02.02.2023
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt (BAG vom 31.01.2023 - 9 AZR 456/20: Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub verjährt in drei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Für Altansprüche aus der Zeit vor dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs 2018 beginnt diese Frist aber erst Ende 2018 zu laufen.
Hintergrund
Im Jahr 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht im Bezugszeitraum (Urlaubsjahr) genommen hat, nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig auf den bestehenden Urlaubsanspruch und dessen drohenden Verfall hingewiesen und ihn in die Lage versetzt hat, den Urlaub auch zu nehmen (EuGH 6.11.2018 - C-684/16). Diese Rechtsprechung hat das BAG übernommen und dahin weiterentwickelt, dass sie nicht nur für den Verfall des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG gilt, sondern auch für die gesetzliche Verjährung des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs (§§ 194, 195 BGB).
Darum geht es
Im aktuellen Urteil geht das BAG der Frage nach, wann die dreijährige Verjährungsfrist in so genannten Altfällen zu laufen beginnt, also für Urlaubs- und Abgeltungsansprüche aus der Zeit vor der Entscheidung des EuGH (EuGH vom 6.11.2018 - C-684/16).
Das sagt das BAG
Der für das Urlaubsrecht zuständige 9. Senat des BAG differenziert bei den Verjährungsregeln zwischen Urlaub und Urlaubsabgeltung.
• Verjährung des Urlaubsanspruchs: Der Senat hatte bereits Ende 2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen (BAG 20.12.2022- 9 AZR 266/20). Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der Urlaub aus mehreren Jahren weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
• Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs: Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dabei komme es aber nicht auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten an.
• Beginn der Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist kann für die Ansprüche vor der EuGH-Rechtsprechung erst Ende 2018 zu laufen beginnen.
Das BAG-Urteil haben wir zum Anlass genommen, um unser Merkblatt zum Thema „Urlaub“ zu aktualisieren, siehe Mitgliederbereich.