Informationen u.a. zum Klimapaket, zu Europäischen Regulierungsmaßnahmen, zur Verpackungsrichtlinie, zur REACH-Verordnung sowie zur Energiewende.
Angesichts der gravierenden Auswirklungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Wirtschaft besteht auch für Großhandelsunternehmen dringender Handlungsbedarf. Um dem Klimawandel sowie weiteren Temperaturerhöhungen wirksam entgegenzusteuern, kommt der Vermeidung, Reduktion und Kompensation von Emissionen eine wichtige Bedeutung zu. Der Großhandel muss also geeignete Anpassungskonzepte und -strategien entwickeln, um seiner ökologischen Verantwortung gerecht zu werden.
Das Infoblatt "Nachhaltigkeit" greift auf die fachlichen Inhalte und Diskussionsrunden des Workshops „Nachhaltigkeit im Großhandel“ im Rahmen des Projekts „Großhändler helfen Großhändlern“ am 11. Juli 2023 in Regensburg zurück. Es soll interessierten Großhandelsunternehmen einen Überblick zur Auseinandersetzung mit dem eigenen CO2-Fußabdruck geben und Schritte zur Identifikation von emissionsintensiven Bereichen sowie praxisnahe klimafreundliche Handlungspotenziale aufzeigen.
Der LGAD führt in Zusammenarbeit mit dem BGA die Energieeffizienz-Kampagne für die vertretenen Branchen des Groß- und Außenhandels und Dienstleistungen durch. Im Herbst 2021 wurde die Laufzeit um weitere drei Jahre verlängert. Für die Durchführung erhält der BGA eine öffentliche Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und wird durch den Thinktank adelphi inhaltlich und organisatorisch unterstützt.
Mehr dazu unter:
https://energie.bga.de/kampagne
Mit dem aktuellen Umwelt- und Klimapakt arbeiten die Bayerische Staatsregierung und ihre Partner, die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. (vbw), dem Bayerischen Industrie- und Handelskammertag (BIHK) sowie dem Bayerischen Handwerkstag (BHT), daran, Lösungen bei der Bearbeitung der wichtigsten Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen zu entwickeln, um den Umwelt- und Klimaschutz in Unternehmen und Betrieben voranzutreiben.
Der Umwelt- und Klimapakt steht allen bayerischen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, offen. Voraussetzung für die Teilnahme ist neben den gesetzlichen Anforderungen auch praktizierter Umweltschutz im Unternehmen. Die Teilnahme ist kostenlos und erfolgt auf Antrag für zunächst drei Jahre mit einer Verlängerungsoption.
Mehr Informationen unter:
https://www.umweltpakt.bayern.de
Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ist die wichtigste europäische Rechtsvorschrift zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die von chemischen Stoffen ausgehen können. Zu diesem Zweck sieht es eine bessere und frühere Identifizierung der inhärenten Eigenschaften von Chemikalien sowie Maßnahmen wie die schrittweise Beseitigung oder Beschränkung von besonders besorgniserregenden Stoffen vor. REACH zielt auch darauf ab, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der EU zu verbessern.
Der CRMA ist Teil des Green Deal Industrial Plan vom 1. Februar 2023, der die CO2-neutrale Industrie stärken und den schnellen Übergang zur Klimaneutralität unterstützen soll. Konkret soll der CRMA die Versorgung mit kritischen und strategischen Rohstoffen langfristig sichern und problematische Abhängigkeiten reduzieren. Dazu sind die Stärkung der Lieferketten, die Diversifizierung der Importe aus verlässlichen Partnerländern, die Einhaltung von ESG-Standards und die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung.
Der Trilog
zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) hat in der KW 2 (2024) auf der Arbeitsebene begonnen.
Die Bundesregierung hat im
Rahmen der Haushaltskonsolidierungen beschlossen, die Kosten der europäischen
Plastiksteuer von 0,80 Euro pro Kilogramm nicht-recycelter
Kunststoffverpackungen zukünftig an die Verursacher/Hersteller weiterzugeben.
Der Zeitplan ist, dass dies ab dem 1. Januar 2025 umgesetzt werden soll. Die
gesetzliche Grundlage wird in diesem Jahr erarbeitet. Somit ist auch noch nicht
klar, ob dies z.B. durch die Daten im Verpackungsregister erfolgen wird.
Eigentlich besteht seit dem 1.
Januar die Verpflichtung für gewisse Hersteller (vgl. hier unser
bereitgestelltes FAQ, v.a. Hersteller von Verpackungen für To-Go-Lebensmittel
und Tabakprodukte) sich in das Register DIVID einzutragen, um den Anforderungen
des Einwegkunststofffondsgesetzes gerecht zu werden. Da sich allerdings
der Aufbau des Registers durch das Umweltbundesamt verzögert, wird die
Registrierung frühstens ab April möglich sein. Unter www.einwegkunststofffonds.de gibt eine statische Darstellung des
Registers.
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen und Unternehmer, in Deutschland genauso wie Unternehmen mit Sitz im Ausland, die erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen. Das Verpackungsgesetz bezeichnet diese Unternehmen somit als Hersteller.
Wer Verpackungen mit Ware befüllt und diese in Deutschland verkauft und die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, muss in Deutschland seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.
In Deutschland müssen Hersteller die Entsorgung und das Recycling ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen finanzieren. Das bedeutet, Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen ihre jährlichen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an einem oder mehreren (dualen)
System/en beteiligen (Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages) und sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren und dort Datenmeldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben.
Die im Verpackungsregister LUCID abgegebenen Datenmeldungen zu den jährlichen Verpackungsmengen müssen 1:1 mit den bei den Systemen gemeldeten Mengen übereinstimmen
Katalog zu systemneteiligungspflichtigen Verpackungen
Erklärfilm zum Registrierungsprozess
Bei inhaltlichen Fragen
anfrage@verpackungsregister.org
Bei Fragen zu den Informationspflichten über die Rücknahme beantwortet das Bundesumweltamt als zuständige Behörde Fragen unter verpackg@bua.de
Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 setzt Art. 8 und 14 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie aus dem Jahr 2019 um. Ziel ist es, die Verwendung in kurzlebigen Produkten zu verringern und die unsachgemäße Entsorgung solcher Produkte einzugrenzen. So wurden mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung 2021 bereits bestimmte Einwegkunststoffprodukte (z. B. Strohhalme) verboten und mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung Kennzeichnungspflichten (z. B. von Getränkebechern) festgelegt, andere Bestimmungen (z. B. Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen in der Gastronomie) wurden im Verpackungsgesetz geregelt.
Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten dazu, die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, für die es keine Alternativen gibt, an den Kosten für die Entsorgung, Reinigung des öffentlichen Raums und für Aufklärungsmaßnahmen zu beteiligen.