14.06.2022
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit nochmals bis Ende September 2022 verlängern.
Entsprechend wurde der Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) vorgelegt.
Mit der Verordnung sollen nur noch folgende Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022 verlängert werden:
Diese Regelungen sollen auch für Betriebe gelten, die ab dem 01. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Wie geplant sollen zum 30. Juni 2022 weitere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld auslaufen: die höheren Leistungssätze, die längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.
Begründet wird die geplante Verlängerung nicht mit den Auswirkungen der Pandemie, sondern mit den Folgen des russischen Kriegs in der Ukraine. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich daraus, dass sich infolge des Angriffskriegs auf die Ukraine die bereits während der Pandemie aufgetretenen Störungen in den Lieferketten weiter verschärfen können. Fehlende Vorprodukte können die Produktionstätigkeiten der Betriebe unmittelbar erheblich beeinträchtigen. Damit geht eine Verschiebung bei den von Kurzarbeit betroffenen Branchen einher, sie macht sich bereits in den Anzeigen zur Kurzarbeit bemerkbar.
Nach dem 30. September 2022 sollen wieder die normalen Kurzarbeitergeldregelungen gelten.