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Außenhandel / Logistik

Informationen zu u.a. Außenwirtschaftsförderung, Außenhandel, Verkehr & Transport, Import Promotion Desk, Verpackungsgesetz.

Änderungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen

Die Einführung der vollständigen Zollkontrollen für Waren aus der Europäischen Union (EU) in das Vereinigte Königreich ist bereits mehrmals verschoben worden. Im August 2023 legt die britische Regierung mit dem Border Target Operating Model (BTOM) einen Plan vor, der nun in drei Stufen umgesetzt wird. Die erste Stufe tritt dabei ab dem 31.01.2024 in Kraft; weitere in den Folgemonaten:

  •  31. Januar 2024: Einführung von Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU in das Vereinigte Königreich.
  • 30. April 2024: Einführung dokumentarischer und risikobasierter Identitäts- und Warenkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU. 
  • 31. Oktober 2024: Die Sicherheitserklärungen für EU-Einfuhren werden ab dem 31. Oktober 2024 in Kraft treten. Parallel dazu wird die britische Regierung einen reduzierten Datensatz für Einfuhren einführen, und die Nutzung des einheitlichen Handelsfensters des Vereinigten Königreichs wird Doppelarbeit in den verschiedenen Datensätzen vor dem Eintreffen der Waren soweit wie möglich vermeiden.


CO -Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung EU 2023/956 zur Schaffung eines CO₂ -Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) in Kraft getreten. Seit dem 1. Oktober 2023 ist das CO₂-Grenzausgleichssystem in Kraft. Während der Übergangszeit bis zum 31.12.2025 müssen Einführer von betroffenen Waren quartalsweise einen CBAM-Bericht vorlegen.

Seit 2005 ist das wichtigste Klimaschutzinstrument der EU das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS). Dieses legt den Preis für Treibhausgase fest, die in der EU ausgestoßen werden. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit schwach entwickelten Umwelt- und Klimaschutzregelungen - die sogenannte "Carbon Leakage" - zu verhindern, wird im Rahmen des "Fit for 55"-Pakets, mit welchem die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% verringern möchte, der CO₂-Ausgleichsmechanismus (CBAM) eingeführt.

Das CBAM wird ab 2026 bestimmte emissionsintensive Produkte aus Drittländern bei der Einfuhr in die EU schrittweise bepreisen. Diese Maßnahme wird durch die Verpflichtung zum Kauf von sogenannten CBAM-Zertifikaten umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird anhand des wöchentlichen Durchschnitts der Zertifikatspreise im EU-Emissionshandelssystem berechnet und ist somit eng mit dem europäischen Emissionsmarkt verknüpft. Wenn im Herkunftsland bereits ein CO₂-Preis gezahlt wurde, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelberechnung zu vermeiden.

Betroffen sind:

  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105

Die genauen Beschreibungen entnehmen Sie unserem Merkblatt.

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:

  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. der Sendungswert selbst ist egal.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).

Aufgrund der betroffenen Warengruppen sind nahezu das gesamte produzierende und verarbeitende Gewerbe betroffen. Im Unterschied zur CSR-Directive der EU sind bei CBAM alle Unternehmen von der Reporting- und späteren Ausgleichspflicht betroffen, unabhängig von Umsätzen und Mitarbeiterzahlen.

Insbesondere sind aber alle Groß- bzw. Außenhändler, die betroffene Waren in den EU- Raum importieren, betroffen.

Die Umsetzung von CBAM wird in zwei Phasen erfolgen:

1. Die Übergangsphase läuft bereits seit 1. Oktober 2023. Während der Übergangsphase unterliegen Importeure von CBAM-Waren einer Berichtserstattungspflicht, es ist jedoch noch nicht notwendig, in dieser Zeit CBAM-Zertifikate zu erwerben Während dieses Zeitraums müssen Importeure jedes Quartal eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Ab dem 31.12. 2024 ist außerdem zu beachten, dass nur autorisierte CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU importieren dürfen.

2. Die Implementierungsphase beginnt ab 01.Januar 2026: In diesem Zeitraum müssen CBAM-Zertifikate für CBAM-abgedeckte Waren erworben werden, wodurch zum ersten Mal eine Bepreisung der produktionsbezogenen THG-Emissionen der abgedeckten Importwaren erfolgt. Ab diesen Zeitpunkt erfolgt dann eine jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung zusammen mit erforderlicher Meine an CBAM-Zertifikaten zum 31.05. für alle im vorausgegangen Kalenderjahr importierten Güter.

Die Abgabe der CBAM-Berichte muss grundsätzlich bis spätestens 1 Monat nach Quartalsende erfolgen. Für den 1. CBAM-Bericht über Einfuhren im vierten Quartal 2023 impliziert dies ein Fristende für die Abgabe am 31. Januar 2024, für den 2. CBAM-Bericht über Einfuhren im ersten Quartal 2024 am 30. April 2024 usw.

Hinweis: Dies gilt nur in der Übergangsphase. Während der Implementierungsphase muss die Abgabe jährlich erfolgen.

Änderungen und Korrekturen eines bereits eingebrachten CBAM-Berichts sind für zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich – d.h. bis ein Monat nach Abgabefrist für die CBAM-Berichte. Zusätzlich kann aufgrund begründeter Antragstellung auch nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres nach Ende des betreffenden Quartals der CBAM-Bericht korrigiert werden.

Die Europäische Kommission vergleicht die Zolldaten mit den eingereichten CBAM-Berichten und prüft, ob der Anmelder die Berichtserstattungspflicht vollständig erfüllt hat. Ein CBAM-Bericht gilt als unvollständig oder unrichtig, wenn die Daten oder Informationen in der eingereichten Anmeldung nicht den festgelegten Anforderungen entsprechen, wenn der Anmelder unrichtige Daten/Informationen verwendet oder wenn der Anmelder keine angemessene Begründung für die Verwendung alternativer Berechnungsmethoden liefert.

Im Falle fehlender, unvollständiger oder unrichtiger CBAM-Berichte wird ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren wird über die zuständige nationale Behörde abgewickelt, die in diesem Zusammenhang auch Sanktionen verhängen kann.

Ferner sieht die CBAM-Verordnung auch die Möglichkeit vor, Sanktionen zu verhängen, um die Einhaltung des CBAM durchzusetzen. Während der Übergangsphase sieht die Durchführungsrechtsakt (DRA) vor, Sanktionen zu verhängen bei:

· der Nichtabgabe eines CBAM-Berichts,

· oder bei Vorliegen eines fehlerhaften/unvollständigen CBAM-Berichts.

Die Höhe der Sanktion variiert zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen. Details sind Stand November 2023 noch unklar. Wer der Anmeldung im CBAM-Register nicht nachkommt, riskiert wegen der geplanten Verknüpfung mit der eigenen EORI-Nummer außerdem abgelehnte Zollanmeldungen. Die Festlegung der Höhe der Sanktion obliegt der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage einer Liste von Kriterien/Bewertungsfaktoren, die von der Europäischen Kommission bereitgestellt werden (Artikel 16 der DRA).

Höhere Sanktionen können von der zuständigen nationalen Behörde verhängt werden, wenn mehr als zwei unvollständige oder falsche CBAM-Meldungen nacheinander eingereicht wurden oder wenn die Meldung mehr als sechs Monate lang ausgelassen wurde.

  • Bis 31.01.2024 erster CBAM-Bericht über das 4. Quartal 2023 ist abzugeben. Weitere Berichte dann vierteljährlich.
  • Bis 31.07.2024 erleichterte Berechnungsmethode der grauen Emissionen ist zulässig
  • Ab 31.12. 2024: Nur autorisierte CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren in die EU importieren
  • Bis 30.06.2025 weiteren Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7
  • Bis 31.12. 2025 Übergangszeitraum - Während dieses Zeitraums müssen Importeure jedes Quartal eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht an die EU-Kommission übermitteln.
  • Ab 1.01.2026: Beginn der Vollimplementierung, d. h. Pflicht zum Zertifikatkauf mit phasenweiser Steigerung der Kostenbelastung über die folgenden Jahre
  • Bis 2034: Schrittweiser Abbau der kostenlosen EU-ETS-Zertifikate für CBAM-Waren

  • Festlegung wer zukünftig für die Dokumentation und Meldepflichten im Rahmen von CBAM zuständig sein wird
  • Prüfung welche Waren in ihrem Unternehmen möglicherweise betroffen sind
  • Kontaktaufnahme mit ihren Lieferanten und bringen Sie in Erfahrung, wie hoch die CO2e-Emissionen bei der Produktion ihres importierten Artikels sind. Prüfen Sie, ob unter Umständen bereits Abgaben in einem CBAM verträglichen System im Ursprungsland gezahlt werden.
  • Überlegen Sie, ob sich eine exakte Berechnung lohnt anhand Anhang IV der Verordnung oder ob die Verwendung von (möglicherweise höheren) Standardwerten sinnvoller ist
  • Wenn nicht bekannt, ermitteln sie den nichtpräferenziellen Ursprung ihrer Waren.
  • Bleiben Sie aktuell, einige Informationen werden noch bekannt gegeben

Das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) wurde inzwischen freigeschaltet. Der Zugang soll nach Auskunft der EU-Kommission durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden.

Die ständige CBAM-Stelle in Deutschland ist es die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Hier finden Sie weitere Informationen zum CBAM-Portal für Unternehmer. Das CBAM-Portal für Unternehmer wird erst in einigen Tagen erreichbar sein. Die vorgelagerten Registrierungsschritte können jedoch bereits jetzt durchgeführt werden. Es findet sich dort auch ein Hinweis zur für die späteren Meldungen nötige Registrierung.

So erfolgt das Zugangsmanagement in Deutschland zunächst über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie man Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhält, findet sich auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.

Eine Anleitung zum CBAM-Register haben wir hinterlegt. Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten.

Weitere Informationen

Die EU-Kommission bietet fortlaufend Online-Informationsveranstaltungen und e-Learnings (auf Englisch) zur CBAM-Richtlinie, in denen Sie sich kostenfrei anmelden können, an. Außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung zur CBAM-Richtlinie. Für die aufgezeichneten und anstehenden e-Learnings müssen Sie sich zuerst auf der Webseite registrieren.

CBAM-Portal für Unternehmer

Zoll-Portal

China

Initiative mit dem Generalkonsul der Volksrepublik China in München

"Wir wollen die sehr guten Wirtschafsbeziehungen zwischen Bayern und China auch in Zukunft fortsetzen." Hierin waren sich LGAD-Präsident Christoph Leicher und der Generalkonsul der Volksrepublik China in München Tong Defa bei einem Treffen am 11. September 2023 im Generalkonsulat einig.

Denn Fakt ist: China ist Bayerns wichtigster Handelspartner. Mit keinem anderen Land der Welt hat der Freistaat ein größeres Handelsvolumen. Auch die Unternehmen des bayerischen Großhandel und Außenhandel haben in den letzten Jahren und Jahrzenten hervorragende Beziehungen in das Reich der Mitte aufgebaut.

Um diese Wirtschaftskraft zu erhalten, ist ein enger Dialog auf allen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ebenen von zentraler Bedeutung! LGAD-Präsident Leicher und Generalkonsul Tong haben deshalb vereinbart, eine gemeinsame Initiative zu starten, um sich in Zukunft eng auszutauschen. Gemeinsam wollen Verband und Konsulat einen Beitrag für weiterhin erfolgreiche Handelsbeziehungen leisten.

Durch die gemeinsame Initiative will der LGAD seine Mitglieder noch besser über aktuelle Änderungen der Vorschriften für wirtschaftliche Kooperationen mit China informieren – u.a. in Bezug auf Verordnungen zu Visumspolitik, Außenhandel und Investitionen. Hierfür planen LGAD und Generalkonsulat auch gemeinsame Veranstaltungen und Teilnahmen an Messen.

LGAD-Präsident Christoph Leicher mit dem Generalkonsul der Volksrepublik China in München Tong Defa
LGAD-Präsident Christoph Leicher mit dem Generalkonsul der Volksrepublik China in München Tong Defa

Erleichterung für die Visavergabe

Das Auswärtige Amt hat mit Blick auf die erheblichen Verzögerungen, die es u.a. bei der Antragstellung in den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in Asien gab, Lösungen auf den Weg gebracht. bzw. an Neuerungen für eine beschleunigte Visavergabe arbeiten.
Hierzu gehört der "Aktionsplan Visabeschleunigung", mit dem das AA eine Anpassung von Ressourcen, Strukturen und Verfahren verfolgt. Weiterhin wird auf EU-Ebene intensiv an der Digitalisierung des Visumverfahrens gearbeitet. Ein entsprechender Verordnungsentwurf der Kommission soll noch in diesem Winter in Kraft treten. Dadurch wird es zukünftig möglich sein, Schengen-Visaanträge online einzureichen, was eine persönliche Vorsprache und externe Dienstleister nur noch bei der erstmaligen Beantragung erforderlich macht.

Bayerische Außenwirtschaftsförderung

Der LGAD ist Teil des Netzwerks der bayerischen Außenwirtschaftsförderung

Bayern ist wie kaum eine andere Volkswirtschaft in der Weltwirtschaft verflochten. Die Versorgung mit Produkten aus aller Welt durch den Importhandel sowie der sehr erfolgreiche Exporthandel bilden ein starkes Standbein der bayerischen Wirtschaft.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium entwickelt die bayerische Außenwirtschaftspolitik und steuert diese in enger Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungsangebot allen anderen Partnern der Außenwirtschaftsförderung.

Der LGAD Bayern wirkt u.a. mit im "Ausschuss des Bayer. Messebeteiligungsprogramms". Dieses Förderprogramm organisiert jährlich rund 50 Messebeteiligung im Ausland, um klein- und mittelständische Unternehmen aus Bayern den Eintritt auf Auslandsmärkten zu ermöglichen.

Der LGAD steht weiterhin im engen Austausch mit der Gesellschaft für Internationale Wirtschaftsbeziehungen – Bayern International, welche die Außenwirtschaftsförderprojekte des Freistaats, wie Messebeteiligungen, Delegations- und Unternehmerreisen sowie alle Arten von Projekten der Import- und Exportanbahnung organisiert.

Weiterhin ist das Außenwirtschaftszentrum der bayerischen IHK unser Kooperationspartner in Sachen Markterschließung mit dem Ausland.

Für die Erschließung neuer Märkte greifen wir auf das weltweite Netz der bayerischen Auslandsrepräsentanzen zurück, die vor Ort für Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, siehe u.a. auch auf Bavaria World Wide sowie im folgenden Video:

Außenhandel

Die Weltwirtschaft entwickelt sich immer mehr zu einer Verflechtung von internationaler Produktion und Wertschöpfung. Auch der bayerische Groß- und Außenhandel ist zu einer wichtigen Drehscheibe der weltweiten Warenströme geworden und nimmt aktiv und erfolgreich an der Globalisierung teil.

Ein Großteil unserer Mitgliedsunternehmen ist im Import- und Exportgeschäft tätig, weshalb der LGAD als Unternehmerverband die Interessen der bayerischen Außenhändler vertritt. Der LGAD setzt sich demnach für einen fairen Welthandel ein, der auf einem freien und unbegrenzten Wettbewerb zwischen Unternehmen und Standorten basiert.

Außenhandel Europa
Außenhandel Europa

Import Promotion Desk

Import Promotion Desk
Import Promotion Desk

Das IPD ist eine Initiative des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. und der sequa GmbH – der Entwicklungsorganisation der Deutschen Wirtschaft. Ziel ist die nachhaltige und strukturierte Importförderung bestimmter Produkte aus ausgewählten Partnerländern.

Der Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V. (BDEx)

Die internationalen Handelsunternehmen, größtenteils zusammengeschlossen in Regionalverbänden, haben sich im BDEx organisiert, um so den Informationsaustausch und ihre gemeinsame Interessenvertretung sicherzustellen. Der BDEx verfolgt kompetent und zuverlässig die Wahrung und Förderung der Außenhandelsinteressen seiner Mitglieder. Derzeit gehören etwa 850 Unternehmen mit ca. 3.000 Repräsentanzen weltweit zum Mitgliederkreis.

Eine wesentliche Aufgabe der Verbandsarbeit ist die tägliche Beratung und Vermittlung von Informationen und Kontakten für Mitgliedsverbände und deren Mitgliedsunternehmen. Darüber hinaus stellt die Mitgestaltung der Handelspolitik eine zentrale Aufgabe dar.

BDEx Logo
BDEx Logo

Länderinformationen und Marktplatz

Regelmäßige Länderinformationen über Marktzugänge, Projekte und weltweit wirtschaftliche Entwicklungen in vielen Ländern von A bis Z stehen Ihnen hier zur Verfügung.

Europäische Lieferkettenrichtlinie

Der Rat und das Europäische Parlament haben sich zur Europäischen Lieferkettenrichtlinie vorläufig geeinigt. Die Einigung der Richtlinie muss allerdings noch von beiden Co-Gesetzgebern angenommen werden, bevor sie final beschlossen ist. Mit dem Gesetz sollen große Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie etwa von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren. Größere Unternehmen müssen zudem einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind. Vorgesehen ist auch, dass Unternehmen vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn es in ihren Lieferketten zu Verstößen gegen Menschenrechte kommt.

Die Europäische Lieferkettengesetzrichtlinie sieht folgende Beschlüsse vor:

  • Die Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von Umsatz von 150 Millionen Euro fest.
  • Für Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn sie einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften, und zwar 3 Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie.
  • Die Kommission muss eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Ebenso sind Unternehmen aus Risikosektoren ab 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten sowie das Baugewerbe

  • Der Zugang der Betroffenen zum Recht wird gestärkt.
  • Es legt eine Frist von fünf Jahren fest, innerhalb derer (einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft), ihre Ansprüche geltend gemacht werden können.
  • Außerdem beschränkt es die Offenlegung von Beweise, Unterlassungsmaßnahmen und Verfahrenskosten für die Kläger.
  • Als letztes Mittel müssen Unternehmen, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch einige ihrer Geschäftspartner feststellen, diese Geschäftsbeziehungen beenden, wenn diese Auswirkungen nicht verhindert oder beendet werden können.

  • Für Unternehmen, die die im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhängten Geldbußen nicht zahlen, sieht das vorläufige Abkommen folgende Maßnahmen vor:
  • mehrere Unterlassungsmaßnahmen und es berücksichtigt den Umsatz des Unternehmens, um Geldstrafen zu verhängen (d. h. ein Höchstgrenze von 5 % des Nettoumsatzes des Unternehmens).
  • Die Vereinbarung enthält die Verpflichtung für Unternehmen, einen Dialog und Konsultation mit den betroffenen Interessengruppen, als eine der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltsprüfung, durchzuführen.
  • Jedes EU-Land wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen diesen Verpflichtungen nachkommen. Diese Stellen werden bewährte Verfahren austauschen und auf EU-Ebene im Rahmen des von der Kommission eingerichteten Europäischen Netzes der Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.
  • Sie werden in der Lage sein, Inspektionen und Untersuchungen einzuleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die die Vorschriften nicht einhalten, einschließlich des "Naming and Shaming".

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen gelten kann.

  • Der Finanzsektor fällt nicht unter die Richtlinie
  • Es wird jedoch eine Überprüfungsklausel für eine mögliche zukünftige Einbeziehung dieses Sektors auf der Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung geben.

Die Einigung verstärkt die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung von Großunternehmen, einen Übergangsplan für den Klimawandel zu verabschieden und einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels zu verabschieden und umzusetzen.

  • Der Kompromiss fügt den im Anhang aufgeführten Verpflichtungen und Instrumenten neue Elemente hinzu, die die Menschenrechte betreffen, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen und Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die durch delegierte Rechtsakte in die Liste aufgenommen werden können, sobald sie ratifiziert sind.
  • Die vorläufige Vereinbarung enthält im Anhang auch Verweise auf andere UN-Übereinkommen wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politischen Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder das Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
  • Ebenso wird in dem Kompromiss die Art der Umweltauswirkungen, die unter diese Richtlinie fallen, klargestellt als jede messbare Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.
Container
Container

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten (verpflichtete Unternehmen).

Container Mosaik
Container Mosaik

KMU sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Allerdings können KMU dennoch mit den Anforderungen des LkSG konfrontiert werden, wenn sie Dienstleistungen für ein Unternehmen erbringen oder Produkte an dieses liefern, das selbst den Pflichten des LkSG unterliegt. In diesem Fall wird das KMU gemäß dem LkSG als direkter Zulieferer des verpflichteten Unternehmens betrachtet. Das verpflichtete Unternehmen ist dazu verpflichtet, direkte Zulieferer, bei denen ein Risiko vermutet wird, in ihre spezifische Risikoanalyse einzubeziehen. Gegebenenfalls müssen auch Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen und ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden.

Verkehr & Transport

Etwa 50 Prozent aller Warenbewegungen in Deutschland laufen über den Groß- und Außenhandel. Vor diesem Hintergrund erhält das Thema "Transport und Logistik" im Bereich des Groß- und Außenhandels eine besondere Bedeutung. Der LGAD bietet seinen Mitgliedsunternehmen ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot in den Bereichen nationaler und internationaler Straßen-, Schienen- und Seeverkehr, Binnenschifffahrt, Werkverkehr, Transportrecht und Transportlogistik. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der LGAD in zahlreichen Gremien aktiv und beeinflusst die Verkehrspolitik in München, Berlin sowie in Brüssel.

Transportmittel im Außenhandel
Transportmittel im Außenhandel

Verpackungsgesetz

Das Gesetz betrifft alle Unternehmen und Unternehmer, in Deutschland genauso wie Unternehmen mit Sitz im Ausland, die erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen. Das Verpackungsgesetz bezeichnet diese Unternehmen somit als Hersteller.
Wer Verpackungen mit Ware befüllt und diese in Deutschland verkauft und die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, muss in Deutschland seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

In Deutschland müssen Hersteller die Entsorgung und das Recycling ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen finanzieren. Das bedeutet, Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen ihre jährlichen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an einem oder mehreren (dualen)
System/en beteiligen (Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages) und sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren und dort Datenmeldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben.
Die im Verpackungsregister LUCID abgegebenen Datenmeldungen zu den jährlichen Verpackungsmengen müssen 1:1 mit den bei den Systemen gemeldeten Mengen übereinstimmen

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Sie haben Fragen?

Bei inhaltlichen Fragen
anfrage@verpackungsregister.org

Bei Fragen zu den Informationspflichten über die Rücknahme beantwortet das Bundesumweltamt als zuständige Behörde Fragen unter verpackg@bua.de

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