19.05.2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat entschieden, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen nicht noch einmal über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Corona-Prävention im Betrieb:
1. Rechtslage ab 26. Mai 2022
Mit Außerkrafttreten der Corona-ArbSchV zum 25. Mai 2022 müssen die Unternehmen keine pandemiespezifischen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Gefahr einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Eine Ansteckung im Betrieb mit dem Corona-Virus kann damit auch nicht mehr als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Hinweis: Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt nur bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Corona-ArbSchV. Dennoch soll die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel weiterhin im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) überarbeitet werden, um – sofern
es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte – auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können.
2. Betriebliches Hygienekonzept ab 26. Mai 2022
Grundsätzlich sind die Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB verpflichtet, die Beschäftigten vor Gefahr für Leib und Leben bei der Arbeit zu schützen. Mit Außerkrafttreten der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zur Corona-Prävention im Betrieb kann die Festlegung eines Hygienekonzepts Bestandteil der betrieblichen Pandemieplanung sein. Maßnahmen, die die persönliche Freiheit der Mitarbeiter beschränken (z. B. Maskenpflicht), werden zukünftig einen erhöhten Begründungsaufwand erfordern. Die fortgeltende pandemische Gefahr durch das SARS-CoV-2-Virus wird aus rechtlicher Sicht dann nur noch eingeschränkt geeignet sein, ein im Verhältnis zu den durchschnittlichen Krankheitsverläufen ein besonders erhöhtes Hygieneschutzniveau zu rechtfertigen. Die dafür erforderliche öffentlich-rechtliche Ermessensleitung fällt mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel weg.
3. Fazit
Ein Hygienekonzept bzw. Schutzmaßnahmen zur Infektionsprävention können in reduziertem Umfang weiter im Wege der betrieblichen Pandemieplanung festgelegt werden.