08.06.2018
Ab 12. Mai 2018 bis einschließlich 15. Mai 2020 ist bei der Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen die Vorlage eines Überwachungsdokuments erforderlich.
Die Überwachung gilt für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern mit Ausnahme von Norwegen, Island und Liechtenstein. Einfuhren bis zu einem Nettogewicht von 2.500 kg werden nicht erfasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 will man die schwierige wirtschaftliche Situation in der europäischen Aluminiumindustrie vor dem Hintergrund des weltweiten Überangebots im Aluminiumsektor sowie einer möglichen EU-Reaktion auf die US-Strafzölle auf Aluminiumprodukte steuern.