09.03.2022
Unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag die Vorlage der Regierung am 18. März 2022 unverändert beschließt, gibt es ab dem 19. März kein 3G mehr im Betrieb sowie keine Homeofficepflicht!
Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe für die Corona-Regulierung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach dem 19. März 2022 vorgelegt. Die Formulierungshilfe wird als Gesetzesentwurf aus der Mitte des Bundestages eingebracht, am 16. und 18. März 2022 in Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden.
Dabei können sich noch Änderungen ergeben, allerdings ist zu erwarten, dass die groben Linien bleiben. Wir stellen im Folgenden die wichtigsten Neuregelungen aus Arbeitgebersicht dar.
Die folgenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag die Vorlage der Regierung am 18. März 2022 unverändert beschließt.
Kein 3G im Betrieb, keine Homeofficepflicht mehr
Die 3G-Regel im Betrieb, die bislang in § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG enthalten ist, wird ersatzlos gestrichen. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den G-Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.
Die Homeofficepflicht nach § 28b Abs. 4 IfSG wird ebenso aufgehoben. Die Gewährung von Homeoffice richtet sich folglich nach dem 19. März 2022 wieder nach dem Arbeitsvertrag, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und evtl. Vereinbarungen der Betriebsparteien.
Ermächtigungsgrundlage für Landesrecht
Die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder werden eingeschränkt:
Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23. September 2022.
Gesetzliche Definition von Impf- und Genesenenstatus sowie Testnachweis
Die Definition von Impf- und Genesenenstatus sowie Testnachweis wird direkt im IfSG geregelt. Es wird aber eine Ermächtigungsgrundlage vorgesehen, wonach die Bundesregierung durch Verordnung zukünftig Abweichungen regeln kann. Bis dahin soll grob gelten:
Die Regelung ist (bis auf die Verordnungsermächtigung) gleich gestaltet wie die bereits geltende Neuregelung in § 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung, die wir rechts verlinkt haben.