
Hallenbäder, Thermen und Hotelschwimmbäder
Ab 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium wird zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte ausarbeiten und veröffentlichen.
Betrieb von Reisebusunternehmen
Für den Betrieb von Reisebusunternehmen sollen künftig dieselben Regelungen gelten, wie sie auch für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr gelten. Das Wirtschaftsministerium sowie das Verkehrsministerium werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium dementsprechend das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern anpassen.
Kindertagesbetreuung und Schule
Ab 01. Juli 2020 sollen alle Kinder wieder die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nutzen können. Insgesamt gilt für die Kindertagesbetreuung und die Schule das Ziel, ab September wieder den Regelbetrieb aufzunehmen.
Weiterhin geltende Verbote
Eine Übersicht über die ab 22. Juni 2020 noch geltenden Verbote können Sie hier herunterladen.
Die bayerische Wirtschaft kehrt schrittweise zur Normalität zurück. Um einer neuen Infektionswelle vorzubeugen, müssen überall Regeln eingehalten werden. Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft hat Hinweisschilder erstellt, die Sie in Ihrem Unternehmen aushängen können, um Mitarbeiter und Besucher auf die Einhaltung Ihrer Präventionsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
Sie finden folgende Hinweise jeweils in deutscher und englischer Sprache sowie wahlweise in Farbe oder in Schwarz-weiß.
Das bayerische Kabinett hat schrittweise Erleichterungen bei den beschlossenen Maßnahmen in der Corona-Pandemie beschlossen. Die Allgemeine Ausgangsbeschränkung entfällt, Erleichterungen gibt es beim Besuchsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Altenheimen sowie eine maßvolle Öffnung bei Hotellerie und Gastronomie.
Überblick über die Erleichterungen
1. Ausgangsbeschränkung
Mit Wirkung ab dem 06. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.
Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.
2. Unterricht an Schulen
Bisher haben in einem ersten Schritt die bayerischen Schulen am 27. April 2020 den Unterrichtsbetrieb allein für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wieder aufgenommen. Das Kultusministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Fortgang im Bereich des Schulbetriebs unter Berücksichtigung folgender Aspekte erarbeiten: ·
Für Lehrer, die einer Risikogruppe angehören, besteht daher im Zeitraum bis Pfingsten keine Präsenzpflicht. Betroffene Schüler können statt des Präsenzunterrichtes bis Pfingsten weiter zu Hause lernen. ·
Wochenenden und Ferien bleiben unangetastet. Auch wenn dieses Jahr kein normales Schuljahr mehr sein wird, wird daher an den Pfingstferien von 02. - 12. Juni und den Sommerferien ab 27. Juli 2020 festgehalten.
Für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden folgende Zeitpunkte angestrebt:
Mit Blick auf abgelaufene Urlaubszeiten bei Eltern soll in den Pfingst- und Sommerferien eine Notbetreuung sichergestellt werden.
3. Kindertagesbetreuung
In einem ersten Schritt können folgende Ausweitungen in Richtung eines erweiterten Notbetriebes erfolgen:
Zwischen den einzelnen Schritten sollten zunächst mindestens zwei Wochen liegen. Die Notbetreuung soll in den Pfingst- und Sommerferien sichergestellt werden. Das Familienministerium wird auf dieser Grundlage in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Fortgang im Bereich der Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, Kindertagespflege, Kindergärten etc.) erarbeiten.
4. Besuchsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen usw.
Ab dem 09. Mai wird das bestehende Besuchsverbot in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert. Voraussetzung ist die strikte Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen.
Möglich ist dann der Besuch einer festen, registrierten Kontaktperson oder eines Familienmitgliedes mit fester Besuchszeit, der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Besucher und besuchte Person.
Die Einrichtungen haben Schutz- und Hygienekonzepte (insbesondere hinsichtlich Vorkehrungen zu kontrolliertem Zugang, Besuchszonen und Besucherräume) vorzulegen. Für Personal und Bewohnern bzw. Patienten sind regelmäßige Testungen sicherzustellen.
Das Gesundheitsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium ein Konzept für den weiteren Fortgang im Bereich der Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser (insbes. Besuchsregelungen) erarbeiten.
5. Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Ab dem 11. Mai 2020 ist die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird aufgehoben.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche.
Der Betreiber hat ein Schutz,- Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen.
6. Gastronomie, Hotellerie, Tourismus
Eine schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus wird angestrebt.
Für alle denkbaren Schritte gelten strenge Auflagen, die insbesondere die
umfassen.
Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden, zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks.
Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen
Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten.
7. Spielplätze
Ab 06. Mai werden Spielplätze (keine Bolzplätze) wieder geöffnet.
8. Sport
Kontaktfreier Individualsport mit Abstand (z.B. Tennis, Leichtathletik, Golf, Segeln, Reiten (auch in der Halle) oder Flugsport) wird ab 11. Mai wieder zugelassen.
Das Innenministerium wird in Zusammenarbeit mit den Sportfachverbänden und in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für weitere Lockerungen im Sport erarbeiten.
9. Freizeit
Am 11. Mai können auch folgende Einrichtungen und Betriebe wieder geöffnet werden:
Das Wissenschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Umgang mit Kultureinrichtungen erarbeiten.
Update: Beschränkungen des öffentlichen Lebens bis 10. Mai 2020 verlängert – Einzelne Lockerungen im Vorfeld
Die bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die grundsätzlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zunächst bis zum 10. Mai 2020 zu verlängern.
Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen nach den anstehenden Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin bis zum 11. Mai 2020 ermöglichen. In einigen Bereichen gibt es jedoch weitere schrittweise Lockerungen.
Da der Freistaat aufgrund seiner Nähe zu den Corona-Hotspots in Österreich und Norditalien von der Pandemie stärker betroffen ist als der Bund, ist die größere Vorsicht geboten. Die Linie der Staatsregierung ist nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll. Eine zu frühe Lockerung könnte über ein Wiederaufflammen der Infektionszahlen dann zu erneuten – und möglicherweise noch stärkeren – Einschränkungen führen, die der Wirtschaft unterm Strich noch mehr schaden.
Die dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht folgende Eckpunkte vor:
Ausgangsbeschränkung
Allgemeine Betriebsbeschränkungen
Neue Maßgaben für Geschäfte/Handel ab 29. April 2020
Außerdem gilt ab dem 29. April 2020 für alle geöffneten Geschäfte:
Zu den damit verbundenen Abgrenzungsfragen, welche konkreten Geschäfte ab wann wieder geöffnet haben dürfen, wurde von der bayerischen Staatsregierung eine aktuelle FAQ-Liste (PDF-Direktlink) veröffentlicht. Eine Verkleinerung der Fläche auf unter 800 m² im Nachhinein durch Maßnahmen wie Absperrungen, um die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels zu ermöglichen, wird darin seit dem 27. April 2020 ausdrücklich zugelassen.
Friseur- und Fußpflegebetriebe / Physiotherapeuten
Gastronomie/Hotellerie/Tourismus
Vorgaben für geöffnete Dienstleistungsbetriebe
Soweit Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der geltenden Regelungen geöffnet haben dürfen, muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden und gleichzeitig dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten.
Veranstaltungen und Versammlungen
Für Veranstaltungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
Gottesdienste sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Versammlungen sind ab 4. Mai 2020 unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
Schulen/Kinderbetreuung
Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts angestrebt:
Hochschule/Universitäten
Krankenhäuser/Pflegeheime/Altenheime
Öffentlicher Personen-Nahverkehr
Hier ein Auszug aus dem Beschluss der Bayerische Staatsregierung mit den wichtigsten Punkten.
1. FORTSETZUNG der bayerischen Corona-Strategie
Der bayerische Weg zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist erfolgreich. Es ist gelungen, die Verbreitung des Corona-Virus deutlich zu bremsen. Die Zahl der an Corona Erkrankten liegt zwar noch immer auf einem hohen Niveau, hat sich aber stabilisiert. Die beschlossenen Maßnahmen haben eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert. Es hat sich gezeigt, dass die Strategie der Staatsregierung mit frühzeitigen und konsequenten Schritten richtig war. Dennoch besteht kein Grund zur Entwarnung. Die Entwicklung eines Impfstoffs oder eines einsatzfähigen Medikamentes ist nach wie vor nicht verlässlich absehbar. Bayern weist durch die Nähe zu Österreich und Italien nach wie vor vergleichsweise hohe Infektionszahlen auf. Eine sehr schnelle und weitreichende Aufhebung der beschlossenen Maßnahmen könnte daher innerhalb kurzer Zeit auch in Bayern erneut eine exponentielle Ausbreitung des Virus zur Folge haben. Die bisherigen Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie würden zunichte gemacht. Einen solchen Rückschlag darf es keinesfalls geben.
Der eingeschlagene Weg wird daher fortgesetzt und mit Umsicht an die sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst. Der Schutz der Gesundheit und die Stabilität des Gesundheitssystems in Bayern müssen unverändert Priorität haben. Daneben braucht es Vorkehrungen zum Schutz besonders Betroffener sowie Begleitmaßnahmen, um die Verbreitung des Virus nachzuvollziehen und kontrollieren zu können. Alle weiteren Schritte müssen konsequent auf diese Ziele hin ausgerichtet werden.
Die beschlossenen Maßnahmen werden deshalb im Einklang mit den am 15. April 2020 von der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundeskanzlerin beschlossenen Leitlinien fortgesetzt und angepasst.
Die Staatsregierung hat hierzu folgende Eckpunkte beschlossen
• Ausgangsbeschränkung
Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.
• Geschäfte
Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:
• Gastronomie / Hotellerie / Tourismus
Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).
• Veranstaltungen und Versammlungen
Für Veranstaltungen und Versammlungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen zunächst weiter nicht stattfinden. Auf Bundesebene wird zeitnah mit den großen Religionsgemeinschaften das Gespräch aufgenommen, um einen möglichst einvernehmlichen Weg zu vereinbaren.
• Schulen / Kinderbetreuung
Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts angestrebt:
Im Vorfeld einer Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an bayerischen Schulen muss zunächst schulartübergreifend insbesondere geklärt werden unter welchen Rahmenbedingungen Unterricht im Klassenzimmer abgehalten werden kann (Hygiene, Abstandsregelung, Klassengröße) und wie auf dem Schulweg ein bestmöglicher Infektionsschutz sichergestellt werden kann. Das Kultusministerium wird hierzu zusammen mit dem Gesundheits- und dem Verkehrsministerium ein Konzept erstellen. Entsprechende Rahmenbedingungen sind Grundvoraussetzung für alle Erleichterungsschritte.
• Hochschule / Universitäten
Der Vorlesungsbetrieb an den bayerischen Universitäten und Hochschulen soll zwar am 20. April starten, allerdings findet das Sommersemester vorerst digital statt, die Abnahme von Prüfungen ist im Präsenzbetrieb möglich.?Staatliche Bibliotheken und Bibliotheken an Universitäten und Hochschulen können ab dem 27. April 2020 unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.
• Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime
Bei den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bleiben die derzeit gültigen Regelungen bezüglich Öffnung und Zugang bestehen. Sterbende können durch die engsten Familienangehörigen begleitet werden.
• ÖPNV
Das Verkehrsministerium wird ein Konzept zur stufenweisen Steigerung der Verkehrskapazitäten einschließlich erforderlicher Schutz- und Hygienemaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV und SPNV) erarbeiten. Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Nutzung von Alltagsmasken im ÖPNV dringend empfohlen.
2. BEGLEITMASSNAHMEN
• Containment und Tracing (Nachverfolgung)
Die Gesundheitsämter wurden um insgesamt 4.000 Personen verstärkt, um den zügigen Aufbau von Contact Tracing Teams sicherzustellen. Das Ziel ist, pro 20.000 Einwohnern ein solches Team bestehend aus bis zu 5 Personen in den Einsatz zu bringen.?Das Gesundheitsministerium wird unter Einbindung der betroffenen Ressorts eine Containment- und Tracing-Strategie ausarbeiten. Ziel ist eine optimale Eindämmung, Rückverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten. Weitere Lockerungen einschränkender Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn gleichzeitig die Schutzmaßnahmen weiter verbessert werden.
• Material und Beschaffung
Die Beschaffung von Schutzausrüstung wird noch weiter intensiviert. Der Freistaat beschafft hochwertige Masken für das medizinische Personal und stellt diese den jeweiligen Einrichtungen zur Verfügung.
• Kontaktstelle für Unternehmen
In den vergangenen Wochen ist es vielfach zu Produktionsproblemen und Produktionsstillständen aufgrund gestörter internationaler Lieferketten im verarbeitenden Gewerbe in Bayern und Deutschland gekommen. Diese Lieferketten müssen schnell wiederhergestellt werden. Das Wirtschaftsministerium wird daher eine Kontaktstelle für betroffene Unternehmen einrichten. Die Kontaktstelle soll auf politischer Ebene dazu beitragen, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zulieferprodukte, wo möglich, wieder reibungslos funktioniert. In der Kontaktstelle sollen auch weitere betroffene Ressorts, insbesondere das Bauministerium und das Innenministerium mitwirken. Die Kontaktstelle soll zudem den Austausch mit den weiteren einzurichtenden Kontaktstellen bei den Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder sowie mit zentralen weiteren Bundesbehörden wie etwa dem Zoll gewährleisten.
• Sicheres Arbeiten während der Pandemie
Die Staatsregierung begrüßt die angekündigte Erstellung eines Konzepts für sicheres Arbeiten während der Pandemie durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Einbindung von Sozialpartnern, Ländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Das Bayerische Sozialministerium wird diesen Prozess eng und konstruktiv begleiten. Weiterhin wird das Arbeitsministerium in Abstimmung mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden in Bayern sicherstellen, dass die Beratung von Unternehmen auch in dieser Ausnahmesituation weiterhin gewährleistet ist.
Der Bundesrat hat heute dem am vergangenen Mittwoch vom Bundestag beschlossenen Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt.
Das Gesetz enthält vielfältige Anpassung des Infektionsschutzgesetzes. Dazu zählt auch eine Änderung von § 56 Infektionsschutzgesetz, der Entschädigungsfragen regelt.
Nach § 56 Abs. 1a neu können Eltern eine Entschädigung enthalten, soweit sie wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung durch die Eltern notwendig und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist - etwa durch den Abbau von Überstunden. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf ein monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro begrenzt. Die Vorschrift gilt erst einmal bis zum 31. Dezember diesen Jahres.
Anliegend erhalten Sie eine Ausarbeitung der BDA zu den für Fragen der Arbeitsbeziehung relevanten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, in denen auch die Neuregelung des § 56 Abs. 1a erläutert werden.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat den Nachtragshaushalt in den Deutschen Bundestag eingebracht. Mit 122,5 Milliarden Euro will der Bund Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise finanzieren. Der Nachtragshaushalt ist Teil des Gesamtpakets der Bundesregierung zur Corona-Pandemie, das er Bundestag am Mittwoch beschlossen hat.
Weiterhin hat der Bundestag am Mittwoch einstimmig den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.
So sollen zum Beispiel Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, vor Kündigungen geschützt werden.
Gerichte sollen Hauptverhandlungen für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen können.
Die Ausbreitung des Coronavirus hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen.
Der Bundestag hat nun einen Gesetzentwurf beschlossen, um die Folgen der Pandemie für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für Gerichte und Staatsanwaltschaften abzufedern. Alle Regelungen sollen grundsätzlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.
Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern
Der Gesetzentwurf sieht Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern sowie betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in anderen Dauerschuldverhältnissen vor. Hierzu gehören die Einschränkungen von Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht sowie zu Leistungsverweigerungsrechten bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Konkret betreffen die Regelungen beispielsweise Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation. Damit sollen Schuldner, Mieter, aber auch Kleinstunternehmer geschützt werden, die infolge der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr, beziehungsweise nicht rechtzeitig nachkommen können.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, soll ermöglicht und erleichtert werden. Hierzu wird für diese Fälle die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Weiter sollen Anreize geschaffen werden, damit die betroffenen Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten können. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.
Unterbrechungsfrist für Strafverfahren verlängern
Zudem ist ein zusätzlicher sogenannter Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus nicht durchgeführt werden kann.
Weitere Regelungen
In den Bereichen des Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht sowie des Umwandlungsrechts sollen Erleichterungen eingeführt werden.
Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.
Es soll eine erleichterte Möglichkeit zur Durchführung von Versammlungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschaffen werden. So soll beispielsweise für eine Aktiengesellschaft, die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung, ohne Präsenz der Aktionäre vorübergehend ermöglicht werden.
Für eine GmbH sind Erleichterungen bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Mit den Vorschlägen zum Wohnungseigentumsrecht soll auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden können.
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus.
Die Bundesregierung hat ein weitreichendes Maßnahmenpaket beschlossen, um die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus abzumildern. Das Kabinett brachte Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige auf den Weg. Klinken und Praxen werden gestärkt, der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Und der Bund hilft den großen Unternehmen mit einem Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Bundesregierung tue alles, um sich den wirtschaftlichen Folgen durch das Coronavirus entgegen zustemmen, betonte Bundeskanzlerin Merkel in einem Audio-Podcast.
Im Kampf gegen eine weitere Ausbreitung der Covid-19-Fälle hat die Bayerische Staatsregierung nun Ausgangsbeschränkungen beschlossen, ab Samstag, 21. März 00.00 Uhr an, vorläufig für zwei Wochen.
Konkret bedeutet das:
Viele Menschen hielten sich leider nicht an die Empfehlungen der Behörden, wie Söder erklärte. Die Staatsregierung bekomme Hilferufe aus der Bevölkerung, von Experten und Amtsträgen, noch entschiedener zu handeln: "Wir bekommen, wenn wir nicht aufpassen, eine ähnliche Tendenz wie in Italien oder Frankreich". Deshalb müsse "gehandelt werden, um die Welle der Infektionen zu brechen."
Einschränkungen bei medizinischer Versorgung
Auch im medizinischen Bereich gelten weitere Einschränkungen:
Aufenthalt im Freien unter Auflagen
"Wir fahren das öffentliche Leben nahezu vollständig herunter." Die Menschen in Bayern dürften sich weiterhin im Freien zum Spazierengehen aufhalten, so der Ministerpräsident, allerdings "nur alleine oder mit der Familie". Frische Luft tue gut und könne in so einer Situation auch helfen,
so Söder. Und er betonte: die neuen Maßnahmen würden für diejenigen, die bereits vernünftig gehandelt hätten, kaum Umstellungen bedeuten. Für diejenigen, die nicht vernünftig gehandelt hätten, herrsche nun absolute Klarheit.
Vorbild Österreich
Vorbild für die Ausgangsbeschränkungen sei der Nachbar Österreich – man orientiere sich eins zu eins an Österreich und werde das bayerische Konzept Schritt für Schritt an das österreichische anpassen. Grundsätzlich seien aber noch weiter gehende Maßnahmen möglich, so Söder.
Ausgangssperre
In Bayern wurden bereits in einzelnen Orten erste Ausgangssperren zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus angeordnet. Bisher ist für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Ausnahme für den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte vorgesehen, wenn er eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen kann. Anbei stellen wir Ihnen ein Muster für eine Arbeitgeberbestätigung zur Verfügung.
Wegen der Corona-Pandemie hat die bayerische Staatsregierung offiziell am 16. März ab sofort den Katastrophenfall (vorläufig bis 30. März) ausgerufen.
Hintergrund ist, dass damit einheitliche Entscheidungsstrukturen durchgesetzt werden können, sowohl in Fragen der öffentlichen Ordnung, als auch im Gesundheitswesen.
Coronavirus in Bayern: Diese Maßnahmen gelten ab sofort (16.3.2020)
Aktuelle Informationen zu Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung finden Sie auf www.bayern.de bzw. hier: Coronavirus in Bayern - Informationen der Bayerischen Staatsregierung
Tagesaktuelle Informationen für Reise- und Sicherheitshinweise finden Beschäftigte und Reisende auf der offiziellen Seite des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Infektionsmonitor Bayern: Das bayerische Gesundheitsministerium informiert aktuell und klärt über Schutzmaßnahmen auf, u.a. mit häufig gestellten Fragen zu Sars-CoV-2 sowie dem Bayerischen Influenza-Pandemieplan.
Handbuch für Betriebliche Pandemieplanung, hrsg. vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Downloads/GesBevS/Handbuch-Betriebl_Pandemieplanung_2_Auflage.html
10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) https://publikationen.dguv.de/praevention/allgemeine-informationen/2054/10-tipps-zur-betrieblichen-pandemieplanung
Laut Information durch das Bundesamt für Risikobewertung hängt die Stabilität von Coronaviren in der Umwelt von Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche sowie vom speziellen Virusstamm und der Virusmenge ab. Im Allgemeinen seien Coronaviren wenig stabil auf trockenen Oberflächen und würden dort in der Regel binnen Stunden bis wenigen Tagen inaktiv.
Verunsicherte Verbraucherinnen und Verbraucher haben beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) angefragt, ob das Virus auch über Lebensmittel und andere importierte Produkte wie Kinderspielzeug, Mobiltelefone, Werkzeuge etc. auf den Menschen übertragen werden kann.
Vor diesem Hintergrund hat das BfR die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst.
Hier der Link zum BfR.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Q&A zum Coronavirus und Infektionsschutz
www.infektionsschutz.de > Coronavirus SARS CoV 2
Hygienetipps
www.infektionsschutz.de > Hygienetipps
Grundlage für Pandemieplanung in Unternehmen, Verwaltung und anderen nicht medizinischen Bereichen ist Kapitel 8 des Nationalen Pandemieplans, dessen Ziel ist:
„...die Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz, die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe, soweit dies möglich ist, der Erhalt der betrieblichen Infrastruktur, die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens und die Aufrechterhaltung der für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Produkten bzw. Funktionen.“
Robert Koch Institut
Einreisebestimmungen aus internationalen Risikogebieten, Testpflicht und Quarantänebestimmungen werden in der aktuellen Corona-Pandemie laufend neu festgelegt.
Die zentralen Links für aktuelle Auskünfte finden Sie hier:
Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das RKI
Die Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Bayerische Verordnung über Quarantänemaßnahmen
Reise- und Sicherheitshinweise d. Auswärtigen Amtes
Die Regelungen der Bundesländer zu „Touristische Übernachtungsverbote“ und „Gaststättenschließungen“ können Sie hier nachlesen:Übersicht innerdeutsche Reiseregleungen (c Übersicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages)
Die tagesaktuellen Bestimmungen sind nachfolgend chronologisch aufgelistet.
Die Bundesregierung bereitet aktuell die Einstufung der Tschechischen Republik zum Hochinzidenzgebiet vor. Die Einstufung wird bereits heute, Donnerstag 21.01.2021 veröffentlicht und erlangt am Folgetag Geltung.
Damit gelten ab Freitag, den 22.01.2020, die Bestimmungen zum Vorweis eines Tests bei Einreise und Aufenthalt von mehr als 72 Stunden gemäß Corona-Einreiseverordnung, siehe Beitrag unten.
Achtung! An der Grenze selbst sind keine Testmöglichkeiten vorhanden, sodass die Testung bereits vorher erfolgt sein muss. Betroffene Unternehmen sollten diesbezüglich informiert werden.
Hinweis für grenzüberschreitende Transporte:
Bislang waren Beschäftigte im Transportsektor im Rahmen des grenzüberschreitenden Güterverkehrs (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)von Corona-Testpflichten ausgenommen.
Dies gilt nach der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung nur noch dann, wenn die Beschäftigten bei Einreise nach Deutschland nicht aus einem sogenannten „Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebieten“ kommen. Andernfalls müssen sie bereits bei der Einreise ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen.
Ausnahme: Für Beschäftigte im Transportsektor aus Hochinzidenz-Gebieten besteht jedoch eine Ausnahme von der Testpflicht (nicht aber von der Anmeldepflicht), SOFERN sie sich vor der Einreise nach Deutschland weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz und Hygienekonzepte im Hochinzidenz-Gebiet aufgehalten haben. Bei einem kürzeren Aufenthalt als 72 Stunden besteht zumindest bei Hochinzidenz-Gebieten somit KEINE Testpflicht für Beschäftigte im Transportsektor. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Virusvarianten-Gebiete.
Das Bundeskabinett hat am 13. Januar 2021 die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) verabschiedet, sie gilt bereits ab dem 14. Januar 2021.
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Ergänzende Regelungen in Bayern - Grundlage:
Der Bayerische Ministerrat hat bereits am 22. Dezember 2020 beschlossen, eine allgemeine Testpflicht für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten einzuführen. Dazu wurde am selben Tag eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich auf die Bundes-Testpflichtverordnung stützt. Neben der Bundes-Testpflicht gelten die Bestimmungen der ergänzenden Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV).
Aktuell Ergänzende Regelungen in Bayern
Am 15. Januar 2021 hat Bayern die Regelungen durch eine veröffentlichte Allgemeinverfügung ergänzt.
Ab dem 16. Januar 2021 sind alle testpflichtigen Personen verpflichtet, den erforderlichen Testnachweis unaufgefordert bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, auch dann, wenn sie sich nur in einem einfachen Risikogebiet und nicht in einem Hochinzidenz- bzw. Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.
Ab 18. Januar gilt wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger und Grenzpendler!
Grenzgänger und Grenzpendler müssen ab dem 18. Januar 2021 in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen Nachweis (siehe unten) verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen. Weitergehende Testpflichten (z. B. nach Aufenthalten in Hochinzidenz- bzw. Virusvarianten-Gebieten) bleiben unberührt.
Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Grenzgänger sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Verhältnis zur Einreise-Quarantäne-Verordnung
Die Regelungen auf Bundesebene sehen eine verbindliche Testpflicht bei der Einreise vor, von ihr kann nur in engen Ausnahmefällen abgewichen werden.
Die Landesregelungen zur Einreise-Quarantäne (z. B. die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung EQV), sehen keine Pflicht zur Testung vor, sondern lediglich die Möglichkeit, sich durch einen Test von der Quarantäne zu befreien bzw. diese früher zu beenden.
Die Testpflicht nach der Bundesverordnung trifft also auch Personen, die nach der EQV die volle Quarantänedauer antreten. Außerdem können auch Personen, die von der Quarantäneverpflichtung nach der EQV ohne Test ausgenommen sind, unter die Testpflicht nach der Bundesverordnung fallen.
Neue Gebietskategorien
Nach der Neuregelung wird zwischen einfachen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten unterschieden.
Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI .
Testpflicht bei der Rückkehr aus einfachen Risikogebieten
Ausnahmen (bei einfachen Risikogebieten)
Von der Nachweispflicht sind nach Aufenthalten in einfachen Risikogebieten unter anderem Personen ausgenommen, die:
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen einschränken.
Testpflicht bei der Rückkehr aus Hochinzidenzgebieten
Ausnahmen (bei Hochinzidenzgebieten)
Von der Nachweispflicht sind nach Aufenthalten in Hochinzidenzgebieten unter anderem Personen ausgenommen, die:
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
Testpflicht nach Aufenthalt in Virusvarianten-Gebieten
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde, weil dort bestimmte Varianten des Corona-Virus verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet), gelten im wesentlichen dieselben Bestimmungen, wie für Hochinzidenzgebiete.
Nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten gibt es allerdings keinerlei Ausnahmen von der Testpflicht.
Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet (inklusive Hochrisikogebieten und Virusvarianten-Gebieten) aufgehalten haben, müssen vor der Einreise die Digitale Einreiseanmeldung abgeben.
Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung vorgegebenem Muster mitzuführen und nach Einreise unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Ausnahme von der Einreiseanmeldung
Bei der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten gelten keine Ausnahmen von der Anmeldepflicht.
Ansonsten gelten Ausnahmen für Personen, die
Am 14. Januar 2021 wurde eine neue Musterverordnung des Bundes zur Einreise-Quarantäne vorgelegt. Sie hat zum Ziel, dass die Länder die Regelungen zur Einreise-Quarantäne anpassen.
Die Umsetzung der Einreise-Quarantäne ist Ländersache. Die Länder können dabei auch von der Muster-Verordnung abweichen, siehe Beitrag oben 16.01.2021: "Wann besteht eine Testpflicht....".
Wenige Ausnahmen für Virusvarianten-Gebiete
Die neue Muster-Verordnung greift die seit 13. Januar 2021 neu ausgewiesenen Virusvarianten-Gebiete auf. Das sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind. Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI .
Einreisende, die sich in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, sollen nur noch in folgenden Fällen von der Einreise-Quarantäne ausgenommen sein:
Alle anderen Ausnahmen sollen für Virusvarianten-Gebiete entfallen, auch für Grenzpendler, Grenzgänger und berufliche Aufenthalte von maximal fünf Tagen. Für alle anderen Risikogebiete, einschließlich der Hochinzidenzgebiete, sollen die bisherigen Ausnahmen erhalten bleiben.
Österreich hat seine Einreisebestimmungen aktualisiert. Ab dem 15. Januar 2021 muss vor der Einreise eine Einreiseanmeldung vorgenommen werden.
Die österreichische Regierung informiert dazu auf ihrer Homepage. Derzeit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Uneingeschränkte Einreise für bestimmte Personengruppen
Folgenden Personengruppen dürfen ohne Einschränkungen einreisen (bzw. wiedereinreisen):
Uneingeschränkte Einreise aus Staaten laut Anlage A (geringes COVID-19-Risiko)
Personen dürfen uneingeschränkt nach Österreich einreisen, wenn
Beschränkte Einreise aus Staaten, die sich nicht in Anlage A befinden
Personen, die nicht aus einem Staat laut Anlage A nach Österreich einreisen, müssen sofort auf eigene Kosten eine zehntägige (Heim-) Quarantäne antreten, wenn sie
Diese Personen können die Quarantäne durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test vorzeitig, jedoch frühestens am fünften Tag, beenden.
Für folgende Personengruppen gelten Ausnahmen:
Diese Personen dürfen mit einem ärztlichen Zeugnis, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt (nicht älter als 72 Stunden), einreisen.
Wenn sie bei der Einreise kein Gesundheitszeugnis vorlegen können, müssen sie sofort auf eigene Kosten eine zehntägige (Heim-) Quarantäne antreten. Nach der Einreise ist es jedoch jederzeit möglich, diese vorzeitig durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test zu beenden.
Einreiseverbot aus sonstigen Staaten (nicht in Anlage A) mit Ausnahmen
Die Einreise aus sonstigen, nicht oben genannten Staaten ist grundsätzlich untersagt.
Von diesem Einreiseverbot gibt es jedoch Ausnahmen. Folgende Personengruppen dürfen mit einer verpflichtenden zehntägigen Heimquarantäne, die frühstens am fünften Tag durch einen PCR- oder Antigen-Test beendet werden kann, einreisen:
Weitere Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen
Für folgende Personen gelten weitgehende Ausnahmen bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staaten (keine Quarantäne bei Vorweisen eines negativen PCR- oder negativen Antigen-Tests, der nicht älter als 72 Stunden ist):
Kann kein Gesundheitszeugnis (negativer PCR- oder negativer Antigen-Test) vorgelegt werden, muss sofort auf eigene Kosten eine zehntägige (Heim-) Quarantäne angetreten werden. Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen negativen PCR- oder negativen Antigen-Test ist in diesem Fall jederzeit nach der Einreise möglich.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, das zur Einreise eine FAQ-Liste zur Verfügung stellt.
Auch im Jahr 2021 sollen Aktiengesellschaften und andere Rechtsformen die Möglichkeit haben, ihre Jahreshauptversammlung elektronisch durchzuführen. Die Rahmenbedingungen wurden allerdings kurzfristig angepasst.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber allen Aktiengesellschaften und auch privatrechtlichen Organisationen mit anderen Rechtsformen die Möglichkeit gegeben, ihre Hauptversammlung im Jahr 2020 in elektronischer Form durchzuführen. Das soll nun auch für das Jahr 2021 gelten.
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Dieses war durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz noch um Regelungen für 2021 ergänzt worden. Dadurch ergeben sich Anpassungen der Rahmenbedingungen für das Jahr 2021. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses finden Sie unten im Downloadbereich.
Anpassungen für Aktiengesellschaften (Seite 23 der Beschlussempfehlung)
Die Fragemöglichkeit der Aktionäre wird in ein Fragerecht umgewandelt. Der Vorstand soll nur noch ein Ermessen haben, wie er Fragen beantwortet, aber nicht ob.
Werden die Aktionäre verpflichtet, die Fragen im Vorfeld einzureichen, kann hierfür nur noch eine Frist von einem Tag vor der Versammlung gesetzt werden.
Antragsfiktion: Eingereichte Anträge gelten als gestellt.
Anpassungen für eingetragene Vereine (Seiten 23 und 24 der Beschlussempfehlung)
Der Vorstand kann auch vorsehen, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und dass kein Mitglied verlangen kann, am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, teilzunehmen.
Der Vorstand kann auch die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.
Mit Wirkung ab dem 09. Dezember 2020 wurde die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) eneut angepasst.
Dabei wurde die Ausnahme für den kleinen Grenzverkehr von bis zu 24 Stunden ganz abgeschafft. Die Ausnahmeregelungen für Verwandtenbesuche wurden angepasst. Nähere Informationen dazu finden Sie unten.
Die Verordnung gilt zunächst bis zum 05. Januar 2021. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist jedoch sehr wahrscheinlich.
Den Text der Verordnung finden Sie hier: Bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende
Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Link zu den Risikogebieten) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten.
Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist untersagt.
Zudem ist eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Das amtlich vorgegebene Online-Formular finden Sie unter https://www.einreiseanmeldung.de .
Informationen zur den Ausnahmen von der Einreiseanmeldung finden Sie hier .
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
Diese Ausnahme wurde zum 09. Dezember 2020 abgeschafft. Gegebenenfalls soll sie bei positiver Entwicklung der Infektionszahlen wieder eingeführt werden, ein Zeitplan ist hierfür jedoch noch nicht bekannt.
Aufenthalte bis 72 Stunden
Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ausgenommen:
Aufenthalte aus besonderen sozialen Gründen
Personen die sich aus den nachfolgenden Gründen in Deutschland aufhalten werden oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ebenfalls ausgenommen:
Hinweis:
Diese Ausnahmen für besondere soziale Gründe gelten nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in deutsch, englisch oder französisch vorliegen.
Beruflicher Aufenthalt von bis zu fünf Tagen
Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Für eine solche Arbeitgeberbestätigung stellen wir Ihnen im Downloadbereich ein Muster zur Verfügung.
Hinweis:
Diese Ausnahme gilt nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in deutsch, englisch oder französisch vorliegen.
Transport
Der Aufenthalt von Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sind ohne zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Grenzpendler
Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung an ihre Berufsausübungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.
Grenzgänger
Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen. Ein Muster für eine solche Bestätigung finden Sie unten im Download-Bereich.
Der wöchentliche Test für Grenzgänger ist nicht mehr erforderlich.
Mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme
Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Voraussetzung der Ausnahmevorschrift für den jeweiligen Arbeitnehmer ist, dass der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Arbeitskräfte in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-15 Personen); innerhalb der ersten zehn Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden (Kundenkontakt oder Kontakt zu anderen Arbeitstrupps ist damit nicht zulässig). Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5m oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife. Die Arbeitgeber haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über die Aufnahme der Arbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren.
Hinweis: Alle Ausnahmen gelten nur, soweit keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus vorliegen. Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auf, muss ein Corona-Test durchgeführt werden.
Verkürzung der Quarantänedauer
Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die häusliche Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein. Hier ist ein molekularbiologischer Test erforderlich (PCR-Test).
Hinweis: Diese Auflistung deckt nicht den gesamten Inhalt der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ab. Den vollständigen Text haben wir Ihnen oben verlinkt.
Grundsätzliche Testpflicht für Jedermann
Zusätzlich zu den landesrechtlichen Bestimmungen gibt es eine allgemeine Testpflicht-Verordnung des Bundes ( PDF-Direktlink ). Demnach sind grundsätzlich alle Einreisenden verpflichtet, einen negativen, molekularbiologischen Corona-Test in englisch oder deutsch mitzuführen. Einzige Ausnahmen sind Personen, die nur ohne Zwischenhalt durch ein Risikogebiet durchgereist sind. Die Pflicht gilt also auch für Personen, die von der Einreise-Quarantäne ausgenommen sind oder die Einreise-Quarantäne antreten.
Dieser Test muss vom Reisenden nicht aktiv vorgelegt werden, sondern erst auf Verlangen durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Aufforderung durch das Gesundheitsamt kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Einreise erfolgen. Kann der Test bei Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht vorgelegt werden, hat dies keine negativen Konsequenzen. Der Betroffene ist dann allerdings verpflichtet, den Test auf Aufforderung des Gesundheitsamtes nachzuholen. (§ 36 Abs. 7 IfSG) Nur, wenn der Betroffene dieser Aufforderung den Test nachzuholen nicht nachkommt, droht ein Bußgeld. (§ 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG)
Das heißt:
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2020 die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger geregelt im § 4 Abs. 1 der Bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt
Demnach sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, nicht mehr verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test durchführen zu lassen.
Begründung
Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat des VGH führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die Regelung zur Testpflicht im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als unwirksam erweisen werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Testpflicht bei Ansteckungsverdächtigen seien derzeit nicht erfüllt. Außerdem äußerte der Senat Zweifel, ob die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger verhältnismäßig ist. Weil durch die Testpflicht auch das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berührt sei, sei zudem die Empfehlung des Europäischen Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID19-Pandemie zu berücksichtigen, die insbesondere eine Diskriminierung von Deutschen und EU-Ausländern bei der Anordnung der Testpflicht verhindern solle.
Der Antrag war von österreichischen Schülern gestellt worden, die ein Gymnasium in Bayern besuchen. Nichtsdestotrotz ist die Regelung insgesamt für alle Betroffenen aufgehoben worden, also auch Berufspendler.
Sonstige Regelungen zur Einreise-Quarantäne
Die weiteren Bestimmungen der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung gelten unverändert weiter, siehe nachfolgende Darstellung vom 05.11.2020.
In der Stadt Augsburg sollen ab dem 27. November 2020, 18:00 Uhr, verschärfte Corona-Maßnahmen gelten. Dazu gehören eine reduzierte Kundenzahl im Einzelhandel, eine Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften und ein Alkoholausschankverbot.
Wegen hoher Infektionszahlen und einer starken Belastung der medizinischen Kapazitäten, sollen im Stadtgebiet Augsburg ab Freitag, 27. November 2020, 18:00 Uhr, zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten:
Die Allgemeinverfügung und weitere Details sollen im Lauf der Woche veröffentlicht werden. Abhängig von den Beschlüssen von Bund und Ländern werden die Maßnahmen gegebenenfalls noch angepasst
Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten hat, ist grundsätzlich verpflichtet, vor Einreise online eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) abzugeben.
Nach bisheriger Auskünfte einiger Landesgesundheitsbehörden (auch in Bayern), sollten alle Personen, die von der Pflicht zur Einreise-Quarantäne befreit sind, auch von dieser Anmeldepflicht befreit sein. In Bayern wurde dies allerdings bereits korrigiert.
Die Pflicht zur Einreiseanmeldung beruht nicht nur auf den Einreise-Quarantäne-Verordnungen der Länder, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Diese Anordnung definiert die Ausnahmen enger, als die Landesverordnungen. Von der Meldepflicht ist daher nur befreit, wer auch unter die Ausnahmen der Bundesanordnung fällt.
Ausnahmen nach der Bundesanordnung
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht ausgenommen:
Alle anderen müssen die Anmeldung vor Einreise ausfüllen, auch wenn sie nach den Landesvorschriften von der Quarantänepflicht ausgenommen sind. Das betrifft unter anderem Grenzpendler und Grenzgänger, die sich länger als 24 Stunden im Ausland oder in Deutschland aufhalten und zwingend notwendige und unaufschiebbare berufliche Reisen von bis zu fünf Tagen.
Weiterführende Links
Portal zur Digitalen Einreiseanmeldung
Bundesanordnung zur Digitalen Einreiseanmeldung (PDF-Direktlink)
Fragen und Antworten zur Digitalen Einreiseanmeldung (Bundesgesundheitsministerium)
Infos zur Einreise-Quarantäne in Bayern
Das deutsche Auswärtige Amt informiert auf seiner Homepage aktuell über die Einreisebestimmungen für Tschechien und die vor Ort geltenden Verhaltensregeln. Ab dem 08. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Des Weiteren werden Quarantäneregeln für einreisende Personen eingeführt: Auswärtiges Amt
Derzeit sind folgende Bestimmungen maßgeblich
Einreise
Einreisen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Die Einreise aus Deutschland ist derzeit für Geschäfts- und Dienstreisen, Familienbesuche, Reisen aus medizinischen Gründen, zur Wahrnehmung von Behördenterminen und zur Teilnahme an Hochzeiten und Bestattungen möglich, wenn die Einreisenden sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben.
Ab dem 8. November 2020 unterliegen alle aus Deutschland einreisende Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen. Diese Regelung betrifft nicht Grenzpendler oder -gänger.
Ab dem 8. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
• Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich, derzeit aber durch die Ausgangsbeschränkungen nicht für touristische Reisen.
• Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt bis auf touristische Reisen möglich, Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von 5 Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen.
Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder einem anderen Land der grünen oder orangen Kategorie und einem von Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
• Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist eine Einreise prinzipiell nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen, Reisen aus dringenden gesundheitlichen und familiären und für Geschäfts- und Arbeitsaufenthalte, wenn der Aufenthalt 12 Stunden nicht überschreitet sowie für Pendler und Grenzgänger.
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem EU-Staat, die aus Ländern der roten Kategorie einreisen, oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben, müssen:
• ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
• innerhalb von 5 Tagen nach Einreise einen COVID-19-PCR-Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange oder rot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben weiter geöffnet.
Seit dem 22. Oktober 2020 bestehen Ausgangsbeschränkungen. Nur Wege zur Arbeit, zur Familie, zum Arzt oder Einkaufen, Spaziergänge und Sport im Freien sind erlaubt.
Seit dem 28. Oktober 2020 besteht zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ein Ausgangsverbot. Ausnahmen bestehen, z.B. für Wege zur Arbeit.
Es dürfen sich, auch im Freien, nur max. 2 Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen max. 10 Personen teilnehmen können.
Seit dem 22. Oktober 2020 sind außerdem alle Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe geschlossen, ausgenommen sind nur die Geschäfte zur Grundversorgung (Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Reparaturen). Großhandelsgeschäfte bleiben geöffnet. Seit dem 28. Oktober 2020 müssen auch diese Geschäfte zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sowie an Sonntagen schließen.
Alle Restaurants, Bars und andere Nachtlokale sind geschlossen, Straßenverkauf ist bis 20 Uhr möglich. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Sämtliche kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Zoo usw.) und Sportveranstaltungen (Freizeit und professionell) sind abgesagt, Museen, Schlösser und andere Sehenswürdigkeiten sind geschlossen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr geschlossen.#
Hotels sind für touristische Reisen geschlossen, bleiben aber für Dienstreisen offen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
Das deutsche Auswärtige Amt informiert auf seiner Homepage aktuell über die Einreisebestimmungen für Italien und die vor Ort geltenden Verhaltensregeln. Derzeit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe gestattet. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt seit 24. Juli 2020 die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind in Betrieb.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt noch Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Der Flugverkehr wurde wieder aufgenommen.
Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Beschränkungen im Land
In ganz Italien ist mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
So wurde z.B. für die Lombardei mit Wirkung vom 22. Oktober 2020, für Kampanien mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 je eine Ausgangssperre von 23 bis 5 Uhr verhängt und für die Region Latium mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 von 24 bis 5 Uhr. Ausnahmen bilden nachgewiesene Gründe (Arbeit, Situationen der Dringlichkeit, Gesundheit). Die Vorlage einer Selbsterklärung, die diese Schritte belegen, ist vorzulegen und unter nachstehendem Link abzurufen.
Hotels und Geschäfte dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen geöffnet bleiben, es muss aber mit verkürzten Öffnungszeiten gerechnet werden. Bars und Restaurants müssen grundsätzlich um 18 Uhr schließen. Ein Konsum außerhalb der eigenen Wohnung ist nach 18 Uhr nicht mehr erlaubt.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten sind ausgesetzt. Kinos und Theater sind geschlossen. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Sportveranstaltungen sind grundsätzlich ausgesetzt. Die Lifte und Bahnen in den Skigebieten bleiben für den Amateursport geschlossen. Fitnessstudios, Schwimm- und Thermalbäder sowie Wellnesszentren sind geschlossen.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 24. November 2020.
Nähere Informationen sind in den FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache erhältlich.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni , die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln für die Einreise in ihr Gebiet erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen, insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Das deutsche Auswärtige Amt veröffentlicht auf seiner Homepage stets aktuell Infos zu den Corona-bedingten Einreisebestimmunen und Verhaltensregeln weltweit.
Nachfolgend finden Sie die direkten Links zu ausgewählten Länderinfos:
Weitere Länder
Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht über alle Länder weltweit:
Länderübersicht des Auswärtigen Amtes
Wenn Sie das jeweilige Land anklicken, finden Sie dort die Corona-relevanten Informationen direkt in der Rubrik 1. Aktuelles.
Die Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie bringen für viele Unternehmen und Vereine Probleme bei der Durchführung ihrer jährlichen Haupt- bzw. entsprechender Versammlungen mit sich. Um hierauf zu reagieren, wurde im März 2020 ein Gesetz mit Erleichterungen verabschiedet, die zum 28. März 2020 in Kraft getreten sind.
Die Regelungen, die ursprünglich nur für das Jahr 2020 vorgesehen waren, werden nun auch auf das Jahr 2021 ausgeweitet.
Versammlungen ohne Präsenz
Für das Jahr 2020 und nun auch das Jahr 2021 besteht die Möglichkeit, Versammlungen auch ohne Präsenz der Beteiligten durchzuführen. Unter anderem bedeutet dies für die jeweiligen Rechtsformen folgendes:
Aktiengesellschaften: Die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation, die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen. Bei virtuellen Hauptversammlungen sind aber gewisse Vorgaben zum Schutz der Aktionäre zu beachten.
Gesellschaften mit Beschränkter Haftung: Beschlüsse der Gesellschafter können auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden.
Genossenschaften: Beschlüsse der Mitglieder können auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder darf weniger als die Mindestzahl betragen.
Vereine und Stiftungen: Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat seine Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmereglungen aufgrund von Covid-19 aktualisiert. Die bis dahin letzte Aktualisierung erfolgte Ende Juni 2020. Die nun aktuelle Übersicht ist vom 26. August 2020.
Hingewiesen wird insbesondere auf die zum 1. September 2020 ausgelaufenen Ausnahmeregelungen bei den Sonn- und Feiertagsfahrverboten sowie der Ferienreiseverordnung.
Eine aktuelle Übersicht der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten und einzelner Drittländer in Bezug auf den Warenverkehr.
Die Informationen der Handelskammer Bozen sind mit den italienischen Auslandsvertretungen abgestimmt und sollten alle auf dem neuesten Stand sein (20.07.2020). Die Angaben sind ohne Gewähr.
Bitte beachten Sie, dass die regelmäßigen Covid-Updates zum Warenverkehr nach 4 Monaten ab dem 27.07.2020 ausgesetzt werden. Sollte sich die Situation wieder verschlechtern, wird der Dienst der Handelskammer Bozen reaktiviert. Wir bedanken uns, insbesondere im Namen der Handelskammer Bozen, für Ihren Input und für die damit einhergehende gute und konstruktive Zusammenarbeit in den herausfordernden letzten Monaten.
Schreiben zu den Auswirkungen von COVID-19 auf die amtlichen Grenzkontrollen – Sondermaßnahmen
Die GD SANTE der EU-Kommission hat Drittländer über Sondermaßnahmen informiert, die sie eingeführt haben, um die besten Bedingungen für Dokumentenkontrollen in den Grenzkontrollstellen (BCPs) der EU aufrechtzuerhalten.
Demnach können gescannte Kopien von Zertifikaten akzeptiert werden, sofern Folgendes zutrifft:
1. Gescannte Kopien werden per E-Mail von den zentralen zuständigen Behörden des Drittlandes an die Grenzkontrollstellen geschickt.
2. Die Original-Papierzertifikate werden an die Grenzkontrollstellen geschickt, sobald dies technisch möglich ist.
Die für die importierten Sendungen verantwortlichen EU-Unternehmen müssen sich gegenüber den Grenzkontrollstellen schriftlich dazu verpflichten, die Original-Zertifikate zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen, sobald dies technisch möglich ist.
Darüber hinaus könnten die Grenzkontrollstellen die gleiche Vorgehensweise auf alle Dokumentenaustausche ausdehnen, falls sie ihre physischen Kontakte mit den Betreibern einschränken müssen. Das übersetzte Schreiben finden Sie hier.
Der Leitfaden skizziert einige praktische Lösungen für die Anwendung der Zollverfahren während des aktuellen Covid-19-Notstands. Das Dokument umfasst die Themen elektronischer Handel, Zollentscheidungen, Zollschulden und -bürgschaften, die Einfuhr von Waren (einschließlich medizinischer, chirurgischer und Laboratorien für Notfälle, Behandlung), die Gestellung von Waren, Zollverfahren (wie die vorübergehende Verwahrung), den Transit, einige besondere Verfahren (d.h. aktive/passive Veredelung und Wiederausfuhr) und die Ausfuhr von Waren.
Das neuartige Coronavirus stellt die europäische Wirtschaft und dessen Binnenmarkt vor ungewohnte Herausforderungen. Zur Bekämpfung der Coronakrise entschlossen sich in den vergangenen Wochen zahlreiche europäische Länder dazu, die Grenzen zu ihren Nachbarstaaten zu schließen.
Auch Deutschland und seine Nachbarstaaten wie Österreich, Polen und Tschechien gehören zu den Staaten die Grenzkontrollen oder Grenzschließungen veranlasst haben.
Dennoch soll sichergestellt werden, dass Fabriken und Geschäfte mit Waren versorgt werden und der Binnenmarkt und Handel in diesen Ausnahmezeiten europaweit organisiert wird, um die Versorgung der Bürger zu garantieren. Um Unternehmen eine Übersicht über die aktuelle Lage an den Grenzen zu geben sowie zu den Bestimmungen einzelner Länder zu informierten, hat die Handelskammer Bozen eine Übersicht erstellt.
Die Maßnahmen von Bayerns Nachbarstaaten
Tschechien hat zwar seine Grenzen für den Personenverkehr geschlossen, dennoch läuft der Warenverkehr relativ ungehindert. Aufgrund von Sicherheitskontrollen kann es an den Grenzübergängen jedoch zu Verzögerungen kommen. Fahrer müssen Handschuhe, Maske, Desinfektionsmittel sowie ein Transportdokument, Beschäftigungsnachweis und eine Selbsterklärung mit sich führen. Bei Weiterfahrt nach Italien ist die Selbsterklärung auch auf italienisch vorzulegen.
Österreichs Grenzen sind zwar weiterhin geöffnet, es finden jedoch ärztliche Kontrollen statt. Für den Warenverkehr gibt es neben möglichen Körpertemperaturkontrollen der Fahrer keine Einschränkungen. Das Wochenendfahrverbot wurde für ganz Österreich zudem bis zum 3. April 2020 ausgesetzt.
Eine vollständige Auflistung aller Einschränkungen im europäischen Warenverkehr durch die Handelskammer Bozen finden Sie im Anhang.
Echtzeitüberprüfung der Grenzsituation
Um die Planungssicherheit von Unternehmen zu erhöhen, bietet sixfold auf einer Onlineplattform eine interaktiven Karte mit aktuellen Daten zu den Verzögerungen an europäischen Grenzübergängen.
Die für die Erstellung dieser Karte verwendeten Daten stammen von LKW, die zu einigen der größten europäischen Speditionen gehören. Diese LKW teilen sixfold ihre Standorte über IoT-Geräte und mobile Anwendungen mit. Die meisten LKW senden alle paar Minuten Aktualisierungen, die verwendet werden, um die Situation an den Grenzen zu berechnen.
Die Karte finden Sie hier .
Die dauerhafte Versorgungssicherheit der Bevölkerung erfordert gerade in der aktuellen Lage einen möglichst freien Fluss des Güter- und Warenverkehrs. Zur Sicherstellung der Versorgungs- und Beförderungsketten im nationalen und grenzüberschreitenden Verkehr haben das bayerische Innenministerium und das bayerische Verkehrsministerium daher gemeinsam unbürokratische Bestimmungen erlassen.
Berufskraftfahrer mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder D benötigen in der gesamten EU grundsätzlich den Eintrag der Schlüsselzahl 95. Sie weist den Erwerb der Grundqualifikation und die regelmäßigen Weiterbildungen nach und wird jeweils auf fünf Jahre befristet. Lkw-Führerscheine müssen in der Regel alle fünf Jahre unter Vorlage ärztlicher Gutachten verlängert werden. Die Durchführung sowohl von Weiterbildungsmaßnahmen als auch von ärztlichen Untersuchungen kann in der aktuellen Situation allerdings auf große Schwierigkeiten stoßen.
Daher gelten die folgenden Festlegungen:
- Im Bereich der Qualifizierung für Berufskraftfahrer wird die Schlüsselzahl 95 für ein Jahr zuerkannt, auch wenn nicht alle Weiterbildungsbescheinigungen vorgelegt werden.
- Fahrerlaubnisse der Klassen C und D (mit Unterklassen) werden – bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung – vorerst um ein Jahr verlängert, auch wenn die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen nicht vorgelegt werden können.
Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis ist die glaubhafte Erklärung nötig, dass die anstehende Weiterbildung bzw. die ärztliche Untersuchung nur deshalb nicht erfolgt ist/sind, weil in zumutbarer Entfernung keine Kurse/Untersuchungen (mehr) angeboten werden. Zudem dürfen sich für die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls aus der Fahrerlaubnisakte keine Hinweise auf Vorerkrankungen bzw. sonstige Eignungsbedenken ergeben.
Weitere Details sind im gemeinsamen Schreiben der beiden Ministerien enthalten.
Die EU-Kommission fordert „grüne“ Vorrangspuren für den Güterverkehr. Am Montag legte die Kommission Leitlinien vor, wie die Vorrangspuren für den Straßengüterverkehr in der Praxis eingerichtet werden sollen. Die Vorrangspuren sollen für Transporte aller Arten von Gütern zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten vorläufig auch Beschränkungen wie Wochenend-, sektorale und Nachtfahrverbote aussetzen, empfiehlt die Kommission.
Als entscheidend sieht es die Kommission an, dass die Hauptverkehrsachsen in Europa für den Güterverkehr frei bleiben. In den Leitlinien heißt es, dass „grüne Vorrangspuren“ für LKW auf den Strecken einzurichten sind, die zum transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T) gehören, sofern es Mitgliedstaaten zur Kontrolle des Corona-Virus für nötig halten, wieder Grenzkontrollen einzuführen. Über diese Spuren soll es dann inklusive aller Kontrollen nicht länger als eine Viertelstunde dauern, die Grenze zu passieren. Sind die Übergänge auf den TEN-T-Strecken ausgelastet, sollen möglichst in der Nähe weitere Vorrangspuren für den Güterverkehr geöffnet werden, eventuell auch an anderen wichtigen Grenzübergängen.
In den Leitlinien heißt es darüber hinaus, Gesundheitskontrollen bei Fahrern sollen sich auf das elektronische Fiebermessen beschränken, möglichst abseits der Grenzen. Dabei sollen die Fahrer in der Kabine bleiben. Dokumente mit Kunden, Zoll oder Grenzbehörden sollen möglichst elektronisch ausgetauscht werden. Außerdem empfiehlt die Kommission, das EU-Verbot, Wochenendruhezeiten in der Fahrerkabine zu verbringen, während der Corona-Krise auszusetzen.
In den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, alle Arbeitnehmer im Straßengüter-, Bahn-, Luft-, Binnenschiff- oder Seeverkehr, die keine Krankheitssymptome haben, von Reisebeschränkungen auszunehmen und sie nicht zur Quarantäne zu verpflichten. Gesundheitsnachweise sollen nicht verlangt werden. Als Nachweis, dass jemand im Güterverkehr arbeitet, sollen die international anerkannten Qualifikationsnachweise dienen oder ein vom Arbeitgeber ausgefülltes Formblatt, das den Leitlinien beigefügt ist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat entschieden, zur Sicherstellung der flächendeckenden Verfügbarkeit von Waren des täglichen Bedarfs, von Gütern zur medizinischen Versorgung sowie von Treibstoffen, die Beförderung durch gebietsfremde EU- / EWR-Unternehmer auch über die in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Bedingungen hinaus zuzulassen.
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen wird bis zum 30. September 2020 von der Verfolgung und Ahndung güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße, die Genehmigungspflicht und die Kabotagevorschriften betreffend, abgesehen:
1. Der Einsatz ist beschränkt auf die Beförderung von
Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-,
Lager- , und Verkaufsstätten;
Gütern zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u. ä.) oder
Treibstoffen.
2. Es sind Begleitpapiere analog § 7 Abs. (1) Nr. 3 GüKG sowie eine Vertragskopie zwischen dem Beförderer und dem Auftraggeber mitzuführen.
3. Einschlägige Rechtsvorschriften der EU und nationale Rechtsvorschriften, insbesondere
Vorschriften über die höchstzulässigen Maße und Gewichte,
Vorschriften über die Sicherung der Ladung, sowie
arbeitsrechtliche und entsenderechtliche Vorschriften
sind zu beachten.
4. Die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten. Auf die Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten nach Artikel 14 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die auf dieser Internetseite genannt sind, wird hingewiesen.
Um Versorgungsengpässen infolge der Ausbreitung des Coronavirus vorzubeugen, lockern die Bundesländer das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Befreiung gilt für alle Fahrzeuge für den Transport bestimmter Artikel aus dem Trocken- und Hygienesortiment. In einigen Bundesländern erfasst die Befreiung alle Güte.
Genauere Angaben können der veröffentlichten Übersicht des Bundesamtes für Güterverkehr entnommen werden.
Weiterführende Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Länderbehörden.
Für Pendler oder Ausfahrer, die im nahegelegenen Ausland arbeiten und dafür täglich die deutsche Grenze überschreiten müssen, muss vom Arbeitgeber nacholgende 'Pendlerbescheinigung' ausgestellt werden.
Ausgangssperre
In Bayern wurden bereits in einzelnen Orten erste Ausgangssperren zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus angeordnet. Bisher ist für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Ausnahme für den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte vorgesehen, wenn er eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen kann. Anbei stellen wir Ihnen ein Muster für eine Arbeitgeberbestätigung zur Verfügung.
Seit Beginn der Krise erleiden Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen einzelner Branchen durch die Corona-Maßnahmen starke Umsatzeinbußen.
Trotz staatlicher Hilfen besitzen sie weniger wirtschaftliche Widerstandskraft als im Frühjahr.
Um Unternehmen zu entlasten, die während der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, haben Bund und Länder zahlreiche finanzielle Unterstützungen konzipiert.
November- und Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe
Am 28. Oktober 2020 haben Bund und Länder Corona-bedingte Betriebsschließungen und -einschränkungen beschlossen. Die Schließungen wurden mit Beschlüssen vom 25. November und 2. Dezember 2020 verlängert. Zur Kompensation der dadurch eingetretenen Umsatzausfälle gewährt der Bund Betroffenen die November- und die Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Antragsberechtigung
In Bayern antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnütziger Unternehmen, Betriebe, (Solo)Selbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit inländischer Betriebsstätte, die bei einem deutschen Finanzamt erfasst sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden, im Inland dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung) und
oder
Voraussetzung ist weiter, dass sie
Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.
Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes auf Unternehmen im Verbund entfällt, die im oben aufgeführten Sinn vom Lockdown betroffen sind. Für den Verbund insgesamt kann nur ein Antrag gestellt werden.
Bei Personengesellschaften ist nur ein Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können unabhängig von der Zahl ihrer Betriebsstätten nur einen Antrag stellen. Zudem müssen sie ihre Tätigkeit im Hauptberuf wahrnehmen.
Gemeinnützig geführte oder öffentliche Unternehmen trifft das Konsolidierungsgebot nicht.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befanden und diesen Status danach nicht überwunden haben.
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt grundsätzlich 75 Prozent des Netto-Vergeichsumsatzes zum vom Lockdown betroffenen Zeitraum im Vorjahr. Sie wird tagesscharf berechnet, längstens bis zum 30. November (Novemberhilfe) bzw. 31. Dezember 2020.
Bei direkt betroffenen Antragstellern bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet.
Beihilferechtliche Grenzen
Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. Das gilt auch für bewilligte beziehungsweise erhaltene Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder beziehungsweise Versicherungen sowie Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung von Sozialversicherungsleistungen für den Leistungszeitraum der November- bzw. Dezemberhilfe.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Inanspruchnahme der November- bzw. Dezemberhilfe der beihilferechtliche Rahmen nicht überschritten wird, d.h. Beihilfe bis eine Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO).
Leistungen über eine Million Euro
Leistungen über eine bis maximal vier Millionen Euro können mit der sogenannten "Novemberhilfe plus / Dezemberhilfe plus" gewährt werden. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die spätestens am 1. November 2019 (Novemberhilfe plus) bzw. 1. Dezember 2019 (Dezemberhilfe plus) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
Die Förderhöhe der Novemberhilfe plus / Dezemberhilfe plus darf die Höhe von maximal 70 Prozent der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen Verluste nicht übersteigen.
Steuerbarkeit
Die November- bzw. Dezemberhilfe wird als steuerbare Betriebseinnahme behandelt, Umsatzsteuer fällt nicht an.
Bewilligungsstelle in Bayern
Für Bayern zuständige Bewilligungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
Antragstellung
Grundsätzlicher Antragsweg
Anträge müssen über einen sogenannten prüfenden Dritten gestellt werden. Das sind Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese reichen den Antrag dann über das Internetportal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) ein. Näheres zu den Anforderungen an prüfende Dritte ergibt sich aus denbayerischen Richtlinien zur November- und Dezemberhilfe.
Antragswillige können zur Suche nach einem profenden Dritten folgende Links nutzen:
Ausnahme für Soloselbständige
Einen direkten Antragsweg können nur Soloselbständige gehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag 5.000 Euro nicht überschreitet, sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben und sie zu ihrer Identifizierung das aus der Steuer stammende „ELSTER-Zertifikat“ nutzen. Den Link auf das Antragsformular und weiterführende Hinweise finden Sie hier .
Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Anträge für die Dezemberhilfe sind bis zum 31. März 2021 möglich.
Abschlagszahlung und Bewilligung
Bei der Antragstellung können Unternehmen eine Abschlagszahlung beantragen, die auf 50 Prozent der Förderhöhe begrenzt ist und maximal liegt bei:
Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe werden bereits geleistet, für die Dezemberhilfe beginnt die Auszahlung früh in 2021. Mit der abschließenden Bewilligung und Auszahlung wird für die Novemberhilfe ab 11. Januar 2021 gerechnet. Zur Dezemberhilfe gibt es diesbzgl. noch keine Aussagen.
Erklärungs- und Nachweispflichten
Die von den Antragstellern verlangten Erklärungen und Nachweise für den Antrag und für die nachlaufende Schlussabrechnung zur Prüfung der tatsächlichen Entwicklung ergeben sich im Einzelnen aus den Abschnitten 6.2 bis 6.4 der zum Download unten anhängenden Richtlinien.
Falls die Informationen zur Schlussabrechnung nicht erbracht werden, kann die Bewilligungsstelle die gesamte November- bzw. Dezemberhilfe zurückfordern.
Informationen zu Antragsvoraussetzungen und Antragsverfahren
stellt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Energie über folgenden Link zur Verfügung:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe/Dezemberhilfe).
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Bayerischen Ministeralblatt vom 30. Dezember 2020 die bayerische Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 bekanntgegeben.
Die Richtlinie schreibt die am 24. November 2020 veröffentlichte Richtlinie für die Novemberhilfe mit auf den neuen Monat angepassten Fristen fort. Für Antragsteller ist insbesondere wichtig, dass die Dezemberhilfe noch bis Ende März 2021 beantragt werden kann, während die Frist für die Novemberhilfe Ende Januar 2021 ausläuft.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Anträge für die Novemberhilfe können nur auf der bundeseinheitlichen Antragsplattform online gestellt werden.
Weiterführende Hinweise
Für den Zeitraum der Schließungsanordnungen gemäß dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 13. Dezember 2020 sind für die Überbrückungshilfe III folgende Unternehmen zusätzlich antragsberechtigt:
Mit dem Beschluss, den zweiten Lockdown zu verlängern und teilweise zu verschärfen, kommt finanziellen Hilfestellungen für die von den Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen noch wichtigere Bedeutung zu.
Dies gilt insbesondere für die sog. Überbrückungshilfe III,
Die Antragstellung
kann elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.
Anträge können erst nach Abschluss der Programmierarbeiten, der beihilferechtlichen Klärung und der Abstimmung mit den Ländern voraussichtlich ab Ende Januar/Anfang Februar 2021 gestellt werden.
Deshalb sollen auch Abschlagszahlungen ermöglicht werden. Soloselbständige werden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres Elster-Zertifikats direkt Anträge stellen können.
Weitere Informationen enthält ein gemeinsames Papier des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, siehe anbei.
Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen und Freiberuflern zu sichern, die unter coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe (erst I, dann II) geleistet.
Es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck (Stand 21.10.2020).
Corona-Überbrückungshilfe II
Seit 20. Oktober 2020 kann nun die Überbrückungshilfe II (ÜH II) beantragt werden. Die ÜH II gilt für die Monate September bis Dezember 2020. Im Vergleich zu ÜH I wurde sie ausgeweitet und vereinfacht.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche – auch Sozialunternehmen und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion – sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, sofern sie
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
Förderfähige Kosten
Erstattungsfähig sind nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten, und zwar konkret
Zusätzlich umfasst sind
Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sind pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten förderfähig.
Lebenshaltungskosten, private Mieten, ein Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.
Höhe der Förderung
Die Leistungen wurden verbessert, künftigt werden erstattet:
Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen.
Maximaler Zuschussbetrag für 4 Monate: 200.000 Euro.
Antragstellung, Bewilligung
Anträge sind wie bei ÜH I über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu stellen. Bewilligungsstelle in Bayern ist die IHK für München und Oberbayern. Anträge können hier online gestellt werden.
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.
Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 vereinfacht gestundet werden. Hierzu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.
Weitere Einzelheiten können Sie dem entsprechenden Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.
Seit dem 30. März 2020 sind Neuregelungen in Kraft getreten, durch die Eltern, die während der Schließungen keine Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber haben, einen Teil ihres Verdienstausfalls vom Staat ersetzt bekommen (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise behindert und auf Hilfe angewiesen sind und dass die Betreuung nicht anderweitig ermöglicht werden kann.
Die Entschädigung ist zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen, der Arbeitgeber erhält hierfür eine staatliche Erstattung. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem Formblatt (PDF-Direktlink) beizufügen, mit der er bestätigt, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Nähere Informationen finden Sie auch hier .
Für einige andere Bundesländer gibt es ein einheitliches Verfahren, an dem sich Bayern aber nicht beteiligt. Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die dortigen (rechtlichen) Hinweise gegebenenfalls für Bayern keine Anwendung finden.
Merkblatt der vbw:
Erläuterungen zu Detailfragen des Entschädigungsanspruches und zum Antragsverfahren finden Sie in Merkblatt der vbw - Vereinigung der Bayer. Wirstchaft unten im Download.
Die aktualisierte Fassung des Merkblatts vom 20. Januar 2021 befasst sich auch mit der neu geschaffenen Möglichkeit, bei Corona-bedingten Betreuungsengpässen Kinderkrankengeld zu beziehen.
Den Umgang mit dem Online-Antrag erklärt Ihnen ein Video-Tutorial unseres Dachverbandes vbw Bayern.
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Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben angekündigt, die Überbrückungshilfe II zu verlängern und als Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 laufen zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird eine besondere Unterstützung für Solo-Selbstständige aufgesetzt. Die „Neustarthilfe für Soloselbständige“ soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung tragen und diesen eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als Zuschuss gewähren.
Geplante Ausgestaltung Neustarthilfe
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können, aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Die Neustarthilfe wird als volle Betriebskostenpauschale gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Für den Fall, dass die Umsatzeinbußen geringer als erwartet ausfallen, ist die Vorschusszahlung anteilig zurückzuzahlen.
Berechnung der Höhe der Neustarthilfe
Die genaue Höhe der Neustarthilfe richtet sich nach dem Referenzumsatz des Jahres 2019. Um diesen zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt und mit dem Faktor sieben multipliziert. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Rechenbeispiele
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 25 %) |
---|---|---|
ab 34.286 Euro | 20.000 Euro und mehr | 5.000 Euro (Maximum) |
30.000 Euro | 17.500 Euro | 4.375 Euro |
20.000 Euro | 11.666 Euro | 2.917 Euro |
10.000 Euro | 5.833 Euro | 1.458 Euro |
5.000 Euro | 2.917 Euro | 729 Euro |
Mögliche Rückzahlung
Sollte während der Laufzeit anders als zunächst erwartet, der Umsatz bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Die Details zur Antragsstellung werden voraussichtlich in den nächsten Wochen feststehen. Anträge könne erst nach dem Programmstart 01. Januar 2021 gestellt werden
Am 20. August 2020 genehmigte die EU-Kommission das bayerische Gesetz über einen Bayernfonds. Damit ist der Fonds in Kraft getreten. Ab sofort können Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte, Anträge stellen. Der Bayernfonds ergänzt den Wirtschaftsstabilisierungfonds des Bundes.
Antragsberechtigte
- Bilanzsumme höher 10 Millionen Euro
- Umsatzerlöse höher 10 Millionen Euro
- mindestens 50 Mitarbeiter
Stabilisierungsmaßnahmen
Ein Gesamtvolumen von 46 Milliarden Euro steht bereit für
Kosten
Die EU-Kommission verlangt, dass die unterstützten Unternehmen die mit den Hilfen übernommenen staatlichen Risiken hinreichend vergüten. Zusätzlich sollen Anreize zur schnellstmöglichen Rückzah-lung geschaffen werden, zum Beispiel durch stufenweise Erhöhung der Vergütung, Dividendenverbo-te, Obergrenzen für Geschäftsführervergütungen oder ein Verbot für Bonuszahlungen.
Folgende Vergütungen werden erhoben:
Antragsweg
Nähere Informationen enthalten die Merkblätter zu Bürgschaften und stillen Beteiligungen sowie die Bayernfonds-Durchführungsrichtlinie. (Stand 26.08.2020)
Das Bundesministerium der Finanzen hat per BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 das bereits bestehende Maßnahmenpaket zur steuerlichen Förderung gesamtgesellschaftliches Engagement bei der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert.
Das Paket betrifft insbesondere steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Krisenhilfe durch Unternehmen und Vereine.
Neben der Verlängerung präzisiert das neue Schreiben die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung durch steuerbegünstigte Körperschaften überlassener Sachmittel und Räumlichkeiten und schafft umsatzsteuerliche Erleichterungen für von Unternehmen für medizinische Hilfszwecke eingekaufte Leistungen.
Das neue BMF-Schreiben steht ebenso wie die damit in ihrer Anwendung verlängerten Schreiben vom 09.04. und 26.05.2020 unten zum Download zur Verfügung.
Insgesamt umfasst der Regelungsbereich der drei Schreiben folgende Aspekte:
Aufstockung von Kurzarbeitergeld in steuerbegünstigten Organisationen
Wenn nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigte Organisationen ihren Beschäftigten in Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln aufstocken, dann werden bei einheitlicher Aufstockung bis zu 80 Prozent des Durchschnittsnetto der letzten drei Monate vor Einführung der Kurzarbeit die satzungsgemäße Mittelverwendung, die Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung nicht geprüft.
Eine höhere Aufstockung muss begründet werden. Soweit sie sich auf kollektivrechtliche Vereinbarungen stützt, reicht deren Vorlage bzw. die der Verträge, mittels derer sie übernommen werden, aus.
Fortzahlung von Übunsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Es wird gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise zumindest zeitweise nicht möglich ist.
Vereinfachte Spendenregeln
Für an den eingangs genannten Zweck gebundene Spenden auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege oder seiner Mitgliedsorganisationen gelten vereinfachte Regeln zum Zuwendungsnachweis.
Steuerbegünstigte Körperschaften: Unschädlichkeit nicht satzungsgemäßer Hilfen
Steuerbegünstigte Körperschaften können ohne Folgen für ihre Steuerbegünstigung unabhängig von ihrem satzungsgemäßen Zweck Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene einsammeln und selbst (also nicht durch Weiterleitung) verwenden. Gleiches gilt für vorhandene, nicht anderweitig gebundene Mittel – hier ist auch die Weiterleitung unschädlich – und die Überlassung von Räumen und Personal. Das wird auch umsatzsteuerlich flankiert - zu letzterem präzisiert das neue Schreiben die Voraussetzungen.
Besonderer Betriebsausgabenabzug
Aufwendungen von Unternehmen für die eingangs genannten Zwecke werden zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, wenn das Unternehmen damit wirtschaftliche Vorteile verbindet; das kann auch die Erhöhung des unternehmerischen Ansehens sein. Ebenso abzugsfähig sind Zuwendungen an von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner, wenn es darum geht, die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Wenn diese Voraussetzung nicht greift, kann die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder betrieblichen Leistungen, nicht aber Geld, dennoch voll als Betriebsausgabe anerkannt werden. Bei Empfängern sind die Zuwendungen nach diesem Abschnitt mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Unentgeltliche Mittel- und Personalüberlassung für medizinische Zwecke
Bei unentgeltlicher Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.
Mit dem Schreiben vom 18.12.2020 neu geregelt wurde, dass beim Bezug entsprechender Leistungen Vorsteuerabzug zugestanden wird, obwohl die Leistungen nicht dem Geschäftszweck des Unternehmens dienen.
Für medizinische Hilfszwecke eingekaufte Leistungen
Wenn ein Unternehmen Leistungen schon mit dem Ziel bezieht, sie ausschließlich, unmittelbar und unentgeltlich für medizinische Zwecke im Sinne eines unverzichtbaren Einsatzes zur Verfügung zu stellen, dann wird Vorsteuerabzug zugestanden, obwohl die leistungen nocht dem Geschäftszweck des Unternehmens dienen.
Verzicht auf Lohn und Aufsichtsratsvergütungen für Spenden
Wenn Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns oder angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Spende des Arbeitgebers verzichten, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Das gilt sinngemäß auch für Aufsichtsratsvergütungen.
Steuerbegünstigte Organisationen: Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und in der Vermögensverwaltung
Für die Steuerbegünstigung ist es unschädlich, wenn steuerbegünstigte Organisationen Verluste, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgleichen.
Weiteres
Weitere Erleichterungen betreffen Förderbanken, fortgezahlte Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen und bestimmte Schenkungen: letztere können abhängig von Zweck oder Empfänger schenkungsteuerfrei bleiben. Das adressiert u.a. bestimmte gemeinnützige Körperschaften oder Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind.
Verfügbarkeit des BMF-Schreibens
Das BMF-Schreiben enthält weitere Details zu den o.g. Regelungen. Es steht unten zum Download zur Verfügung.
Der Freistaat Bayern und der Bund unterstützen durch Corona geschädigte Unternehmen während der Corona-Pandemie mit einem liquiditätsschonenden Steuervollzug. Es geht um erleichterte Stundung, einfache Kürzung von Vorauszahlungen und Verzicht auf Vollstreckungen.
Das Bayerische Finanzministerium stellt auf seinen Seiten einen breiten Überblick über steuerliche Maßnahmen für Corona-Betroffene zur Verfügung.
Bundeseinheitliches Vorgehen
Mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember haben Bund und Länder bisher bis Ende 2020 begrenzte Maßnahmen verlängert, und zwar die erleichterten Stundungsmöglichkeiten, die vereinfachte Kürzung von Vorauszahlungen sowie den Aufschub von Vollstreckungen.
Die betroffenen Steuerpflichtigen können unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge stellen auf zinsfreie Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die entstandenen Schäden müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung werden keine strengen Anforderungen gestellt. Anträge, die sich auf spätere Zeiträume beziehen, müssen besonders begründet werden.
Dabei geht es um von den Landesbehörden für den Bund verwaltete Steuern. Die Maßnahmen sind auf besonders von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige begrenzt.
Für einen Teil der Steuern ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Wichtig sind hier etwa die Einfuhrumsatzsteuer, die Energie- und die Stromsteuersteuer, die Bier- und die Alkoholsteuer, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer. Informationen zu liquiditätsschonendem Umgang mit diesen Steuerarten finden finden Sie auf den Seiten der Zollverwaltung. Direkte Ansprechpartner sind die Hauptzollämter.
Umsetzung und Antragswege in Bayern
Für Anträge auf Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen, die nicht reine Bundessteuern betreffen, steht ein einfaches Formular zur Verfügung. Der Antragsteller muss bestätigen, dass Anlass des Antrags die Auswirkungen des Coronavirus sind beziehungsweise infolge der Pandemie Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Konkrete Vorgaben zur Art der Beeinträchtigungen gibt es nicht, Nachweise wird nicht verlangt. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das ist sowohl postalisch als auch per E-Mail (Scan des unterschriebenen Antrags) zulässig. Neben den oben bereits genannten Steuern ist Stundung auch für die Grunderwerbsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich.
Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars auch für die Gewerbesteuer beantragt werden. Die Kommune wird bei Kürzungen vom Finanzamt verständigt. Für Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer ist immer die Kommune der Ansprechpartner. Sie ist an das bundeseinheitliche Verfahren nicht gebunden.
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können als sogenannte Steuerabzugsbeträge nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht allerdings die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Ein Formular zur Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gibt es nicht.
Rückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen
Durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen werden auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückgezahlt. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt. Eine Anleitung dazu, wie der Antrag zu stellen ist, stehen wir Ihnen zum Download zur Verfügung. Wenn ihr gefolgt wird, bleibt die Dauerfristverlängerung erhalten.
Stundung bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Falls Sie aufgrund der Corona-Krise die Umsatzsteuer aus einer der nächsten Voranmeldungen nicht zahlen können, können Sie den erteilten Lastschrifteinzug nur für diese Abbuchungen ausschließen und parallel einen Stundungsantrag stellen. So vermeiden Sie ungewollte Abbuchungen. Hinweise zum Vorgehen finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Steuern.
Rücklagen für Ersatzbeschaffungen: Reinvestitionsfristen vorübergehend verlängert
Die in der Einkommensteuerrichtlinie geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die sie ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden
Ein BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 legt fest, dass sich die einkommensteuerlichen Reinvestitionsfristen für Rücklagen, die zur die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung gebildet wurden, um jeweils ein Jahr verlängern.
Voraussetzung ist, dass sie ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 01. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
Das Schreiben steht unten zum Download zur Verfügung.
Das Bundesfinanzministerium hat am 09. April 2020 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen können. Das Schreiben steht unten zum Download zur Verfügung. Die Steuerbefreiung wurde mittlerweile mit dem Corona-Steuerhilfegesetz abgesichert.
Die Regelung hat zu etlichen Anwenderfragen geführt, auf die das Bundesfinanzministerium in dort veröffentlichten FAQ "Corona" (Steuern) umfassend eingeht. (s. Abschnitt Anwenderfragen) Maß und Ausgestaltung der Steuerfreiheit
Nach der Regelung können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, werden aber aufgrund einer mit dem Corona-Steuerhilfegesetz neu geschaffenen eigenen Regelung zwischen März und Dezember 2020 in bestimmtem Maß ebenfalls steuerfrei.
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Mittlerweile geklärte Anwenderfragen zu dieser Regelung
Aus den FAQ "Corona" (Steuern) des BMF ergeben sich zur Handhabung unter anderem folgende Hinweise, sie werden in diesem FAQ neben anderen Fragestellungen genauer erläutert:
Abgabenfreiheit
Durch Bezugnahme auf § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird für die Sonderzahlung auch Beitragsfreiheit erreicht.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 7. April 2020 einen LfA-Schnellkredit für Kleinstunternehmen beschlossen.
Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler, die mindestens seit dem 1.10.2019 am Markt sind und bis zu 5 oder 10 Beschäftigte haben können Kredite bis max. 50.000 oder 100.000 Euro beantragen. Eine hundertprozentige Risikoübernahme wird dabei durch den Freistaat Bayern übernommen.
Während bei den geltenden Krediten die durchleitenden Banken und Sparkassen die weitere Entwicklung des Unternehmens prüfen und eine Zukunftsprognose abgeben müssen, erfolgt die Kreditvergabe beim LfA-Schnellkredit allein aufgrund vergangenheitsbezogener Daten:
Für Fragen zu den öffentlichen Finanzierungshilfen stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen der LfA Förderberatung telefonisch zur Verfügung: 089/2124–1000 oder -1010, E-Mail: info@lfa.de.
Bei Bedarf wird die LfA Task-Force eingeschaltet, deren Experten die Krisensituation analysieren, Schwachstellen mit dem Unternehmen besprechen und Lösungswege aufzeigen.
Die Beantragung und Auszahlung der Programme erfolgt über Ihre Hausbank (Bank oder Sparkasse).
Für Unternehmen mit mehr als 10 und max. 500 Mitarbeitern gibt es auch zinsgünstige und langfristige Kreditangebote bis maximal 30 Millionen Euro durch die LfA wie den Corona-Schutzschirmkredit, den Universalkredit, den Akutkredit, den Innovationskredit 4.0 mit einer Risikoentlastung bis zu 90 Prozent.
Universalkredit mit Haftungsfreistellung
Den Kredit gibt es von 25 000 EUR bis 10 Millionen EUR. Der Haftungsfreistellungssatz ist von 60% auf 80% angehoben worden. Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Mio. EUR Konzernumsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Mio. EUR (bisher bis zu 2 Mio. EUR) geöffnet.
Akutkredit
Der Akutkredit kann bis 2 Millionen EUR betragen. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit bis zu 500 Millionen EUR Jahresumsatz. Bei Corona-bedingten Liquiditätsschwierigkeiten wird auf ein Konsolidierungskonzept verzichtet, und zwar unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.
Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften
Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem die LfA ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung anwendet, von derzeit 250 000 EUR auf 500 000 EUR angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden.
Tilgungsaussetzung bei Darlehen mit Haftungsfreistellungen
Für bestehende LfA-Darlehen mit Haftungsfreistellung bietet die LfA ab sofort eine einfache und schnelle Lösung zur Aussetzung von bis zu vier Tilgungsraten. Dazu kann die Hausbank über das Zentralinstitut bei der LfA die Tilgungsaussetzung beantragen.Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, das bisherige Stundungsverfahren zu nutzen.
LfA-Bürgschaften
Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen ist von 50 Prozent auf 90 Prozent angehoben worden.
Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebsmittelbürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).
Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, bietet die KfW verschiedene Kredit- und Bürgschaftsprogramme, um die Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken. Der Kredit wird immer über die jeweilige Hausbank oder Sparkasse beantragt.
Die KfW hat zugleich die Kreditgenehmigungsprozesse vereinfacht. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
> Übersicht der unterschiedlichen Produkte der KfW zur Bewältigung der Corona-Krise:
1.1. KfW-Schnellkredit
können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen und bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019.
Der KfW Schnellkredit ergänzt die bereits vorhandenen KfW Hilfsprogramme (Sonderprogramm 2020 und Soforthilfe für Unternehmen bis 10 Beschäftigte). Für kleinere Unternehmen wird ein entsprechendes Schnellkredit-Programm der LfA aufgelegt.
Erleichterte Prüfung der Kreditvergabevoraussetzungen
Während die Kreditvergabe grundsätzlich eine Fortführungsprognose zur weiteren Entwicklung des antragstellenden Unternehmens durch die Banken bzw. Sparkassen erfordert, bezieht sich die Prüfung beim Schnellkredit allein auf die Situation in der Vergangenheit - und zwar ohne Risikoüberprüfung. Das Maß der zu den Zahlen vorzulegenden Unterlagen ist überschaubar. Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt, der Kreditnehmer haftet zu 100 Prozent für die Rückzahlung. Sicherheiten müssen nicht gestellt werden.
Verwendung und Voraussetzungen des Schnellkredits
Die über diesen Kredit erhaltenen Mittel können als Betriebsmittel ebenso wie für Investitionen eingesetzt werden. Ausgeschlossen sind Kredite zur Prolongation oder Ablösung einer bestehenden Finanzierung, einer Umschuldung oder einer Nach- oder Anschlussfinanzierung.
Voraussetzung für einen Schnellkredit sind vor allem folgende Maßgaben:
Auch Unternehmen, an denen Private-Equity-Investoren beteiligt sind, können den Schnellkredit erhalten - es sei denn, maßgeblich beteiligte Investoren erhalten während der Kreditlaufzeit Ausschüttungen oder entnehmen Kapital.
Maximales Volumen des Schnellkredits
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann ein Unternehmen den Schnellkredit beantragen. Kredithöhe:
Bei einer Unternehmensgruppe zugehörigen Unternehmen beziehen sich diese Schwellenwerte auf die Gruppe.
Pro Unternehmen / Unternehmensgruppe können maximal bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 finanziert werden.
Zählung der Mitarbeiter
Die Mitarbeiterzahl wird nach den Verhältnissen am Tag des Kreditantrags mittels folgender Faktoren bestimmt:
Konditionen
Die Kreditlaufzeit beträgt bis 10 Jahre. Eine tilgungsfreie Zeit von bis zu zwei Jahren kann eingeräumt werden. Außerplanmäßige Tilgungen oder vorzeitige Rückzahlungen sind ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags. Die Abruffrist beträgt einen Monat nach Zusage. Der Kreditbetrag kann nur komplett in einer Summe abgerufen werden, allerdings können dann, wenn mehr Geld benötigt wird, im Rahmen der o.g. Grenzen bis Ende 2020 weitere Anträge gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme des Schnellkredits kann bis zum 31. Dezember 2020 kein anderer KfW-Kredit beantragt werden. Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit (078) ist ebenso ausgeschlossen wie eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder mit den Programmen der Bürgschaftsbanken, die wegen der Coronakrise erweitert wurden.
Unternehmen dürfen während der Kreditlaufzeit keine Gewinne oder Dividende ausschütten. Möglich sind aber marktübliche Ausschüttungen oder Entnahmen für Geschäftsinhaber (natürliche Personen).
2.1. KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076): Sondermaßnahme "Corona-Hilfe für Unternehmen" ab 23. März 2020
Die erste Phase des Hilfspakets steht ab sofort zur Verfügung: Dafür erweitert und verbessert die KfW die bewährten Kreditprogramme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell. Die Programme stehen für junge und etablierte Unternehmen bis zu einem Gruppenjahresumsatz von 2 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 200 Millionen Euro für Investitionen und Betriebsmittel.
Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind, bietet die KfW für Betriebsmittel und Investitionen eine 80%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an, abgesichert durch eine vollumfängliche Bundesgarantie.
Die weiteren Produkteckpunkte bleiben unverändert bestehen. Technisch ist eine Zusage und Auszahlung spätestens ab dem 14. April 2020 möglich. Zwischen KfW und Finanzierungspartnern wurde für den Zeitraum vom 23. März 2020 bis zum 14. April 2020 eine prozessuale Übergangsregelung vereinbart, die es ermöglicht, akuten Liquiditätsbedarf der Unternehmen zu überbrücken.
2.2. KfW-Kredit für Wachstum (290): Sondermaßnahme "Corona-Hilfe für Unternehmen" ab 23. März 2020
Die KfW erweitert ihr Finanzierungsangebot im KfW-Kredit für Wachstum. Im Rahmen des Förderprogramms bietet die KfW künftig Risikoübernahmen bis zu 70% für Vorhabensfinanzierungen an, indirekt über Risikounterbeteiligungen an einer konsortialen Finanzierungsstruktur oder direkt als Konsortialpartner.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Gruppenjahresumsatz von bis zu 5 Milliarden Euro. Der Kredithöchstbetrag für Investitionen und Betriebsmittel beträgt 1.000 Millionen Euro. Die bisherige Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung entfällt. Die weiteren Produkteckpunkte bleiben unverändert bestehen.
Die Beteiligung der KfW erfolgt unverändert pari passu zu Marktkonditionen. Das heißt, die wirtschaftlichen Konditionen werden vom Finanzierungspartner gestellt und von der KfW übernommen.
2.3. KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076): Vereinfachte Risikoprüfung
Zur beschleunigten Abwicklung der Verfahren wird die KfW bei Kreditbeträgen bis zu 3 Millionen Euro die Risikoprüfung der Finanzierungspartner übernehmen und auf eine eigene Risikoprüfung verzichten.
Bei Kreditbeträgen zwischen 3 und 10 Millionen Euro orientiert sich die KFW an dem bekannten Fast Track-Verfahren, das kurzfristig an die erhöhten Beträge anpasst werden soll.
Mit den angekündigten Maßnahmen können auch Hausbankkredite, die den erweiterten Förderkriterien entsprechen und seit dem 13. März 2020 gewährt wurden, von der KfW refinanziert werden.
2.4. Sonderprogramm 2020: Programmerweiterungen und erhöhte Risikotoleranz
Darüber hinaus wird die KfW ein erweitertes Sonderprogramm 2020 mit erhöhter Risikotoleranz anbieten. Dieses kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Der Start des neuen KfW-Sonderprogramms 2020 unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Mit einer Entscheidung hierzu wird im Laufe dieser Woche gerechnet. Sobald diese vorliegt, werden wir über die Bedingungen mit einer erneuten KfW-Information für Multiplikatoren informieren. Die Antragstellung kann dann unmittelbar erfolgen - in der Durchleitung zunächst über die getroffene Übergangsregelung.
Die neuen Merkblätter können abgerufen werden über folgenden Link: www.kfw.de/partnerportal
Nach bisherigen Informationen soll kein Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG bestehen, wenn die Schulferien aus Infektionsschutzgründen vorgezogen bzw. verlängert werden. Bezüglich des Distanzlernens bzw. Distanzunterrichts gab es hierzu noch keine Äußerung.
Gesetzgebungsvorhaben
Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett jedoch beschlossen, § 56 Abs. 1a IfSG so anzupassen, dass er auch gilt, wenn "aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird". Das soll ab dem 16. Dezember 2020 gelten. Die entsprechende Formulierungshilfe des Bundeskabinetts für die Koalitionsfraktionen finden Sie unten.
In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen am 13. Dezember 2020 war beschlossen worden: "Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen." Nach unseren Informationen soll der Beschluss nun durch die genannte Änderung der Elternentschädigung umgesetzt werden. Weitere konkrete Urlaubsansprüche o. ä. sollen wohl nicht geschaffen werden.
Vorrang der Notbetreuung
Zu beachten ist allerdings: soweit Eltern ein Notbetreuungsangebot wahrnehmen können, besteht der Anspruch auf Elternentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG grundsätzlich nicht.
Nach den aktuellen Bekanntmachungen zur Notbetreuung in Bayern ab dem 16. Dezember 2020 ist diese nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden (anders als im Frühjahr). Notbetreuung soll unter anderem bereits dann möglich sein, wenn die Eltern keinen Urlaub mehr einbringen können und eine Freistellung auch nicht anders bewerkstelligt werden kann, ohne, dass eine Tätigkeit in systemrelevanten Berufen vorausgesetzt wird. Nähere Infos dazu finden Sie hier: Notbetreuung
Soweit also bei den bayerischen Bezirksregierungen Anträge auf Elternentschädigung für Zeiträume ab dem 16. Dezember 2020 eingehen, dürfte sehr sorgfältig nachgefragt und geprüft werden, warum eine Notbetreuung nicht in Betracht kam. Wenn dies dann nicht gut begründet werden kann, dürfte die Entschädigung verweigert werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Schul- und Kitaschließungen (§ 616 BGB, tarifliche Regelungen und § 56 Abs. 1a IfSG) finden Sie unter den folgenden Links:
Allgemeines Merkblatt zur Kinderbetreuung
Merkblatt zur Kinderbetreuung unter Berücksichtigung der Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vbm)
Die Bayerische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettsitzung vom 27. Oktober 2020 ein Kulturstabilisierungsprogramm beschlossen, um die Corona-bedingten Auswirkungen für die Kultur- und Kunstszene abzufedern. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die lebendige bayerische Kulturlandschaft erhalten bleibt. Herzstück des Programms ist die Einführung eines Unternehmerlohns für Solo-Selbstständige Künstler.
Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige Künstler
Das Ende September 2020 ausgelaufene Unterstützungsprogramm für Solo-Selbstständige Künstler wird komplett neu aufgelegt und überarbeitet. Solo-Selbstständige im Kunst- und Kulturbereich erhalten für den Zeitraum ab Oktober 2020 eine Finanzhilfe als Ersatz des entfallenden Unternehmerlohns von bis zu 1.180 Euro monatlich. Die genaue Höhe orientiert sich an den Umsatzausfällen im Vergleich zu den Vorjahren.
Das Programm ist mit den derzeit bis Ende 2020 angesetzten Überbrückungshilfen des Bundes kumulierbar und wird im Vorgriff zu dem aktuell auf Bundesebene diskutierten Unternehmerlohn aufgesetzt.
Eine Antragsstellung soll zeitnah möglich sein.
Stipendienprogramm
Künstler*innen in der Anfangsphase ihrer professionellen Laufbahn werden durch ein Stipendienprogramm unterstützt. Die Bayerische Staatsregierung bietet hierzu ab dem 01. Januar 2021 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro an.
Erweiterung und Verlängerung bestehender Unterstützungsprogramme
Das Spielstättenprogramm wird vorerst bis zum 30. Juni 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass auch Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte in den Kreis der Antragsberechtigten aufgenommen werden.
Das Hilfsprogramm für die Laienmusik wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Im Rahmen des Hilfsprogramms können beispielsweise auch Maßnahmen zur Umsetzung von Schutz- und Hygienekonzepten angesetzt werden.
Um das Überleben der bayerischen Kinos zu sichern, wird die bisher bis Jahresende befristete bayerischen Kino-Anlaufhilfe bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um weitere zwölf Millionen Euro aufgestockt.
Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die durch die Corona-Krise betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung das Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern" aufgelegt, welches bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung stellt.
Die ausführlichen Details finden Sie im Themenfeld "Berufliche Bildung" in einem eigenen Bereich dazu.
Warenkreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Warenkreditversicherer haben sich am 4. Dezember 2020 auf eine Verlängerung des Schutzschirms bis zum 30. Juni 2021 verständigt.
Corona-Krise gefährdet Lieferketten
Durch die Corona-Krise steigen die Risiken von Zahlungsausfällen erheblich. Zudem wird es durch die notwendige, zeitlich begrenzte Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung schwieriger, Bonitätsverschlechterungen einzuschätzen. Theoretisch müssten Kreditversicherer deshalb bestehende Absicherungs-Limits einschränken oder aufheben. Das würde allerdings Lieferketten und das wirtschaftliche Geschehen insgesamt erheblich belasten.
Schutzschirm stellt Absicherung von Lieferbeziehungen wieder her
Um dem entgegenzuwirken, haben die Bundesregierung und die deutschen Kreditversicherer eine Rahmenvereinbarung getroffen, nach der die Bundesregierung die erhöhten Risiken durch eine Garantie in Höhe von 30 Milliarden Euro abdeckt. Die Kreditversicherer selbst übernehmen Verluste von bis zu 500 Millionen Euro sowie die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen. Zudem führen sie im Gegenzug zur Absicherung zwei Drittel ihrer Prämieneinnahmen 2020 an den Bund ab.
Durch die Garantie des Bundes können Kreditversicherer die Kreditlimits im bestehenden Umfang von derzeit rund 400 Milliarden Euro weitestgehend aufrechterhalten. Das stabilisiert Lieferketten, verhindert Kettenreaktionen und sichert das Vertrauen in die Stabilität der Wirtschaft.
Absicherung gilt auch für bestehende Verträge
Die Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Kreditversicherern gilt rückwirkend für Entschädigungszahlungen seit März 2020 und läuft Ende 2020 aus. Zur Umsetzung müssen die einzelnen Kreditversicherer noch bilaterale Verträge abschließen. Sobald das der Fall ist, greift der Schutzschirm auch bei den einzelnen, mit dem jeweiligen Versicherer abgeschlossenen Verträgen. Eine Anpassung von Verträgen ist nicht erforderlich.
Bonitätseinschätzung bleibt wichtiges Instrument
Das Ziel ist es, die Lieferbeziehungen ihrer Kunden mit Unternehmen zu stabilisieren, die vor der Corona-Pandemie wirtschaftlich gesund waren und durch die Folgen der Pandemie in Schwierigkeiten geraten oder schon geraten sind.
Die Bundesgarantie ist kein Freibrief für riskante Geschäfte mit Abnehmern, deren wirtschaftliche Stabilität schon vor der Corona-Pandemie in Frage stand. Die Versicherungen überwachen und bewerten weiterhin die Bonitäten der Abnehmer und übernehmen damit für ihre Kunden die Risikoeinschätzung. In Fällen besonders schlechter Bonitätsentwicklung kann es weiterhin zu Limitkürzungen kommen.
Die Bundesregierung hat am 13. März ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Unternehmen einschließlich steuerlicher Liquiditätshilfen für Unternehmen vorgelegt. Dies umfasst u.a.:
Der Koalitionsausschuss mit den Spitzen von CDU, CSU und SPD hat sich am 25. August 2020 darauf verständigt, die Unterstützung für Unternehmen und Beschäftigte angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterzuführen.
Zu den wesentlichen Entscheidungen gehören die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes größtenteils bis Ende 2021.
Die Entwicklungen der letzten Tage und Wochen zeigen, dass viele bayerischen Arbeitgeber nach wie vor Informationsbedarf beim Thema Kurzarbeit haben. Die Agentur steht vor der Herausforderung, den vielen und häufig aktualisierten Informationen zur Kurzarbeit „Herr“ zu werden und die Arbeitgeber bestmöglich zu beraten. Um die Flut an Informations-E-Mails einzudämmen und die aktuellsten Informationen zur Verfügung stellen zu können, werden diese künftig auf der Homepage der Agentur für Arbeit eingestellt: "Kurzarbeitergeld bei COVID-19"
Kurzarbeitergeld: Sonderregeln grossteils bis Ende 2021 verlängert
Seit Februar 2020 können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld steuerfrei austocken. Die zunächst bis Ende 2020 begrenzte Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz bis Ende 2021 verlängert.
Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seitdem in Kraft.
Praxishinweise zur steuerfreien Aufstockung
Der Umgang mit der steuerfreien Aufstockung hat sich durch die Verlängerung nicht geändert. Unsere Praxishinweise dazu gelten also unverändert weiter.
Die Formulierung im Gesetz
Um die steuerfreie Aufstockung gesetzlich zu ermöglichen, wurde in §3 des Einkommensteuergesetzes, der streuerfreie Sachverhalte aufführt, eine neue Nr. 28a eingefügt. Diese hat mit dem JStG 2020 jetzt folgenden Wortlaut:
[Steuerfrei sind] Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, geleistet werden.
Anwendungsfragen
Der Arbeitgeber hat die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Bei Inkrafttreten des Gesetzes werden Löhne für einige von der Regelung abgedeckte Monate schon abgerechnet sein. Falls Unternehmen in diesem Zeitraum schon aufgestockt haben, ist der Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, etwa weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt die Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG).
Wir gehen davon aus, dass weitere Anwendungsfragen aufkommen, und verweisen in dem Zusammenhang auf die FAQ Corona "Steuern" des Bundesministeriums der Finanzen, in denen Antworten auf häifige steuerliche Fragen rund um die Coronona-Krise sukzessive ergänzt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 23. Dezember 2020 die Weisung 202012024 zum Umgang mit Erholungsurlaub, zur Zwölftelung von Sonderzahlungen und Grenzgängern im Jahr 2021 veröffentlicht. Die Weisung steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.
Vorrangige Einbringung von Urlaub
Die Weisung regelt zum Jahresurlaub 2021 das Folgende:
Zum Umgang mit Resturlaub sind laut Weisung zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Zwölftelung von Sonderzahlungen
Aufgrund von Tarifverträgen per Betriebsvereinbarung gezwölftelte Sonderzahlungen sollen bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts (Soll- und ggf. Ist-Entgelt) nach § 106 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin berücksichtigt werden.
KuG für Grenzgänger
Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, können beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf KuG haben (Gleichbehandlung mit innerdeutschen Sachverhalten, vgl. Art. 5 Verordnung (EG) 883/2004 und § 56 Abs. 9 IfSG). Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten sei es bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig KuG und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, legt die BA fest, dass künftig gegenüber der Agentur für Arbeit versichert werden muss, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Dafür reiche eine formlose Erklärung des Arbeitgebers aus, die zusammen mit den Unterlagen für die KuG-Abrechnung eingereicht wird.
Für vom Lockdown betroffene Betriebe ist wichtig zu prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben.
Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden. Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
> Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Eine ausführliche Information finden Sie in beigefügter Presseinformation. Pressemitteilungen der Regionaldirektion Bayern finden Sie auch hier.
In der aktuellen Situation können Unternehmen bei der zuständigen Agentur für Arbeit zunächst Kurzarbeit anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragten. Allerdings benötigen Sie für eine Genehmigung von Kurzarbeit eine Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag, die die Einführung von Kurzarbeit zulässt. § 10 des Manteltarifvertrages des bayerischen Groß- und Außenhandels regelt die Anordnungsbefugnis von Kurzarbeit sowie deren Voraussetzungen. Dabei gilt eine Ankündigungsfrist von 30 Tagen, die jedoch bei behördlichen Maßnahmen entfällt. Eine behördliche Maßnahmen erfolgte seit 18. März 2020 für alle Einzelhandelsbetriebe (mit ausgenommenen Branchen). Unternehmen mit einem Mischbetrieb (Großhandel und Einzelhandel), die den Einzelhandelsbereich schließen mussten und dafür Kurzarbeit beantragen möchten, können diese ohne die o.g. Ankündigungsfrist unmittelbar vornehmen.
Wir stellen Ihnen alle Infos sowie ein zentrales LGAD-Merkblatt zur Kurzarbeit und ergänzende Hinweise mit den Voraussetzungen und Anforderungen für Kurzarbeit samt Formulare für "Anzeige Arbeitsausfall" und "Antrag auf Kurzarbeitergeld" bei der Bundesagentur sowie Erklärvideos (siehe unten) zur Verfügung.
Webinar über die Einführung von Kurzarbeit
Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld
Immer wieder treten Schwierigkeiten bei der Anzeige von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf. Damit diese Schritte in der aktuellen Situation so reibungslos wie möglich funktionieren, finden Sie hier ein Erklär-Video.
Das Erklärvideo wurde von der vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt.
Das Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" wurde von der Agentur für Arbeit überarbeitet und vereinfacht (und hier am 31.3. ausgetauscht).
Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Unternehmen und Betriebe dazu aufgerufen, die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes (KuG) immer erst nach Ende des Abrechnungsmonates einzureichen, um Korrekturprozesse zu vermeiden und die KuG-Auszahlung nicht zu verzögern.
Ausgangssituation: Kurzarbeitergeld wird rückwirkend abgerechnet
Das Kurzarbeitergeld wird immer rückwirkend abgerechnet, nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Erst nach Prüfung der monatlichen Abrechnung darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat überweisen. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht Arbeitgebern, Kurzarbeit flexibel einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird weniger kurzgearbeitet. Umgekehrt kann bei Verschlechterung der Auftragslage die Kurzarbeit ausgeweitet und auf mehr Beschäftigte erweitert werden.
Korrekturanträge verzögern Bearbeitung und Auszahlung
In den vergangenen Monaten war nach Auskunft der Arbeitsagentur zu beobachten, dass die KuG-Anträge häufig deutlich vor Ende des Monats, in dem kurz gearbeitet wurde, eingereicht wurden. Oft unterschied sich die tatsächliche Kurzarbeit dann jedoch vom zuvor bereits eingereichten KuG-Antrag, weshalb zusätzlich Korrekturanträge nötig wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der ursprüngliche Antrag allerdings vielfach bearbeitet und das entsprechende KuG bereits ausgezahlt. Es folgten Korrekturen in den Abrechnungen und damit Mehraufwände auf beiden Seiten.
Das vorzeitige Einreichen der Anträge führt also keineswegs zu einer schnelleren Bearbeitung. Das Gegenteil ist der Fall: Korrekturanträge zu bereits eingereichten Anträgen verlängern die Bearbeitungsdauer spürbar.
Vollständige Anträge nach Ende des Abrechnungsmonats beschleunigen Auszahlung
Für das Einreichen der Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den Juni müssen zum Beispiel bis spätestens Ende September eingereicht werden. Unsere Video-Tutorials bieten Ihnen Unterstützung beim Ausfüllen der Antragsformulare. Am Ende dieses Artikels können Sie zudem eine Ausfüllanleitung herunterladen.
Im Sinne einer weiterhin möglichst zügigen Bearbeitung bittet die BA alle Unternehmen und Betriebe, die Anträge auf Kurzarbeitergeld erst nach Ende des Abrechnungsmonat mit den vollständigen Daten des Monats einzureichen und damit Korrekturanträge zu vermeiden.
Eine Ausfüllhilfe bei der Beantragung von Kurzarbeit finden Sie oben unter den eingestellten pdf-Dokumenten!
Kurzarbeitergeld: Frist für März-Abrechnung nicht verpassen
Ende Juni 2020 läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung bzw. Erstattung von Kurzarbeitergeld (KuG) beachten müssen: Nur noch bis zum 30. Juni besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Der Grund ist, dass Unternehmen gesetzlich rückwirkend maximal drei Monate Zeit haben, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Spätestens Ende Juli müssen demzufolge die Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai und analog in den folgenden Monaten.
Nach Ablaufen der Dreimonatsfrist keine KuG-Erstattung mehr möglich
Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist separat auf die Dreimonatsfrist hin, weil rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung haben. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das KuG einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus. Wertvolle Hilfestellung bei der Beantragung von KuG erhalten Sie auch in unseren Video-Tutorials zur Kurzarbeit.
Für jeden Abrechnungsmonat muss die 10-Prozent-Regelung erfüllt sein
Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10-Prozent-Regelung („Quorum“): Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter*innen müssen mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Wenn sich in Ihrem Unternehmen seit der ursprünglichen Kurzarbeitsanzeige der Arbeitsausfall unterschiedlich gestaltet hat und das Quorum nicht mehr erfüllt werden konnte, ist eine Umdeutung der Anzeige vom Unternehmen auf die Betriebsabteilungen sinnvoll. Die BA hat angesichts der besonderen Umstände durch die Corona-Pandemie eine Regelung dazu getroffen. Abzustimmen ist das Verfahren mit der zuständigen Agentur für Arbeit.
Agenturen für Arbeit bieten praktische digitale Services für das Antragsverfahren
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das KuG an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App, einfach als Scan aller Dokumente per Handy und als hochgeladenes PDF bzw. als Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store. Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen .
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat darüber informiert, dass sie eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zu teilweiser Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung getroffen hat.
Ausgangssituation: Kurzarbeitsbescheid gilt häufig für das ganze Unternehmen
Viele Unternehmen hatten zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA auch in ihre Weisung zu Beginn der Corona-Pandemie explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen, um die Zahl der Anzeigen zu reduzieren. Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10-Prozent-Erfordernis (Quorum: Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb bzw. das Unternehmen nicht mehr erfüllt.
Nach der Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Gleiches gilt umgekehrt. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist kann erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen (§ 104 Abs. 3 SGB III).
Umdeutung der Kurzarbeitsanzeige auf Betriebsabteilungen
Angesichts der Sondersituation der Corona-Pandemie, die sowohl die BA als auch die Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt hat, sieht die BA jetzt folgende Regelung vor:
Bitte beachten Sie dabei:
Beispielfälle bei der Umdeutung der ursprünglichen Anzeige
Die Ausgangssituation ist wie folgt:
Umdeutung im Juni lediglich für die Betriebsabteilung 1:
Umdeutung im Juni für Betriebsabteilung 1 und Betriebsabteilung 2:
Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 auf dem Verordnungsweg die Konditionen der Kurzarbeit für Unternehmen verbessert.
Um die Liquidität von Unternehmen und die Beschäftigung in Deutschland zu sichern, ist das Kurzarbeitergeld eine sinnvolle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten.
das Bundeskabinett hat gestern die Verordnung über Erleichterungen zur Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) mit folgendem Inhalt beschlossen:
• Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf zehn Prozent der Belegschaft gesenkt.
• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
• Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
• Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.
• Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Beitragsmitteln für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, hat Vorrang vor einer Erstattung aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III.
Die Erleichterungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie gelten zudem rückwirkend für bereits ab 1. März 2020 eingetretene Arbeitsausfälle.
Das bedeutet, dass:
• auch rückwirkend Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Es ist arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde, da in einen bereits abgeschlossenen Vorgang nicht rückwirkend eingegriffen werden kann. An der Notwendigkeit, rechtzeitig den Arbeitsausfall anzuzeigen, ändert diese Auslegung nichts. Zeigen Sie daher umgehend den Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur an (Informationen unter www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).
• für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich ist, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
• Kurzarbeit grundsätzlich auch für Beschäftige der Zeitarbeit nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend vereinbart werden kann. Der in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG geregelte Lohnanspruch für Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer kann aufgrund der Verordnung frühestens mit Wirkung ab 1. März 2020 für den Umfang des Arbeitsausfalls und die Dauer aufgehoben werden, für die Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.
• die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, nicht mehr aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III (Winterbeschäftigungs-Umlage) erfolgt, sondern aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung.
• für alle Beschäftigten, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet werden.
Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die bereits bestehende Verordnungsermächtigung in § 109 SGB III auf 24 Monate verlängert wird. Die dafür notwendige Voraussetzung der "außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt" ist unzweifelhaft erfüllt.
Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 bzw. 67 (bei Eltern) Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Kündigungen sollen so vermieden werden. Bis dato verbleiben Arbeitgebern bei Kurzarbeit aber große Belastungen durch die zu 80 Prozent allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, also den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 36,25 Prozent für das ausgefallene Bruttoentgelt.
Neu: Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Monat
Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen.
Vor dieser enormen Belastung will die Bundesregierung Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, jetzt besser schützen. So sollen der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert und die Leistungen verbessert werden. Zu den Neuerungen, die ab 01. März gelten, gehören:
Der steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steht mit dem sogenannten Corona-Steuerhilfegesetz noch im Gesetzgebungsverfahren.
Wir haben für Sie Hinweise zusammengefasst, wie mit der steuerfreien Aufstockung nach Inkrafttreten in der Praxis voraussichtlich umzugehen ist.
Die Steuerfreiheit soll für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld gelten, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches nicht übersteigen. So wird ein Gleichlauf zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) hergestellt.
Die Neuregelung ist zeitlich befristet und gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden.
Erläuternde Aussagen zu Anwendungsfragen
Der Arbeitgeber hat die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Bei Inkrafttreten des Gesetzes werden Löhne für einige von der Regelung abgedeckte Monate schon abgerechnet sein. Falls Unternehmen in diesem Zeitraum schon aufgestockt haben, ist der Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, etwa weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt die Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG).
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt aufgrund des Coronavirus zu der Frage "Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld" folgendes (Stand: 26. März 2020):
"In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.
Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen."
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat eine Lücke beim Kurzarbeitergeld (KuG) geschlossen, die besonders bei denjenigen Betrieben Unsicherheit ausgelöst hatte, die Pendler aus Tschechien und Polen beschäftigen.
Nach der Klarstellung des BMAS haben Grenzgänger grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld – unabhängig davon, ob die Grenze geschlossen ist oder nach dem Übertritt Quarantäneregeln gelten. Wichtig: Betriebe können Korrekturen einfordern, wenn Ansprüche auf KuG mit Bezug auf die bisherige Auffassung gemindert oder abgelehnt wurden, und Leistungen rückwirkend erhalten.
Grenzgänger allgemein
Für Personen, die im EU-Ausland ihren Wohnsitz haben und zur Arbeit nach Deutschland pendeln, gilt beim KuG das Beschäftigungsstaatsprinzip. Das heißt: Sind Personen in einem Betrieb in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist Deutschland für die Gewährung von KuG zuständig. Diese Auffassung hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) auch bisher schon vertreten.
Sonderfall Grenzschließungen
Neu ist die Auffassung bei Grenzschließungen der Nachbarländer wie Frankreich, Polen und Tschechien, die auch Berufspendler treffen. Dabei handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz. Die BA weist nun darauf hin, dass diese Maßnahmen aufgrund des europäischen Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung so zu bewerten sind, als wäre diese in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (§ 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger*innen, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf KuG haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig KuG und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgänger*innen seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Bezug auf Frankreich, Polen und Tschechien die betroffenen Grenzgänger*innen keine Entschädigungsleistung erhalten. Denn anders als in Deutschland ist diese nicht als Staatshaftungsanspruch ausgestaltet, sondern als eine Leistung der Krankenversicherung. Da die betroffenen Personen aber in Deutschland sozialversichert sind, zahlen sie regelmäßig keine Beiträge zur Krankenversicherung in ihren Heimatländern. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des KuG eingereicht wird.
Korrekturmöglichkeiten
Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend KuG beziehen und aufgrund der bisherigen Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf KuG aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.
Zur Entlastung der von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen und zur Erhaltung der Arbeitsplätze setzt der Staat auf das Instrument des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (KUG). Bereits in der Finanzmarktkrise der Jahre 2008/2009 hat sich dieses Instrument bewährt.
Auf Grundlage des am 14.03.2020 in Kraft getretenen „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020 erleichtert, insbesondere ist es nunmehr für die Anmeldung der Kurzarbeit ausreichend, wenn in einem Betrieb 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (die Schwelle lag vormals bei ca. 33%).
Mit diesen Erleichterungen steigt zugleich die Versuchung, schnell an Kurzarbeitergeld zu kommen. Die missbräuchliche Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes ist jedoch mit strafrechtlichen Risiken verbunden.
Strafrechtliche Risiken
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nicht erfüllt, so liegt ein potentieller Missbrauch vor. Die Missbrauchsvarianten sind vielfältig.
Die häufigste Missbrauchsform ist wohl, dass die Mitarbeiter eines Betriebs, obwohl sie sich in Kurzarbeit befinden, ihre Arbeitszeit tatsächlich in vollem Umfang ableisten. Hierbei werden die Mitarbeiter angehalten, „auszustempeln“ – und danach ihre Arbeit unverändert fortzusetzen. Rechtlich ist diese Vorgehensweise sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer problematisch:
Ein Arbeitsausfall liegt zudem auch dann nicht vor, wenn tatsächlich noch Aufgaben vorhanden sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts zuweisen kann und dadurch der Arbeitsausfall verhindert werden kann.
Bereits in der Finanzmarktkrise 2008/2009 sind Fallkonstellationen bekannt geworden, in denen tatsächlich kein Arbeitsausfall in dem vom Arbeitgeber angezeigten Umfang bestand, der Arbeitgeber aber dennoch die Erstattung des vorverauslagten Kurzarbeitergeldes begehrte.
Werden im Rahmen der Antragstellung leichtfertig falsche Angaben getätigt, so ist dies nicht nur für den Verantwortlichen mit strafrechtlichen Risiken verbunden. Auch gegen das Unternehmen selbst kann eine Geldbuße nach § 30 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) verhängt werden. Darüber hinaus kommt die Einziehung des im Zusammenhang mit dem rechtswidrig beantragten und ausgezahlten Kurzarbeitergelds in Betracht (§ 73, 73c StGB).
Fazit
Aufgrund der derzeit hohen Anzahl von Anträgen, wird die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wohl zunächst nicht ins letzte Detail erfolgen. Im Nachgang sind jedoch Kontrollen durch Sonderprüfungsgruppen, jedenfalls bei Verdachtsmomenten, möglich. Derartige Kontrollen gab es bereits nach der Finanzmarktkrise 2008/2009.
Die Möglichkeit der Aufdeckung der Tat ist somit stets gegeben. Sowohl der § 263 StGB (Betrug) als auch der § 264 StGB (Subventionsbetrug) drohen im Grundfall eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen auch Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren an.
Zudem bleibt neben den bereits angesprochenen Aspekten oftmals auch ein Imageschaden nicht aus.
Sofern auch Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, setzen Sie sich bitte mit der Agentur für Arbeit in Verbindung. Die (zunächst) einheitliche Nummer des Arbeitgeber-Services bei der Agentur für Arbeit lautet: 0800/4555520, nach der Bandansage wählen Sie bitte die Ziffer „2“.
Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird bestimmt sich nach §§ 95 ff. SGB III und obliegt der Bundesagentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld kann online über den nachfolgenden Link beantragt werden: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal.