10.08.2020
Update: Die bereits angekündigte bundesweit angeordnete Testpflicht für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten gilt ab 08. August 2020.
Die Testpflicht-Verordnung (PDF-Direktlink) wurde am 07. August 2020 offiziell verkündet. Die Verordnung entspricht im Wesentlichen dem im Vorfeld veröffentlichten Entwurf.
Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten
Wer nach Deutschland einreist und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, muss nach der Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus vorhanden sind.
Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite veröffentlichten Risikogebiete.
Wer der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht nachkommt, kann gegen seinen Willen auf den Corona-Virus getestet werden. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.
Anforderungen an das ärztliche Zeugnis
Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf einen molekularbiologischen Corona-Test stützen. Der Test muss in einem EU-Staat beziehungsweise in einem Staat mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein. Die Liste dieser Staaten finden Sie hier. Der Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.
Ausnahmen
Die Testpflicht gilt nicht, wenn jemand das Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt durchreist hat. Außerdem gelten die Ausnahmen nach den jeweiligen Landesverordnungen über die Einreise-Quarantäne auch als Ausnahme von der Testpflicht nach Bundesverordnung. Wer also unter die Ausnahmen der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung fällt, unterliegt auch nicht der Testpflicht.
Meldepflicht
Personen, die der Testpflicht unterliegen sind nach einer Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums (PDF-Direktlink) verpflichtet, sich unverzüglich bei ihrem örtlichen Gesundheitsamt zu melden und entsprechende Angaben zu machen.
Verhältnis zur bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung
Die Vorgaben der bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung gelten neben der neuen Bundesverordnung unverändert fort. Ein nach der Bundesverordnung erfolgter negativer Test genügt allerdings auch den Anforderungen an eine Befreiung von der Quarantänepflicht nach der bayerischen Verordnung.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Quelle: vbw-Veröffentlichung, 10.8.2020