04.08.2022
Die Bundesregierung hat die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Herbst 2022 vorgestellt. Wir ordnen die danach möglichen Maßnahmen aus Arbeitgebersicht ein.
Der Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach und der Justizminister Dr. Marco Buschmann haben sich über eine Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) geeinigt. Das IfSG enthält die Ermächtigungsgrundlagen für Bund und Länder zum Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die aktuellen Ermächtigungsgrundlagen würden zum 23. September 2022 auslaufen, daher ist eine Anpassung und Verlängerung nötig, um im Herbst wieder und weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen zu können.
Das Bundesgesundheitsministerium hat das Konzept auf seiner Website sowie in einer Pressemeldung veröffentlicht. Im Folgenden stellen wir das angekündigte Maßnahmenpaket vor.
Übergangsregelung und Geltungsdauer
Die bisherigen Regelungen des IfSG werden bis zum 30. September 2022 verlängert. Die neuen Regelungen sollen dann ab dem 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 gelten.
Regelungskonzept
Die meisten der vorgesehenen Maßnahmen werden wie bisher nicht bundeseinheitlich vorgeschrieben, sondern als Ermächtigungsgrundlage für Ländermaßnahmen. Die einzelnen Bundesländer können demnach je nach Infektionslage die Maßnahmen treffen oder auch nicht. Dabei gilt ein gestufter Maßnahmenkatalog: Einige Maßnahmen können allgemein zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastruktur erlassen werden, weitergehende Maßnahmen erst bei einer konkreten Gefahr für diese Bereiche. Die genauen Kriterien für die konkrete Gefahr sollen gesetzlich geregelt werden, werden aber im Konzepttext noch nicht ausgeführt.
Bundeseinheitliche Maßnahmen
Als bundeseinheitliche Maßnahmen sollen unmittelbar gelten:
Ausnahmen von der Testpflicht sollen gelten für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für die Patienten beziehungsweise Betreuten der Einrichtungen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder unter sechs Jahren.
Allgemeine Schutzmaßnahmen der Länder
Die Länder können vorsehen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten:
Verschärfte Schutzmaßnahmen der Länder
Stellt ein Landesparlament anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
Maßnahmenpaket muss noch als Gesetz erlassen werden
Bislang wurden die geplanten Änderungen nur unverbindlich von den zuständigen Ministern vorgestellt. Sie müssen formell vom Bundestag und Bundesrat als Änderung des IfSG erlassen werden. Erst dann wird auch der genaue rechtsverbindliche Inhalt feststehen. Mit dem Gesetzeserlass ist erst nach der Sommerpause des Parlaments zu rechnen, das heißt in den ab dem 06. September 2022 angesetzten Sitzungen. Wir informieren über den weiteren Verlauf.